Fachbeiträge & Kommentare zu Mietrecht

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / B. Gegenstandswerte im Mietrecht

Rz. 37 Die Bestimmung des Gebührenstreitwertes im Mietrecht folgt in der Regel dem § 23 Abs. 1 RVG, der auf die entsprechenden Regeln des GKG bei nicht streitigen Angelegenheiten auch des GNotKG verweist. Erst wenn sich auf diesem Wege keine Kosten ermitteln lassen, wird der Auffangstreitwert nach § 23 Ab. 3 S. 2 RVG in Höhe von 5.000,00 EUR angewandt und der Streitwert an d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 24 EGZPO – [Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001].

Gesetzestext Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1. September 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93b Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Rn 1 Die Überleitungsvorschrift des § 24 macht bei Räumungsklagen die Geltung der neuen Kostenverteilungs- und Vollstreckungsschutz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / I. Mietminderungen im Wege des Legal Tech

Rz. 232 Die fortschreitende Technisierung macht auch vor dem Mietrecht nicht halt. Ähnlich wie im Flugrecht bilden sich Internetportale, die Mieterrechte im Rahmen eines Massengeschäftes geltend machen. So werden insbesondere Mietsenkungsansprüche aus der Mietpreisbremse oder dem Mietendeckel in Berlin nicht mehr durch Anwälte geltend gemacht, sondern durch zugelassene Inkas...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Dogmatische Einordnung.

Rn 20 Die dogmatische Einordnung der Sicherungsanordnung ist auch auf Grund der ursprünglichen unklaren Gesetzesbegründung und der kurzfristigen Umformulierung durch den Rechtsausschuss mit erheblichen praktischen Konsequenzen äußerst strittig. Die ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren vorgesehene Hinterlegungsanordnung gem § 302a ZPO-Entwurf hätte eine prozessuale Sicherhe...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXIV. Kaution

1. Auskunft über Anlage Rz. 76 Der Mieter hat ein Recht auf Auskunft und Nachweis der Anlage der Kaution auf einem gesonderten Konto. Bei der Klage über die Auskunft ist der Wert der Kaution abzüglich eines angemessenen Abschlages anzusetzen. Da das Interesse der späteren Leistungsklage nicht erreicht wird, reicht ¼ des Kautionsbetrages als Streitwert aus.[83] Die Klage auf o...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XII. Betriebskosten

1. Prüfung der Abrechnung Rz. 59 Bei Streitigkeiten um die Betriebskostenabrechnungen ist verstärkt auf den Auftrag zu achten. Geht es dem Mandanten oder Antragsteller vorrangig um die Geltendmachung oder Verteidigung gegen eine Zahlungsforderung, so ist der geforderte oder der vom Mandanten erwartete Zahlbetrag bzw. Minderung der Nachzahlung maßgeblich. Dies gilt, bei der Gel...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Geltendmachung des geminderten Betrages für die Vergangenheit

Rz. 91 Wird um ausstehende Mietzahlungen oder die Rückzahlung überzahlter Mieten gestritten, bemisst sich der Gegenstandswert nach dem bezifferten Betrag dieser ausstehenden Zahlungen. Dies gilt sowohl für die Rückzahlung der aufgrund der Minderung überzahlten Miete, als auch für die Klage des Vermieters auf Zahlung der vom Mieter einbehaltenen Minderungsbeträge.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLVIII. Vertragsverlängerung

Rz. 146 Streiten sich die Parteien über die Verlängerung eines Vertrages, handelt es sich um einen Streit um die Dauer eines Vertrages. Nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG ist für die Gegenstandswertberechnung ist hier die Nettokaltmiete ggf. einschließlich Umsatzsteuer[163] für die strittige Vertragslaufzeit, begrenzt auf eine Jahresnettomiete zu veranschlagen.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XI. Besitzstörung/Besitzentziehung

Rz. 57 Die Wiedereinräumung des im Wege verbotener Eigenmacht entzogenen Besitzes nach §§ 858, 861 BGB richtet sich regelmäßig nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO [60] nach dem Wert der Sache. Bewegt sich der Rechtsschutzantrag allerdings im Mietrecht, so ist der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 1 GKG ergänzend heranzuziehen. Der Streitwert bei einer Besitzstörung kann d...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXII. Lärm

Rz. 104 Bei Lärm handelt es sich im Prinzip um einen Mangel, sodass sich der Streitwert nach den Grundsätzen der Mangelbeseitigung (siehe dort Rdn 90 ff.). 1. Verteidigung des Mieters Rz. 105 Kommt der Lärm aus einer Mietwohnung, so kann der Streit von drei Seiten betrachtet werden. Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes ist auch hier auf das Interesse des jeweiligen Anspruc...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 1

Dieser Beitrag befasst sich mit den erbrechtlichen und mietrechtlichen Problemen, die nach dem Tod eines Mieters entstehen können, wenn Erbrecht und Mietrecht aufeinandertreffen. Dabei soll unter rechtlichen und praktischen Gesichtspunkten sowohl auf die Belange des Vermieters als auch auf die aktuell noch vereinzelt vorkommende zweifelhafte Verfahrensweise einiger Nachlassg...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXV. Räumungsvollstreckung

Rz. 123 Im Rahmen der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG i. V. m. § 41 Abs. 2 GKG. Damit wäre der Wert der herauszugebenden Sache maßgeblich. Dieser Wert wird aber durch die Nettokaltmiete für den streitigen Zeitraum bis hin zum Jahresnettobetrag begrenzt.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XX. Fortsetzungsverlangen

Rz. 70 Die Geltendmachung einer Vertragsverlängerung nach § 574a BGB wegen Widerspruches gegen eine Kündigung oder nach § 575 BGB bei befristeten Mietverträgen richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Der Streit geht dabei vorrangig um die Beendigung des Mietvertrages bzw. dessen Dauer. Der Gegenstandswert richtet sich also nach der Nettomiete für den streitigen Zeitraum, maximal ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXIX. Schneeräumen

Rz. 131 Geht es um die Pflicht zum Schneeräumen des Mieters oder des Vermieters, sind pauschal 900,00 EUR Streitwert gerechtfertigt.[152] Ist aus der nicht erfolgten Räumung bereits ein Schaden entstanden und wird dieser geltend gemacht, so richtet sich der Streitwert nach dem Schadensbetrag.mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / II. Regelung Inkassotätigkeiten seit Oktober 2021

Rz. 238 Auf Initiative der Bundesregierung wurde ein Gesetz zur Reduzierung der Inkassokosten und damit eine Reformierung des Inkassokostenrechtes beschlossen.[304] Das Gesetz trat am 1.10.2021 in Kraft. Damit sind sowohl für Rechtsanwälte als auch für Inkassodienstleister neue Pflichten – auch in Bezug auf die berechnungsfähigen Kosten – geregelt:mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLI. Sonderkündigungsrechte

Rz. 135 Behauptet eine der Parteien ein Sonderkündigungsrecht (z. B. eines Erben oder aufgrund eines außerordentlichen Kündigungsgrundes), so ist die Differenz zwischen der regulären Kündigungsfrist und der behaupteten Sonderkündigungsfrist ausschlaggebend. Der Streitwert ist nach § 23 Abs. 1 GKG, § 41 Abs. 1 GKG auf eine Jahresmiete begrenzt.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXVI. Kündigung

1. Eines störenden Mitmieters Rz. 80 Verlangt der Mieter vom Vermieter die Kündigung eines störenden Mitmieters, richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Es handelt sich schlichtweg um eine Mangelbeseitigung. Veranschlagt wird daher maximal der Jahreswert der beanspruchten Minderung. Bei Verfahren, die vor dem 1.1.2021 beauftragt...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / I. Bestimmung der Gebühr

Rz. 3 Das RVG kennt zwei Berechnungsweisen der Gebühren. Zunächst kann es die Gebühren allein nach dem Betrag festlegen. Gerade im Bußgeld- und Strafrecht und in einigen Fällen des Sozialrechtes richten sich die Gebühren unabhängig vom Streitwert nach einem Eurobetrag. Diese Betragsgebühren können als Wertgebühren (oder auch Festgebühren), wie z.B. die Beratungshilfegebühr v...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXVIII. Mieterhöhung

1. Wohnraum Rz. 87 Erklärt der Rechtsanwalt für den Vermieter eine Mieterhöhung, so stellt dies eine Vorbereitung zur letztendlich gewollten Zahlung der erhöhten Miete durch den Mieter dar. Die Berechnung des Gegenstandswertes erfolgt über § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG. Streitwert ist der gefordert Erhöhungsbetrag bis zum Ablauf des Vertrages, höchstens der Jahresbetrag. I...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXX. Mietminderung/Mietmängel/Mietpreisbremse

Rz. 90 Bei einer Mietminderung können mehrere Ansprüche Gegenstand der Klage sein. 1. Geltendmachung des geminderten Betrages für die Vergangenheit Rz. 91 Wird um ausstehende Mietzahlungen oder die Rückzahlung überzahlter Mieten gestritten, bemisst sich der Gegenstandswert nach dem bezifferten Betrag dieser ausstehenden Zahlungen. Dies gilt sowohl für die Rückzahlung der aufgr...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Gewerberaum

Rz. 88 Für Mieterhöhungen bei Gewerbemietverträgen findet § 41 Abs. 5 GKG keine Anwendung. Der Gegenstandswert z. B. bei einer Indexmieterhöhung bemisst sich hier für Mieterhöhungserklärung und deren Durchsetzung nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Der Wert bemisst sich hier also nach der zu zahlenden Nettomiete ohne Betriebskosten, aber einschließlich Umsatz...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / IX. Besichtigungsrecht durch den Vermieter

Rz. 51 Der Streitwert für die Durchsetzung des Besichtigungsrechtes des Vermieters bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Es ist für den konkreten Einzelfall zu ermitteln, welches Interesse des Vermieters an der Besichtigung der Wohnung besteht. 1. Prüfung des Wohnungszustandes Rz. 52 Erfolgt die Besichtigung zu dem Zweck, den Zustand der Wohnung zu prüfe...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXI. Modernisierung

1. Duldung der Modernisierung Rz. 100 Die Duldung der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen wird bei Wohnraum nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG der Betrag der möglichen Mieterhöhung für den Zeitraum der Vertragslaufzeit begrenzt auf den Jahresbetrag angesetzt.[114] Die Arbeiten zur Instandhaltung können auch durchgeführt werden, um mangelbedingte Mietminderungen zu ver...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XVII. Eintrittsrecht des Erben

Rz. 67 Das Eintrittsrecht des Erben nach Ende eines Mietverhältnisses bemisst sich gem. § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG nach dem auf die streitige Zeit entfallenen Nettomietzins. Der Streitwert ist durch den Jahresmietzins begrenzt.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXIV. Räumung

1. Räumungsverfahren Rz. 110 Der Gegenstandswert der Geltendmachung eines Räumungsanspruches nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 2 GKG bemisst sich nach der Miete für die streitige Zeit, begrenzt auf ein Jahr. Die Berechnung der Miete erfolgt hier nach der Grundmiete.[122] Betriebskostenvorauszahlungen, über die nach Vertrag später abzurechnen ist, werden nicht mitgerechnet. Gezah...mehr

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zfs 08/2025, zfs Aktuell / 4.1 Verlängerung der Mietpreisbremse

Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze zugestimmt. Danach wird die sog. "Mietpreisbremse" bis zum 31.12.2029 verlängert, wonach die Miete bei Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf; dies gilt nur für die von ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / II. Abmahnung

Rz. 39 Die Abmahnung im Mietrecht dient der Einforderung der Einhaltung der Vertragstreue. Je nach Art des Verstoßes kann die Abmahnung daher unterschiedliche Gegenstandswerte verfolgen. Erfolgt die Abmahnung zum Zweck der Vorbereitung einer Kündigung, bleibt der Gegenstandswert der Kündigung so lange außer Betracht, wie sich der Auftrag nicht auf den Ausspruch dieser Kündig...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLII. Stufenklage

Rz. 136 Bei einer Stufenklage wird der Streitwert nicht nach den einzelnen Stufen bestimmt, sondern nach dem höchsten Wert der einzelnen Anträge, soweit diese verfolgt werden; § 44 GKG. Auf die Auskunft erfolgt hier kein Abschlag.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLIV. Untervermietung

Rz. 138 Im Rahmen der Untervermietung ergeben sich einige mögliche Streitkonstellationen. 1. Zustimmung zur Untervermietung Rz. 139 Verlangt der Mieter nach § 553 BGB die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung, bestimmt sich der Gegenstandswert nach der angestrebten Dauer der Untervermietung maximal bis zum 3,5-fachen Jahreswert des Untermietzinses; § 23 Abs. 1 RVG, § 4...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 3. Zweifelhafte Verfahrensweise einiger Nachlassgerichte

Trotz der vorstehend dargestellten m.E. eindeutigen Rechtslage gibt es auch heute noch Nachlassgerichte, die den Anträgen der Vermieter auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach wie vor nicht nachkommen. Zu beobachten war vielmehr in den letzten Jahren, dass Anträge von Vermietern auf die Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht monatelang nicht oder zumin...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Wohnraum

Rz. 87 Erklärt der Rechtsanwalt für den Vermieter eine Mieterhöhung, so stellt dies eine Vorbereitung zur letztendlich gewollten Zahlung der erhöhten Miete durch den Mieter dar. Die Berechnung des Gegenstandswertes erfolgt über § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG. Streitwert ist der gefordert Erhöhungsbetrag bis zum Ablauf des Vertrages, höchstens der Jahresbetrag. Im Rahmen de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.

Rn 8 Wenn das VDuG ›Verbraucherrechte‹ schützen will, so ist damit nur der begünstigte Personenkreis umschrieben, nicht aber bestimmte Rechtsvorschriften. Die betreffenden Ansprüche können sich auf sämtliche privatrechtliche Normen stützen; ein Bezug zum ›Verbraucherrecht‹ ist nicht erforderlich. Bspw können daher auch Ansprüche aus dem Mietrecht, dem Antidiskriminierungsrec...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / VIII. Berufsausübung in der Wohnung

Rz. 50 Geht die Nutzung der Wohnung durch den Mieter über das vertraglich gebilligte Maß hinaus, wird der Vermieter die Unterlassung der nicht genehmigten Nutzung beanspruchen. Der Gegenstandswert richtet sich dann nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 33 ZPO und wird anhand des Interesses des Vermieters an der Untersagung dieser Nutzung geschätzt. Das Interesse kann sich...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Ablesung von Verbrauchserfassungsgeräten /Anbringung Rauchmeldeanlagen

Rz. 55 Die Gewährung des Zutritts zu den Mieträumen zur Ablesung von Verbrauchserfassungsgeräten bemisst sich am Interesse des Vermieters an der Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Zu beachten ist, dass die Ablesung dabei für die gesamte Wohnanlage von Bedeutung sein kann. Anhaltspunkt kann hier z. B. die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung gegenüber säm...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 5. Haftungsrisiko

Rz. 18 Im Rahmen der Betragsrahmengebühren hat der Gesetzgeber von vornherein den finanziellen Rahmen der Vergütung eines Mandates begrenzt. Erhöht sich das Haftungsrisiko, ist es hier nur tunlich, dass der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG bereits bei der Bestimmung seiner Gebühr innerhalb des Rahmens sein Haftungsrisiko berücksichtigt. Hier ist die Berücksichtigung de...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / LII. Zahlungsaufforderung/-klage

Rz. 151 Bei der regulären Zahlungsklage, ob über rückständige Mieten, Rechnungsbeträgen aus Betriebskostenabrechnungen, Kautionszahlungen oder Kautionsrückzahlungen oder bezifferte Schadensersatzansprüche, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptforderung ohne Früchte, Kosten und Zinsen, § 23 Abs. 1 RVG, § 43 Abs. 1 und 2 GKG. Nebenkostenvorauszahlungen, Nebe...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Beseitigung Mängel

Rz. 95 Ist die Klage eines Mieters auf die Beseitigung eines Mietmangels gerichtet, so findet über § 23 Abs. 1 RVG der § 41 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 GKG für Wohnraum Anwendung. Hier ist der Jahresbetrag der möglichen Mietminderung ausschlaggebend.[100] Die Rechtsmittelbeschwer hingegen richtet sich nach §§ 3, 9 ZPO. Die Obergrenze wird hier durch den 3,5-fachen Jahresminderu...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Prüfung des Wohnungszustandes

Rz. 52 Erfolgt die Besichtigung zu dem Zweck, den Zustand der Wohnung zu prüfen, so ist das Interesse des Vermieters zu schätzen. Hilfreich ist, ein Vielfaches oder ein Bruchteil einer Monatsmiete anzugeben. Der Streitwert für die einmalige Besichtigung durch den Vermieter zur Prüfung einer Geruchsbelästigung kann dabei z. B. eine Monatsmiete[54] betragen. Auch die Vorbereit...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / L. Wegnahmerecht

Rz. 148 Nimmt der Vermieter den Mieter auf Duldung der Wegnahme einer Einrichtung der Mietsache in Anspruch, ist der Gebührenstreitwert nach § 23 Abs. 2 RVG, § 41 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO zu bewerten.[164] Maßgeblich ist damit der Wert den die Sache nach ihrer Entfernung aus der Mietsache hat. Rz. 149 Steht hinter der Wegnahme der Einrichtung ein weiterer Zweck, so kann dieser bei...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Stufenklage bei Umsatzmiete

Rz. 153 Haben die Mietvertragsparteien eine Umsatzmiete vereinbart, so ist der Zahlungsanspruch auf die Miete regelmäßig von der Auskunft über die erzielten Umsätze abhängig. Der Auskunftsanspruch bemisst sich am Hauptsachewert abzüglich eines angemessenen Abschlages; § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Zahlungsanspruch richtet sich nach dem bezifferten Klageantrag...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 5. Beweissicherungsverfahren

Rz. 99 Im Beweissicherungsverfahren über die Feststellung eines Mangels richtet sich der Streitwert nach dem Wert des zu sichernden Hauptanspruches.[110] Dieser ergibt sich wohl vorwiegend aus der festzustellenden Mietminderung. Soweit keine Beendigung des Mietverhältnisses im Raum steht, wird diese bei Wohnraum nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO bemessen und umf...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Prüfung der Abrechnung

Rz. 59 Bei Streitigkeiten um die Betriebskostenabrechnungen ist verstärkt auf den Auftrag zu achten. Geht es dem Mandanten oder Antragsteller vorrangig um die Geltendmachung oder Verteidigung gegen eine Zahlungsforderung, so ist der geforderte oder der vom Mandanten erwartete Zahlbetrag bzw. Minderung der Nachzahlung maßgeblich. Dies gilt, bei der Geltendmachungmehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Duldung der Modernisierung

Rz. 100 Die Duldung der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen wird bei Wohnraum nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG der Betrag der möglichen Mieterhöhung für den Zeitraum der Vertragslaufzeit begrenzt auf den Jahresbetrag angesetzt.[114] Die Arbeiten zur Instandhaltung können auch durchgeführt werden, um mangelbedingte Mietminderungen zu vermeiden. Zum Streitwert errech...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Vorgehen des Vermieters gegen einen lärmenden Mieter

Rz. 107 Möchte der Vermieter dem Mieter das Lärmen untersagen, bestimmt sich dessen Interesse auch nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Das Interesse ist hier im Einzelfall zu schätzen. Denkbar ist hier die Bestimmung anhand der Mietminderungen der übrigen Mieter im Haus. Begrenzend ist hier jedoch der Gedanke des § 41 GKG heranzuziehen, sodass der Wert bei Wohnra...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen

Rz. 62 Sollen die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten angepasst werden, so wird der Vermieter sie in einer Zahlungsklage geltend machen. Hier bestimmt sich der Wert nach dem Klageantrag. Begehrt der Mieter die Herabsetzung der Vorauszahlungen, so ist über § 23 Abs. 1 RVG, § 48 GKG, § 9 ZPO anzuwenden. Angesetzt wird also der streitige Differenzbetrag zwischen den von den ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XVI. Einstweilige Verfügung

Rz. 66 Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt die Bestimmung des Gebührenstreitwertes nach § 23 Abs. 1 RVG, § 53 GKG, § 3 ZPO. Regelmäßig steht hinter einer solchen Klage ein Hauptanspruch, der bei der Schätzung nach § 3 ZPO herangezogen werden kann. Sofern im einstweiligen Rechtsschutz keine endgültige Regelung der Angelegenheit zu erzielen ist, ist auf den S...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Dieselbe Angelegenheit, § 16 RVG

Rz. 25 Ob mehrere Tätigkeiten oder Streitgegenstände zu ein und derselben Angelegenheit gehören, verraten in vielen Fällen die §§ 16 bis 19 RVG. § 16 RVG regelt dabei Fälle, die dieselbe Angelegenheit darstellen obwohl ggf. unterschiedliche Verfahrensschritte vorliegen. Den Praktiker im Mietrecht werden insbesondere folgende Umstände interessieren, die zwingend zu einer Angel...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXIII. Nutzungsentschädigung

Rz. 109 Die Klage auf Zahlung eines zukünftigen Nutzungsausfalls bis zur voraussichtlichen Räumung einer Wohnung bestimmt sich zunächst nach dem Betrag der monatlich zu zahlen ist. Dieser besteht regelmäßig nach § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB zumindest aus der bis zum Zeitpunkt der Kündigung zu zahlenden Bruttomiete. Betriebskostenvorauszahlungen und Umsatzsteuer sind dabei einzub...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XIV. Blumenkasten

Rz. 64 Bei einem Streit um Entfernung eines Blumenkastens ist das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Maßnahme zu ermitteln; § 23 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgeblich können hier neben der optischen Beeinträchtigung auch drohende Schäden durch falsche Bepflanzung, unsachgemäße Anbringung, statische Beeinträchtigung bei besonders schweren Pflanzen ode...mehr