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Mietermodernisierung / 2.1 Barrierereduzierung

Serdar C. Karabulut
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§ 554 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Mieter bauliche Veränderungen vornehmen darf, um die Nutzung der Mietsache für Menschen mit Behinderung zu erleichtern. Dabei ist entscheidend, dass die geplante bauliche Maßnahme tatsächlich der Nutzung durch eine Person mit Behinderung dient, also die Nutzung erleichtert oder verbessert.[1] Der Begriff "Menschen mit Behinderung" richtet sich nach der Legaldefinition des § 3 Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Nach dieser Norm sind dies Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate andauert. Eine sozialrechtliche Feststellung oder ein Schwerbehindertenausweis ist nicht erforderlich.[2] Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Beeinträchtigung und deren Wirkung auf die Nutzung der Mietsache.

Der Schutzbereich des § 554 BGB erstreckt sich nicht nur auf den Mieter selbst. Auch Personen, die ein berechtigtes Nutzungsrecht an der Wohnung haben, werden erfasst. Hierzu zählen insbesondere Haushaltsangehörige, Angestellte im Haushalt, Pflegekräfte sowie Untermieter. Angesichts der Anwendbarkeit des § 554 BGB auch in der Gewerberaummiete, bei der es typischerweise auch um Gewerberäume mit Publikumsverkehr geht, gehören zudem Besucher zum geschützten Personenkreis.[3]

 
Praxis-Beispiel

Zulässige Maßnahmen in Wohnräumen

Beispiele für zulässige Maßnahmen in Wohnräumen sind etwa der Einbau ebenerdiger Duschen, das Anbringen von Haltegriffen im Badezimmer, die Verbreiterung von Türrahmen zur Rollstuhlnutzung oder das Entfernen...

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