I.

Die Erblasserin und ihr am 2.8.2002 vorverstorbener Ehemann schlossen am 19.5.1992 einen notariell beurkundeten Erbvertrag, mit welchem sie sich wechselseitig zu Alleinerben bestimmten. Weiter verfügten sie die Einsetzung des Beteiligten zu 2 – des aus erster Ehe stammenden Sohnes des vorverstorbenen Ehemannes – zum Alleinerben des Zuletztversterbenden. Unter § 4 des Erbvertrages hielten die Eheleute fest, dass sämtliche Bestimmungen des Erbertrages bindend seien; im Falle des Überlebens der Ehefrau solle die Bindungswirkung jedoch dann entfallen, wenn der Beteiligte zu 2 oder einer seiner Nachkommen von ihr seinen Pflichtteil verlange.

Mit handschriftlich errichtetem Testament vom 19.5.2003 setzte die Erblasserin die Beteiligte zu 1 – ihre Nichte – als ihre Alleinerbin ein. Dazu hielt die Erblasserin in ihrem Testament fest, der Erbvertrag vom 19.5.1992 sei nicht mehr bindend, da der Beteiligte zu 2 nach dem Tod ihres Ehemannes seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht habe.

Gestützt auf das handschriftliche Testament vom 19.5.2003 hat die Beteiligte zu 1 am 30.8.2019 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragt und dazu vorgebracht, am 13.1.2003 seien vom Konto der Erblasserin 30.000 EUR an den Beteiligten zu 2 überwiesen worden. Dieser Betrag habe genau dem Betrag entsprochen, der ihm als Pflichtteil nach dem Tod des Ehemannes der Erblasserin zugestanden habe.

Der Beteiligte zu 2 hat dagegen gestützt auf den Erbvertrag vom 19.5.1992 am 7.10.2019 die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins beantragt. Er hat ausgeführt, die Erblasserin habe ihm im Jahr 2002 einen Betrag in Höhe von insgesamt 70.000 EUR geschenkt. Die Schenkung und dass diese keinen Bezug zu § 4 des Erbvertrages vom 19.5.1992 habe, habe die Erblasserin in ihrer Erklärung vom 22.11.2002 schriftlich festgehalten. Einen ersten Teilbetrag von 40.000 EUR habe er bereits im Jahr 2002 erhalten und bei dem am 13.1.2003 überwiesenen Betrag von 30.000 EUR habe es sich um die zweite Rate zur Erfüllung des Schenkungsversprechens gehandelt.

Mit Beschl. v. 16.1.2020 hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des vom Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Die Beteiligte zu 1 habe nicht ausreichend vorgetragen, dass der Beteiligte zu 2 den Pflichtteil nach dem Tod seines Vaters geltend gemacht habe. Die Überweisung von 30.000 EUR sei durch die Erklärung der Erblasserin vom 22.11.2002 hinreichend als Schenkung erklärt; die dem entgegenstehende Erklärung der Erblasserin in ihrem Testament vom 19.5.2003 genüge nicht, um die Bindungswirkung des Erbvertrages entfallen zu lassen.

Gegen den ihr am 21.1.2020 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 20.2.2020, eingegangen am 21.2.2020. Sie bestreitet insbesondere die Echtheit der auf der Erklärung vom 22.11.2002 enthaltenen Unterschrift der Erblasserin.

Der Beteiligte zu 2 ist der Beschwerde entgegen getreten.

Das Nachlassgericht hat am 23.4.2020 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligte zu 1 habe die Echtheit der Unterschrift der Erblasserin auf der Erklärung vom 22.11.2002 nicht ausreichend bestritten. Die dortige Unterschrift weise keine Abweichungen zu den Unterschriften der Erblasserin auf dem Erbvertrag und auf dem Testament auf, so dass kein Anlass zur Einholung eines graphologischen Gutachtens bestehe. Die Behauptung der Erblasserin im Testament vom 19.5.2003, der Beteiligte zu 2 habe seinen Pflichtteil geltend gemacht, diene vielmehr dem Wunsch der Erblasserin, zugunsten der Beteiligten zu 1 testieren zu können.

(…)

II.

Das gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 16.1.2020 ist dem Senat infolge der vom Nachlassgericht mit weiterem Beschl. v. 23.4.2020 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz FamFG.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Erbfolge nach der Erblasserin nach dem Erbvertrag vom 19.5.1992 bestimmt. Das handschriftliche Einzeltestament der Erblasserin vom 19.5.2003 ist unwirksam, da die Bindungswirkung des früheren Erbvertrages vom 19.5.1992 nicht weggefallen ist und somit nachträgliche Verfügungen zu Lasten des Beteiligten zu 2 als vertragsmäßig Bedachten unwirksam sind, § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die im Erbvertrag unter § 4 getroffene Regelung, wonach die Bindungswirkung entfalle, sollte der Ehemann der Erblasserin zuerst versterben und der Beteiligte zu 2 gegenüber der Erblasserin sein Pflichtteilsrecht geltend machen, erweist sich in rechtlicher Hinsicht als Bedingung für einen zugunsten der Erblasserin bestehenden Änderungsvorbehalt (vgl. hierzu Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2289 Rn 8 ff., 11). Bedenken an der Zulässigkeit der...

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