Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / III. Ausschlagung des Erbteils

Rz. 9 Wird der unzureichende, aber nicht i.S.v. § 2306 BGB belastete oder beschwerte Erbteil ausgeschlagen, so verliert der Pflichtteilsberechtigte damit grundsätzlich den Erbteil. Es gilt die Grundregel, dass die Ausschlagung des Erbteils zum Verlust des Pflichtteils führt (siehe § 3 Rdn 3). Allerdings behält er dann wenigstens noch den Pflichtteilsrestanspruch,[18] wodurch...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (5) Ausschlagungsrecht

Rz. 32 Das Ausschlagungsrecht ist vererblich (§ 1952 BGB). Auch die gesetzlichen Erben eines Vorerben, denen die Nacherbschaft nicht zufällt, können nach Eintritt des Nacherbfalls den Anfall der Vorerbschaft an ihren Rechtsvorgänger ausschlagen, solange die Ausschlagungsfrist noch läuft.[77] Im Übrigen ist das Ausschlagungsrecht höchstpersönlich[78] und nicht selbstständig ü...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / I. Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung (§ 1938 BGB). Von der Erbfolge ausgeschlossen ist in die...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / c) Gütertrennung

Rz. 16 Bei Gütertrennung ist § 1931 Abs. 4 BGB mit den flexiblen Erbquoten zu beachten. Danach beträgt die Pflichtteilsquote des Ehegatten neben einem Kind ¼, neben zwei Kindern 1/6 und neben drei und mehr Kindern je ⅛.mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 2. Gesetzliche Ausnahmen vom Stichtagsprinzip

Rz. 13 Bereits von Gesetzes wegen ergeben sich Ausnahmen vom Stichtagsprinzip, nämlich bei Rz. 14 In diesem Zusammenhang sind auch zeitlich nach dem Stichtag eintretende, aber auf diesen zurückwirkende Rechtsveränderunge...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / II. Regelungen zur Tragung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis

Rz. 12 Die Pflichtteilslast trifft im Außenverhältnis immer den oder die Erben (siehe § 2 Rdn 47 ff.). Wie im Innenverhältnis die Miterben untereinander oder auch ein Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigter im Verhältnis zum Erben die Pflichtteilslast zu tragen haben, kann nach Maßgabe des § 2324 BGB der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen bestimmen. Fehlt es an e...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Grundsätzliches

Rz. 97 Beispiel 9 Otto Normalerblasser hat im Grundfall (siehe Rdn 65) noch keine Verfügung von Todes wegen errichtet und möchte daher, dass bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge der Erbteil des Sohnes Michael um den erworbenen Bauplatz "gekürzt" wird. Rz. 98 Die Erbausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) erfolgt bei der Erbauseinandersetzung, soweit gesetzliche Erbfolge eintritt ode...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (a) Überblick, Fallgruppen

Rz. 13 Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung nach § 2306 BGB bereitet die erbrechtliche Sondernachfolge in Anteile an Personengesellschaften.[36] Mit Reimann kann man dabei vier Grundfälle unterscheiden:[37] 1. Fall: Allgemeine Nachfolgeklausel Der Erblasser ist Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft. Gemäß § 177 HGB sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Bete...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (c) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 15 Dagegen ist bei der qualifizierten Nachfolgeklausel die Vererblichkeit gesellschaftsvertraglich auf bestimmte Personen beschränkt, vgl. dazu oben den 2. Fall. Da das Gesellschaftsrecht gegenüber dem Erbrecht den Vorrang hat, weil die Erben die von dem Erblasser und seinen Mitgesellschaftern geschaffenen Rechtsverhältnisse nach dem Grundsatz der Universalsukzession (§ ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 5. Lebenspartnerschaft

Rz. 58 Bestand im Erbfall eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG), so steht auch dem überlebenden Lebenspartner ein Erb- und damit Pflichtteilsrecht zu (§ 10 Abs. 6 S. 1 LPartG), das sich zugleich auch auf das Pflichtteilsrecht der anderen Pflichtteilsberechtigten reduzierend auswirkt und auch hier wiederum abhängig davon, welcher Güterstand für die einge...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Vergessener Zugewinnausgleich bei der güterrechtlichen Lösung

Rz. 54 Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so greift ein reiner Pflichtteilsverzicht des einen Ehepartners zu kurz, wenn dieser weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird. Denn dann steht ihm gem. § 1371 Abs. 2 BGB auch im Erbfall ein Ausgleichsanspruch nach den güterrechtlichen Grundsätzen der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB zu. Dies kann zu einer en...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 5. "Flexible Erbteile" bei Ehegatten und Lebenspartnern

Rz. 8 Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erb- und Pflichtteilsquote ist zu berücksichtigen, dass es bei Ehegatten und Lebenspartnern "flexible" Erbteile gibt. Insb. bei der Gütertrennungsehe, bei welcher der überlebende Ehegatte nach § 1931 Abs. 4 BGB neben ein oder zwei Kindern je zu gleichen Teilen erbt.[5] Bei der Zugewinngemeinschaftsehe bestimmt sich der Erbteil des...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Zuwendungsobjekt und Person des Zuwendenden

Rz. 86 Anrechnungsfähig ist in sachlicher Hinsicht jede freiwillige und freigebige Zuwendung des Erblassers unter Lebenden. Dieser Begriff ist weiter als jener der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[177] so dass auch Ausstattungen, aber auch Pflicht- und Anstandsschenkungen hierunter fallen können.[178] Nur wenn eine rechtliche Verpflichtung für die Vornahme der Zuwendung besteht, ...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 7. Gefahren aus der sog. erbrechtlichen Lösung

Rz. 11 Wer die Pflichtteilsbelastung für die Erben durch seinen Ehegatten gering halten will, muss bei der Zugewinngemeinschaft die Gefahren bedenken, die sich aus der sog. erbrechtlichen Lösung (siehe § 3 Rdn 48 ff.) ergeben können: Wendet er seinem Ehegatten ein – u.U. auch nur recht kleines – Vermächtnis zu, das dieser annimmt, so tritt die erbrechtliche Lösung ein: Der Ü...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Materielles Pflichtteilsrecht

Rz. 251 Der Pflichtteil ist durch Herabsetzungsklage auszuübendes Noterbrecht. Es steht ausschließlich den (legitimen und außerehelichen) Abkömmlingen zu, Art. 916 lux. c.c. Die diesen vorbehaltene Quote beträgt bei einem einzigen Kind die Hälfte, bei zweien zwei Drittel und bei mindestens dreien drei Viertel des Nachlasses, Art. 913 lux. c.c. Lebzeitige Schenkungen sind dem...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / II. Ausgleich unterschiedlicher Pflichtteilsquoten

1. Einheitliche Verfügung über den gesamten Nachlass Rz. 286 Aufgrund der selbstständigen Behandlung der einzelnen Nachlassteile sind die Pflichtteile für jede Masse getrennt zu beurteilen, und zwar grundsätzlich für jeden Spaltnachlass so, als ob es sich um den gesamten Nachlass handeln würde.[272] Rz. 287 Beispiel 1 Hinterlässt ein US-amerikanischer Erblasser mit letztem Woh...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Pflichtteilsergänzung

Rz. 76 Zur Berechnung des Umfangs der vom Vorbehaltserbrecht umfassten Güter und Rechte sind dem Nachlass sämtliche lebzeitigen Schenkungen des Erblassers, ohne zeitliche Beschränkung, zuzurechnen. Dies betrifft auch "indirekte Schenkungen" wie einen trust nach amerikanischem Recht.[72] Bei Schenkungen unter Eheleuten wird unterschieden: Handelt es sich um eine Schenkung geg...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / c) Reparaturmöglichkeiten: Das Abräumen des Nachlasses

Rz. 115 Beispiel 11 Otto Normalerblasser hat erkannt, dass die "Schalmeienklänge" der Ausstattung, die ihm eine pflichtteilsfeste Zuwendung versprachen, nur eine böse Dissonanz waren. Er sucht nach Reparaturmöglichkeiten. Er erinnert sich an die Grenze der Ausgleichungspflicht in § 2056 S. 1 BGB: Danach hat der "Zuvielbedachte", der mehr erhalten hat, als ihm nach den Ausgle...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht (legal rights)

Rz. 176 Der Pflichtteil (legal right) für den überlebenden Ehegatten bzw. den Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership (relict bzw. ius relictae) beläuft sich auf ein Drittel des beweglichen Vermögens neben Abkömmlingen des Erblassers[224] und auf die Hälfte, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterließ. Die Kinder, ggf. die Enkel des Erblassers, erhalte...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Grundgedanke

Rz. 198 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben vervollständigt den Pflichtteilsschutz im Zusammenhang mit lebzeitigen Schenkungen des Erblassers. Durch § 2326 BGB soll der pflichtteilsberechtigte Erbe oder Vermächtnisnehmer vor einer (evtl. nur formalen) Erbeinsetzung auf den spärlichen Restnachlass geschützt werden, falls der Erblasser vor sei...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 3. Einsetzung als Nacherbe

Rz. 232 Nach § 2306 Abs. 2 BGB steht die Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten als Nacherbe der beschränkten Erbeinsetzung i.S.d. § 2306 Abs. 1 BGB gleich. Nach dem früheren Recht war demnach zu unterscheiden, ob die Nacherbenquote die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht überstieg, denn dann wurde der Pflichtteilsberechtigte nach § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Höhe der ...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / I. Entstehung der Nachlassspaltung

Rz. 285 Die Europäische Erbrechtsverordnung verfolgt den Grundsatz der Nachlasseinheit noch strenger als das EGBGB. Insbesondere kennt sie kein vorrangiges Einzelstatut für eine abweichende Anknüpfung des Erbstatuts bei Auslandsvermögen, wie dies Art. 3a EGBGB nach der deutschen Rechtsprechung vorsah. Dennoch können sich aus folgenden Gründen auch unter der Geltung der EuErb...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / a) Einfache Anrechnungsklausel

Rz. 47 Durch die einfache Anrechnungsklausel wird bestimmt, dass der Abkömmling, der beim Ableben des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteilsanspruch verlangt hat, sich den erlangten Wert im Schlusserbfall auf seinen Erbteil oder das sonst ihm letztwillig Zugewandte anrechnen lassen muss.[51] Dabei handelt es sich um ein Vermächtnis des längerlebenden Ehegatten zugun...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / I. Ermittlung des Erbstatuts aufgrund Rechtswahl

1. Bedeutung der Rechtswahl für die Nachlassgestaltung Rz. 30 Die Möglichkeit der Rechtswahl ist für die Nachlassgestaltung von großer Bedeutung. Durch Rechtswahl lässt sich nicht nur verhindern, dass es aufgrund der Anknüpfung an den "gewöhnlichen Aufenthalt" zu Unsicherheiten bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts oder gar zur Anwendung eines bei der Nachlassgestaltung n...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Einfache Rückverweisung

Rz. 92 Beispiel Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Er lebte die letzten zehn Jahre seines Lebens mit seinem Lebensgefährten in Kairo, wo beide zusammen einen Computergroßhandel aufgebaut hatten. Testamentarisch hatte er seinen Anteil am Unternehmen seinem Partner vermacht. Die in Hamburg lebenden Eltern des Erblassers machen gegen den Lebensgefährten Pflichtteils...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / (1) Tatsächlicher Erbe vs. "idealer Erbe"

Rz. 72 Mithin stellt sich die Frage, welches Verwertungsszenario der Gesetzgeber stattdessen im Auge hatte. Denn unbestritten und unbestreitbar ist der Wert einer Sache keine absolute Größe. Er ist vielmehr relativ und wird durch die Beziehungen des Bewertungsgegenstands zur Umwelt, insbesondere aber auch durch die Verwendungsabsichten des jeweiligen Eigentümers geprägt.[309...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / I. Stufen der Nachlassbewertung

Rz. 1 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Er wird daher bestimmt durch die Pflichtteilsquote (siehe § 3 Rdn 42 ff.) und die Höhe des Nachlasswertes. Zur Ermittlung der Höhe des Nachlasswertes machen die §§ 2311 und 2312 BGB (für das Landgut) sowie § 2313 BGB für bedingte, unsichere und ungewisse Rechte und Verbindlichkeiten z...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 1. Grundzüge des § 2309 BGB

Rz. 23 Die Pflichtteilsansprüche zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern und den Abkömmlingen konkurrieren miteinander. Die Rangfolge der Pflichtteilsberechtigung zwischen mehreren Abkömmlingen untereinander und zwischen Abkömmlingen im Verhältnis zu den Eltern regelt § 2309 BGB – eine wenig verständliche Vorschrift,[31] die viele Rätsel aufgibt, zu der es jedoch eigenartiger...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 27. Russische Föderation

Rz. 366 Gem. Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages vom 25.4.1958 unterliegt die Immobilienerbfolge dem Belegenheitsrecht. Diese Vorschrift ist gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorrangig vor der EuErbVO anzuwenden (vgl. § 17 Rdn 23). Für in der Russischen Föderation belegenes Immobilienvermögen eines deutschen Erblassers gilt daher stets russisches Erbrecht. Di...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / b) Erbunwürdigkeit

Rz. 29 Wird der nähere Abkömmling für erbunwürdig erklärt, so tritt die sog. Vorversterbensfiktion ein und es gilt der Anfall der Erbschaft als bei ihm nicht erfolgt (§ 2344 Abs. 1 BGB). Er kann keinen Pflichtteil verlangen. Die Erbunwürdigkeit wirkt auch nicht gegen seine Abkömmlinge oder Eltern, so dass diese den Pflichtteil fordern können, wenn auch sie durch Verfügung vo...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Ausgleichungsfähigkeit

Rz. 102 Gegenstand der Ausgleichung[190] können nur Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden sein. Eine Zuwendung erfordert, dass ein Vermögensvorteil des Erblassers in das Vermögen eines Abkömmlings überführt wird. Dabei muss es sich nicht um eine Schenkung handeln, wie gerade das Beispiel der Ausstattung zeigt (§ 1624 BGB). Die Zuwendung muss unter Lebenden erfolgt sein. ...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / (1) Fall der einfachen Enterbung

Rz. 36 Der dargestellte Meinungsstreit (siehe Rdn 35) ist im Normalfall der Enterbung eines Kindes und seiner Abkömmlinge ohne praktische Bedeutung. Ein Pflichtteilsanspruch der Enkel scheitert dann nach der Mindermeinung bereits daran, dass sie wegen des Repräsentationsprinzips des § 1924 Abs. 2 BGB überhaupt nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben und demnach auch nicht zum...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / cc) Anordnungsbedürftigkeit der Ausgleichung

Rz. 106 Das Gesetz vermutet bei gewissen Zuwendungen, dass diese automatisch ausgleichspflichtig sind ("geborene Ausgleichungspflicht"). Bei anderen Zuwendungen muss vor oder spätestens bei der Zuwendung die Ausgleichungspflichtigkeit angeordnet werden ("gekorene ausgleichungspflichtige Zuwendungen"[196]). Im Einzelnen muss bei der Ausgleichung zwischen mehreren Arten von Zu...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 7. Testamentarische Übergehung von Noterben

Rz. 487 Besondere Folgen sieht Art. 814 CC für den Fall vor, dass einer der oder alle Noterbberechtigten im Testament überhaupt nicht erwähnt werden (Übergehung, preterición). Erfolgte die Übergehung eines Noterben absichtlich, sind noch vor den Aufbesserungen und vor Vermächtnissen die Erbeinsetzungen herabzusetzen, Art. 814 Abs. 1 CC. Die unbeabsichtigte Übergehung eines e...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 9. Pflichtteilsverzicht

Rz. 494 Das gemeinspanische Recht lässt einen Erbverzicht nicht zu. Art. 816 CC bestimmt insoweit, dass jeder Verzicht auf oder Vergleich über das zukünftige Noterbteil zwischen dem Erblasser und dem Noterben nichtig ist. Darüber hinaus kann auch auf den Anspruch auf Herabsetzung lebzeitiger Schenkungen vor Eintritt des Erbfalls nicht verzichtet werden. Selbst die Zustimmung...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. China

Rz. 18 China ist Mehrrechtsgebiet. In Hongkong und Makao sind die dort bis zur Rückgabe an China geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden. Da auch ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht fehlt, ist aus deutscher Sicht zur Bestimmung der einschlägigen Teilrechtsordnung Art. 36 Abs. 2 EuErbVO anzuwenden. Es ist also unmittelbar das Recht des Teilrechtsgebietes anzuwe...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / d) Bildung einer Sachnorm im IPR

Rz. 307 Sollten auch die oben aufgeführten Maßnahmen unangemessene Mehrfachbegünstigung des Pflichtteilsberechtigten aus Gesetz und Testament nicht beseitigen, könnte man die Lehre vom Gesamtpflichtteil, wie sie als ergänzende Norm des deutschen Sachrechts herausgebildet wurde, auf die international-privatrechtliche Ebene hieven und als lex fori unabhängig vom jeweiligen Erb...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 436 Soweit es sich bei dem Pflichtteilsrecht um eine Geldforderung handelt, kann der Berechtigte die Erben und Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Der Erblasser kann die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis regeln, indem er diese einem Begünstigten auferlegt oder aber ihn von der Belastung ausnimmt, so dass er nachrangig zu den anderen...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / c) Anrechnungswert

Rz. 84 Beispiel 4 Fortsetzung des Beispiels 3 (siehe Rdn 81): Das Grundstück, das Sohn Michael erhalten soll, ist im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht bebaubar. Die Überlassung soll jedoch auch aus steuerlichen Gründen bereits erfolgen, bevor die Fläche in einen Bebauungsplan förmlich als bebaubar ausgewiesen wird. Was ist pflichtteilsrechtlich zu beachten? Rz. 85 In der Anr...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Pflichtteilsverzicht

Rz. 415 Gem. Art. 495 ZGB kann der Erblasser mit einem Erben einen Erbverzicht vereinbaren. Der Verzicht erfolgt in Form eines Erbvertrages. Es ist also die notarielle Beurkundung unter Herbeiziehung von Testamentszeugen erforderlich. Der Verzicht kann für die ganze Erbquote, aber auch für einen Teil oder unter Vorbehalt des Pflichtteils etc. erfolgen. Der Erbverzicht kann a...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / Literaturtipps

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Wertberechnung

Rz. 29 Bei der Berechnung dieses fiktiven Pflichtteils zur Bemessung der Haftungsquote bleiben güterrechtliche Besonderheiten unberücksichtigt (§ 1586b Abs. 2 BGB). Die Erbteilserhöhung des § 1371 BGB ist also hier ohne Belang. Für die Berechnung wird der Fortbestand der geschiedenen Ehe bis zum Tod des Verpflichteten fingiert. Auszugehen ist dann für die Berechnung vom gesa...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / a) Grundzüge und Grundbegriffe

Rz. 11 Der Schenkungsbegriff entspricht grundsätzlich dem des § 516 BGB,[33] wobei hierunter jedoch auch ehebezogene Zuwendungen fallen können (siehe Rdn 51 ff.). Nach den für § 516 BGB geltenden Grundsätzen ist somit sowohl eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers aus dem Vermögen des Erblassers als auch eine Einigung der Vertragsteile über die Unentgeltlichkeit...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / d) Schenkung unter Auflage

Rz. 33 Bei einer Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) ist Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung das gesamte Vertragsobjekt; die Schenkung erfolgt jedoch unter der Nebenabrede, dass der Beschenkte zu einer Leistung verpflichtet sein soll, wenn er in den Genuss des Vertragsobjektes kommt. Durch die Auflage kann der Beschenkte dabei zu jedem zulässigen Tun oder Unterlassen im...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / Literaturtipps

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§ 18 Länderübersicht / 4. Rechtsanwendung aus deutscher Sicht

Rz. 122 Seit Inkrafttreten der EuErbVO kommt es aus deutscher Sicht bei der objektiven Anknüpfung auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers nicht mehr an. Der deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland wird ausschließlich nach deutschem Erbrecht beerbt. Für seine im Vereinigten Königreich belegenen Immobilien gilt zwar aus Sicht der dortigen Gerichte das ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Nachlasszugehörigkeit

Rz. 38 Ausnahmsweise ist jedoch eine Nachlasszugehörigkeit und damit das Eingreifen des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs zu bejahen. Dies ist zum einen der Fall, wenn keine wirksame Benennung eines Drittbegünstigten (Bezugsberechtigten) vorliegt, da dann die Forderung mangels eines besonderen Berechtigten den Erben als Nachlassbestandteil zusteht.[115] Zu beachten sind hie...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / A. Pflichtteilsansprüche als (weiterer) "Störfaktor" der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 Die Unternehmensnachfolge, gerade in Familienunternehmen, stellt nicht nur aus der Sicht des Unternehmers eine der schwierigsten Aufgaben dar. Neben allgemeinen zivil- bzw. gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und vielfältigen steuerrechtlichen Problemen ist insbesondere die Herausforderung zu bewältigen, einen wirtschaftlich sinnvollen Übergang der Verantwortung i...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / II. Entstehung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2317 Abs. 1 BGB)

Rz. 68 Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich grundsätzlich mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers, wobei es keine Rolle spielt, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird.[140] Ob dies auch dann gilt und daher ein "Erwerb ipso iure und ipso morte"[141] eintritt, wenn der Anspruch selbst oder zumindest seine Höhe davon abhängt, da...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (4) Ausschlagungsfrist

Rz. 30 In der Praxis bereitet große Probleme, dass die Ausschlagung fristgebunden ist, der Pflichtteilsberechtigte also unter "Zeitdruck" steht. Innerhalb der allgemeinen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB muss er im Allgemeinen klären, ob die Annahme des belasteten Erbteils oder die Ausschlagung zur Pflichtteilserlangung günstiger ist. Vielfach wird daher die Faustreg...mehr