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§ 10 Kautelarpraxis und Rechtsgeschäfte unter Lebenden / a) Grundsätzliches

Dr. iur. Sebastian Berkefeld
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Rz. 97

 

Beispiel 9

Otto Normalerblasser hat im Grundfall (siehe Rdn 65) noch keine Verfügung von Todes wegen errichtet und möchte daher, dass bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge der Erbteil des Sohnes Michael um den erworbenen Bauplatz "gekürzt" wird.

 

Rz. 98

Die Erbausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) erfolgt bei der Erbauseinandersetzung, soweit gesetzliche Erbfolge eintritt oder eine gewillkürte, die dieser entspricht (§ 2052 BGB), und dient als Berechnungsmaßstab dafür, was jedem Miterben wertmäßig am zu verteilenden Nachlass zusteht. Hat ein Erbe bereits als Vorempfang mehr erhalten, als seinem Erbteil am Restnachlass entspricht, so ist er nicht zur Zurückzahlung verpflichtet (§ 2056 S. 1 BGB). Die Ausgleichung erfolgt kollektiv durch Einbeziehung aller zur Erbfolge berufenen Abkömmlinge und durch rechnerische Hinzurechnung sämtlicher an diese bereits geleisteten Vorempfänge. Über § 2316 BGB (Ausgleichspflichtteil) hat die Erbausgleichung aber auch direkten Einfluss auf die Pflichtteilsverteilung, ja sogar auch auf die Höhe des Pflichtteils (Fernwirkung der Ausgleichung): Weil alle ausgleichungspflichtigen Vorempfänge in die kollektiv vorzunehmende Ausgleichungsberechnung einbezogen werden und dem Gesamtnachlass hinzuzurechnen sind, vermindert die Ausgleichungsverpflichtung nach § 2316 Abs. 1 BGB zwar den Pflichtteilsanspruch des Bedachten, erhöht aber gleichzeitig im selben Maß den der anderen, pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge.

Die Ausgleichung verringert also grundsätzlich nicht die Summe der insgesamt vom Erben zu zahlenden Pflichtteilslast, sondern führt nur zu einer Umverteilung der den einzelnen Pflichtteilsberechtigten zustehenden Pflichtteilsansprüche, und zwar vom ausgleichspflichtigen hin zum ausgleichsberechtigten Abkömmling.[188] Dies kann allerdings auch ...

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