Wird der überlebende Ehegatte beispielsweise durch Ausschlagung nicht gesetzlicher Erbe, kann er den Ausgleich des Zugewinns nach den §§ 1373 ff. BGB anhand des tatsächlich entstandenen Zugewinns verlangen. Daneben hat der Ehegatte nach § 1371 Abs. 3 BGB trotz der Ausschlagung die Möglichkeit, seinen Pflichtteil geltend zu machen. Für die Berechnung seines Pflichtteils verbleibt es gemäß § 1371 Abs. 2 2. HS BGB bei dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil nach § 1931 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (sog. kleiner Pflichtteil)[1] wonach dem überlebenden Ehegatten neben Abkömmlingen ein Pflichtteil von 1/8 und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern ein Pflichtteil von ¼ zusteht. Dies ist auch bei der Ermittlung der Pflichtteilsquoten anderer Pflichtteilsberechtigter zu beachten.[2] Rein der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die güterrechtliche Lösung neben den Fällen der Ausschlagung auch dann zum Tragen kommt, wenn der Ehegatte enterbt ist und auch kein Vermächtnis bekommt.[3] Bei der Ausschlagung ist zu beachten, dass sich diese sowohl auf das Erbe als auch auf das Vermächtnis beziehen muss. Es genügt daher nicht, nur die Erbschaft, nicht aber das Vermächtnis auszuschlagen oder umgekehrt.[4]

[1] MüKo BGB/Leipold, § 1931 Rn. 45.
[4] Damrau/Tanck, § 1931 Rn. 17.

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