Fachbeiträge & Kommentare zu Mietrecht

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Vorgehen des Vermieters gegen einen lärmenden Mieter

Rz. 107 Möchte der Vermieter dem Mieter das Lärmen untersagen, bestimmt sich dessen Interesse auch nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Das Interesse ist hier im Einzelfall zu schätzen. Denkbar ist hier die Bestimmung anhand der Mietminderungen der übrigen Mieter im Haus. Begrenzend ist hier jedoch der Gedanke des § 41 GKG heranzuziehen, sodass der Wert bei Wohnra...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen

Rz. 62 Sollen die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten angepasst werden, so wird der Vermieter sie in einer Zahlungsklage geltend machen. Hier bestimmt sich der Wert nach dem Klageantrag. Begehrt der Mieter die Herabsetzung der Vorauszahlungen, so ist über § 23 Abs. 1 RVG, § 48 GKG, § 9 ZPO anzuwenden. Angesetzt wird also der streitige Differenzbetrag zwischen den von den ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XVI. Einstweilige Verfügung

Rz. 66 Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt die Bestimmung des Gebührenstreitwertes nach § 23 Abs. 1 RVG, § 53 GKG, § 3 ZPO. Regelmäßig steht hinter einer solchen Klage ein Hauptanspruch, der bei der Schätzung nach § 3 ZPO herangezogen werden kann. Sofern im einstweiligen Rechtsschutz keine endgültige Regelung der Angelegenheit zu erzielen ist, ist auf den S...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Dieselbe Angelegenheit, § 16 RVG

Rz. 25 Ob mehrere Tätigkeiten oder Streitgegenstände zu ein und derselben Angelegenheit gehören, verraten in vielen Fällen die §§ 16 bis 19 RVG. § 16 RVG regelt dabei Fälle, die dieselbe Angelegenheit darstellen obwohl ggf. unterschiedliche Verfahrensschritte vorliegen. Den Praktiker im Mietrecht werden insbesondere folgende Umstände interessieren, die zwingend zu einer Angel...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Prüfung des Wohnungszustandes

Rz. 52 Erfolgt die Besichtigung zu dem Zweck, den Zustand der Wohnung zu prüfen, so ist das Interesse des Vermieters zu schätzen. Hilfreich ist, ein Vielfaches oder ein Bruchteil einer Monatsmiete anzugeben. Der Streitwert für die einmalige Besichtigung durch den Vermieter zur Prüfung einer Geruchsbelästigung kann dabei z. B. eine Monatsmiete[54] betragen. Auch die Vorbereit...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XIV. Blumenkasten

Rz. 64 Bei einem Streit um Entfernung eines Blumenkastens ist das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Maßnahme zu ermitteln; § 23 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgeblich können hier neben der optischen Beeinträchtigung auch drohende Schäden durch falsche Bepflanzung, unsachgemäße Anbringung, statische Beeinträchtigung bei besonders schweren Pflanzen ode...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XVIII. Entfernen von Gegenständen

Rz. 68 Sollen Dinge vom Mietgrundstück entfernt werden, wie Kinderwagen, Fahrräder oder Pkw auf bestimmten Stellplätzen, so ist er Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Auch hier ist wieder die Perspektive des Anspruchstellers zu berücksichtigen. Der Vermieter macht dabei sein Beseitigungsinteresse geltend. Dieses richtet sich aus Sicht ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXIII. Nutzungsentschädigung

Rz. 109 Die Klage auf Zahlung eines zukünftigen Nutzungsausfalls bis zur voraussichtlichen Räumung einer Wohnung bestimmt sich zunächst nach dem Betrag der monatlich zu zahlen ist. Dieser besteht regelmäßig nach § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB zumindest aus der bis zum Zeitpunkt der Kündigung zu zahlenden Bruttomiete. Betriebskostenvorauszahlungen und Umsatzsteuer sind dabei einzub...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Fortsetzungsverlangen

Rz. 118 Im Falle eines Fortsetzungsverlangens des Mieters nach vermieterseitiger Kündigung nach §§ 574 f. BGB bemisst sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach der Nettomiete für den streitigen Zeitraum, längstens aber für ein Jahr. Bei der Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens als Verteidigung in einem Prozess über den Räumungsanspruch erfolgt ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXII. Hausordnung

Rz. 72 Bei Streitigkeiten über die Einhaltung der Hausordnung ist für den Vermieter als Antragsteller dessen Interesse an der Einhaltung der Hausordnung nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Anhaltspunkte sind hier die möglichen Mietminderungen durch andere Mieter oder ggf. notwendige Kosten für die Beseitigung von Schäden. Aus Mietersicht führen V...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXVII. Rückbau

Rz. 126 Die Gegenstandswertberechnung und die Beschwer für den Rückbauanspruch des Vermieters gegen den Mieter bemessen sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 GKG, § 3 ZPO. Rz. 127 Die Gegenstandswertberechnung in Rückbaustreitigkeiten muss hinreichend berücksichtigen, wer den Anspruch geltend macht. Stellt der Vermieter den Anspruch, so bemisst sich der Streitwert nach dem Beseitig...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Zustimmung zur Untervermietung

Rz. 139 Verlangt der Mieter nach § 553 BGB die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung, bestimmt sich der Gegenstandswert nach der angestrebten Dauer der Untervermietung maximal bis zum 3,5-fachen Jahreswert des Untermietzinses; § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO.[155] Soll der Mieter mit der Untervermietung weitere Vorteile – wie etwa eine Abschlagszah...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / IV. Begrenzung der Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr

Rz. 240 Für unbestrittene Forderungen ist die Regel-Geschäftsgebühr und damit auch der erstattungsfähige Betrag der Rechtsanwalts- und auch Inkassogebühren auf 0,7 Gebühren abgesenkt worden, § 13 Abs. 2 RVG, VV 2300 Abs. 2. Zahlt der Schuldner einer unbestrittenen Forderung nach der ersten Aufforderung, soll die Gebühr sogar nur 0,5 Gebühren betragen. Seit dem 1.6.2025 gilt ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Unterlassung Untervermietung

Rz. 141 Die Unterlassung der Untervermietung bemisst sich nach dem Interesse des Vermieters. Wird dieser Anspruch isoliert von einer Kündigung geltend gemacht, so findet § 41 GKG keine Anwendung. Über § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG findet § 3 ZPO Anwendung. Zu bewerten ist hier das Interesse des Vermieters an der Unterlassung.[159] Denkbar wären die Kosten der erhöhten Abn...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / III. Antennen- und Fernsehempfang

Rz. 42 Der Gegenstandswert bei Streitigkeiten um die Errichtung oder Entfernung von Antennenanlagen bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Es ist das Interesse des Anspruchstellers an der Durchsetzung des jeweiligen Anspruches zu ermitteln. Dies ist für Mieter und Vermieter allerdings unterschiedlich. Rz. 43 Der Mieter möchte sein Recht auf Infor...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLIII. Tierhaltung

Rz. 137 Der Wert für die Tierhaltung bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO wird durch das Gericht geschätzt. Dabei muss wieder aus der Sicht des Antragstellers entschieden werden. Verlangt der Vermieter die Abschaffung eines Haustieres, so gilt dessen Interesse an der Abschaffung. Denkbare Grundlagen dafür sind die Höhe von entstandenen oder dro...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / I. Abfallentsorgung

Rz. 38 Kommt es zum Streit über die Abfallentsorgung, bestimmt sich der Streitwert danach, welche Zielrichtung der geltend gemachte Anspruch hat. Wird die Abfallentsorgung oder deren Fehlen derart geltend gemacht, dass der Mieter einen Mangel einwendet und die Beseitigung nebst ggf. einer Mietminderung geltend macht, gelten für die Streitwertberechnung die Regeln zu den Miet...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / V. Auskunftsanspruch

Rz. 46 Der Auskunftsanspruch dient regelmäßig zur Vorbereitung anderer Ansprüche. Im Rahmen einer Stufenklage wird er daher nur alternativ zum Leistungsantrag bewertet; § 44 GKG. Auch ohne Stufenklage kann diese Folge eintreten, wenn der Kläger aus einer Auskunftsklage in eine Leistungsklage übergeht.[48] Wird der Auskunftsanspruch allein verfolgt, so bemisst sich der Gegenst...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLV. Verfassungsbeschwerden

Rz. 143 Die Streitwerte bei Verfahren vor den Verfassungsgerichten sind nach unten durch § 37 Abs. 3 RVG auf 5.000,00 EUR begrenzt. Dieser Rahmen wird eher nach unten ausgeschöpft, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Wird dem Antrag stattgegeben liegen die Streitwerte bei 10.000,00 EUR[161] bis zu 25.000,00 EUR, wenn die Sache für den Antra...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / VII. Barrierefreiheit

Rz. 49 Der Mieter hat aus § 554 BGB ein Recht, vom Vermieter die Zustimmung zur Reduzierung von Barrieren zu verlangen. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und ist zu schätzen. Grundlage der Schätzung werden hier die zu erwartenden Kosten der Umbaumaßnahme sein.[53] Ist zu erwarten, dass der Mieter die Kosten des Umbaus nicht abwoh...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / LI. Wiederherstellung eines Gas- oder Stromanschlusses

Rz. 150 Der Anspruch auf Wiederherstellung eines Gas- oder Stromanschlusses richtet sich nach dem Wiederherstellungsinteresse des Mieters; § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Dieses dürfte unterhalb des zu erwartenden Nutzungsentgeltes liegen. Bei Privathaushalten wurde der Wert je nach Anzahl der betroffenen Personen im einstweiligen Rechtsschutz mit 800,00[166] EUR...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / E. Vergütungsvereinbarungen

Rz. 189 Nicht immer spiegeln die Gebühren des RVG den Aufwand, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit wieder. Zahlreiche aufwändige Streitigkeiten – gerade im Mietrecht – um die Prüfung von Betriebskostenabrechnungen oder Mieterhöhungen glänzen mit einem nahezu bescheidenen Gebührenaufkommen. Der Zwang zum wirtschaftlichen Denken macht es erforderlich, dass de...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / X. Besitzeinräumung

Rz. 56 Der Streit über die Übergabe der Mietsache – wenn z. B. der Vermieter die Herausgabe einer Wohnung unzulässigerweise von der vollständigen Zahlung der Kaution abhängig macht – richtet sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG nach dem Jahreswert der Nettokaltmiete. Auch die Überlassung von Teilen der Mietsache, wie Gartennutzung oder Übergabe der Garage oder des Kell...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLIX. Waschmaschine

Rz. 147 Die Problematik um die Waschmaschine soll hier stellvertretend für andere Einrichtungen, wie Trockner oder Saunen erörtert werden. Der Anspruch des Mieters auf Aufstellen von Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen ist nach § 3 ZPO zu schätzen. So können alternativ die Kosten der Nutzung eines Waschsalons überschlagen werden. Verlangt der Vermieter die Entfernung der Wasch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einzelne Verfügungsgründe.

Rn 4 Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn der Erlass der einstweiligen Verfügung für den Verfügungsgläubiger eilbedürftig ist, weil ohne Sofortmaßnahme der Verfügungsanspruch vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Als besondere Ausformulierung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses bezeichnet der Verfügungsgrund das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers für das ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Zukünftige Miete

Rz. 152 Die Klage auf Zahlung der zukünftigen Miete nach § 259 ZPO kann gerechtfertigt sein, wenn der Mieter Anlass zu der Befürchtung gegeben hat, dass sich der Mieter den Mietzahlungen entziehen werde. Der Gegenstandswert bemisst sich hier nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO. Zugrunde zu legen ist damit der Nettokaltmietzins zzgl. Umsatzsteuer bis zum Ende des M...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Verkauf/Nachmieter

Rz. 53 Auch der Streitwert für die Besichtigung der Wohnung durch potenzielle Nachmieter oder Kaufinteressenten richtet sich nach dem Interesse des Vermieters; § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Im Falle eines Nachmieters besteht dieses Interesse darin, die Leerstandsdauer nach Ende des Mietverhältnisses zu verringern. Im Regelfall wird der Leerstand in Ballungsräume...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / LIII. Zustimmung Kündigung des Mietvertrages

Rz. 154 Haben mehrere Mieter gemeinschaftlich eine Wohnung oder einen Geschäftsraum gemietet und soll die Gemeinschaft aufgelöst werden, indem ein Mieter die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages gegenüber seinen Mitmietern geltend macht, wird der Streitwert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO geschätzt. Die Schätzung sollte berücksichtigen, dass beide Mieter...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Verteidigung des Mieters

Rz. 105 Kommt der Lärm aus einer Mietwohnung, so kann der Streit von drei Seiten betrachtet werden. Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes ist auch hier auf das Interesse des jeweiligen Anspruchstellers abzustellen. Möchte der Mieter sein Recht durchsetzen, sich wie gehabt weiter in der Wohnung bewegen und vor allem Geräusch verursachen zu dürfen, ist auf dessen Interesse a...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Erstellung Betriebskostenabrechnung

Rz. 61 Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung durch den Rechtsanwalt kann nicht Gegenstand eines Klageverfahrens sein. § 23 Abs. 1 RVG findet daher keine Anwendung. Hier ist § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 RVG einschlägig. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dem Vermieter geht es dabei nicht nur um die Einforderung des Nachzahlungsbetrages, sondern auc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO S

Saalöffentlichkeit § 169 GVG 2 Sachaufklärung Zwangsvollstreckung § 802a ZPO 1 Sachdienlichkeit § 525 ZPO 13 Sache körperliche § 808 ZPO 2; § 846 ZPO 3 vertretbar § 884 ZPO 1 Sachleitung § 140 ZPO 2 Sachliche Zuständigkeit § 110 FamFG 7 Sachurteilsvoraussetzung Einl. ZPO Rdn. 10; § 50 ZPO 11, 33; § 51 ZPO 1; § 56 ZPO 1 Beweislast § 56 ZPO 5 Heilung § 56 ZPO 8 Prozessfähigkeit § 56 ZPO 4...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Verschiedene Angelegenheiten, § 17 RVG

Rz. 26 Per Gesetz sind in § 17 RVG diverse Angelegenheiten geregelt, die immer als verschiedene Angelegenheiten behandelt werden müssen. Hier sind getrennte Abrechnungen zu erstellen. Für die Praxis im Mietrecht sind folgende Fälle von Bedeutung:mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Modernisierungsmieterhöhung

Rz. 102 Bei Modernisierungsmieterhöhungen bei Wohnraum gilt § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG. Hier ist der Jahreswert der erhöhten Miete anzusetzen, sofern das Mietverhältnis nicht vorher endet.[116] Dies gilt auch für die Feststellung, dass sich die Miete nicht durch die Modernisierungsmieterhöhung erhöht hat.[117] Die Begrenzung gilt nicht, wenn nur der Saldo ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Vorgehen Mieter gegen Mieter

Rz. 108 Geht ein Mieter gegen einen anderen Mieter auf Unterlassung einer Ruhestörung vor, liegt eigentlich keine mietrechtliche Streitigkeit vor. Der Streitwert wird hier nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO geschätzt. Regelmäßig werden hier zwischen 4.000,00 EUR und 8.000,00 EUR[119] angenommen.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XIII. Betriebspflicht

Rz. 63 Der Wert der Betriebspflicht ist nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu schätzen. Anhaltspunkt kann hier die vereinbarte Jahresnettokaltmiete sein. Der Anteil ist mit 20 %[76] bis zu 100 %[77] angemessen. Berücksichtigungsfähig ist auch das Interesse an der Erhaltung der Vermietbarkeit der übrigen Geschäftsräume, wenn es sich z. B. um Gewerberäume in...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XIX. Firmenschilder

Rz. 69 Streitigkeiten über die Berechtigung zur Anbringung von Firmenschildern oder über deren Entfernung sind nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Dabei kommt es entscheidend auf die Zielrichtung des Antragstellers an. Bei der Geltendmachung des Anspruches auf Entfernung der Schilder ist auf das Beseitigungsinteresse des Vermieters aufgrund optischer ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XV. Briefkasten

Rz. 65 Die Forderung des Mieters nach Anbringung eines Briefkastens ist nach den Vorschriften über Mängel an der Mietsache zu beurteilen (siehe Rdn 90 ff.). Verlangt der Vermieter die Entfernung des Briefkastens so ist dessen Interesse an der Entfernung zu bestimmen; § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Ein drohender Schaden kann ebenso berücksichtigt werden, wie die Sc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Gleiches Rechtsverhältnis.

Rn 6 Räumungs- und der Zahlungsanspruch müssen auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen. Es muss sich also um Zahlungsansprüche handeln, die aus dem Rechtsverhältnis stammen, wegen dessen Nichterfüllung die Räumung betrieben wird (BTDrs 17/11894 S 33). Dies trifft vor allem auf den Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem § 546a BGB zu. Es kann sich aber auch um den Anspruch ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Bestimmung der streitigen Zeit

Rz. 115 Die streitige Zeit ist bei unbefristeten Mietverträgen regelmäßig die Jahresfrist. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen ein Vertragsende vereinbart ist oder ein Streit über die Dauer der Kündigungsfrist besteht. In der Regel beginnt die streitige Zeit mit der Rechtshängigkeit des Räumungsantrages[136] und beträgt bei unbefristeten Verträgen ein Jahr. Ist ein Vertr...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXVI. Räumungsfrist

Rz. 124 Die Beantragung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Sie ist damit Bestandteil des Räumungsverfahrens und wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Streitwert der Räumungsklage – z. B. wegen unstreitiger Beendigung des Vertrages vor Ablauf der Jahresfrist...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXI. Freistellungsanspruch

Rz. 71 Der Wert des Antrages auf Freistellung von einer Verbindlichkeit folgt dem Wert der zugrunde gelegten Forderung.[82] Bei einer Hauptforderung ist also deren Wert maßgeblich. Wird die Freistellung von Kosten oder Nebenforderungen – wie z. B. vorgerichtlichen Anwaltskosten – geltend gemacht, sind diese wegen § 43 GKG und § 4 Abs. 1 ZPO weder beim Gebührenstreitwert noch...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXIII. Haus- und Wohnungsschlüssel

Rz. 73 Um die Schlüssel drehen sich zahlreiche Rechtstreitigkeiten. Der Streit um die erstmalige Herausgabe der Schlüssel bei Mietbeginn richtet sich nach den Regeln der Besitzeinräumung (siehe Rdn 57 f.). Rz. 74 Der Gegenstandswert bei Streitigkeiten um Übergabe eines weiteren Schlüssels oder die Anzahl der zu übergebenden Schlüssel oder die Zustimmung zur Anfertigung eines ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXVIII. Schadensersatz

Rz. 129 Der Gegenstandswert bei Schadensersatzansprüchen richtet sich nach dem bezifferten Antrag. Im Falle einer Naturalrestitution sind die geschätzten Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anzunehmen. Der Feststellungsantrag, dass auch zukünftige Schäden zu ersetzen sind, bemisst sich nach dem zu erwartenden Schaden. Rz. 130 Ein mit dem Zahlungsantrag v...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XL. Schönheitsreparaturen

Rz. 132 Der Streit um die Vornahme von Schönheitsreparaturen nach Auszug des Mieters wird sich regelmäßig auf die durch die Renovierung entstandenen Kosten und die Mietausfälle aufgrund der durchzuführenden Arbeiten richten. Hier ergibt sich der Gegenstandswert aus dem Klageantrag. Die bloße Aufforderung zur Vornahme der Renovierungen dürfte sich nach dem Interesse des Vermi...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / V. Hinweispflichten des Gläubigers

Rz. 242 Auch den Gläubiger treffen weitere Pflichten, wenn er die Kosten der anwaltlichen Geltendmachung seiner Forderungen erstattet haben möchte. Die Erstattungsfähigkeit der Anwalts- und Inkassokosten ist an entsprechende Hinweise des Gläubigers zu koppeln. Der Gläubiger – sofern er Unternehmer ist – muss vor Beauftragung des Rechtsanwaltes oder Inkassoinstitutes den Schu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Räumungsklage.

Rn 3 Erforderlich ist die Erhebung einer Räumungsklage. Die Anspruchsgrundlage ist unerheblich (Naumbg NJW 16, 1250 [OLG Naumburg 15.09.2015 - 12 W 84/15]; Schmidt-Futterer/Streyl § 283a Rz 8; Zö/Greger § 283a ZPO Rz 2; Monschau in Lützenkirchen, AnwaltsHdb Mietrecht, 5. Aufl. M Rz 326h). IdR wird dies § 546 BGB sein. Möglich ist aber auch der Herausgabeanspruch gem § 985 BG...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXV. Konkurrenzschutz

Rz. 79 Verlangt ein Mieter aus dem Mietvertrag die Durchsetzung der Konkurrenzschutzklausel, so findet § 41 Abs. 5 GKG keine Anwendung. Der Gegenstandswert ist vielmehr nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG und §§ 3 und 9 ZPO zu ermitteln. Der Gegenstandwert ist damit der durch den Wegfall der Konkurrenzsituation entfallenden Reingewinn bis zum nächsten möglichen Kündigungste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ansprüche des Mieters.

Rn 19 Der Mieter kann im Wege der Regelungsverfügung die vorläufige ordnungsgemäße Versorgung der Wohnräume mit Energie verlangen, wenn der Vermieter dies unterbunden hat (Köln ZMR 94, 325; NJW-RR 05, 99; Kobl OLGR 01, 2; Celle NJW-RR 05, 1383). Gleiches gilt für die Wasserversorgung (AG Wuppertal NJW-RR 89, 251 [AG Wuppertal 11.07.1988 - 95 C 344/88]; AG Leipzig NZM 98, 716...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / III. Änderung der Informationspflichten von Inkassodienstleistern gegenüber Schuldnern

Rz. 239 Der Rechtsanwalt, der Forderungen gegenüber einer Privatperson einzieht, muss diverse Informationen klar und deutlich zur Verfügung stellen; § 43d BRAO. Diese Informationen sollen seinmehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Widerruf Zustimmung zur Untervermietung

Rz. 140 Wird der Widerruf einer Zustimmung zur Untervermietung im Rahmen einer Kündigung geltend gemacht, so beurteilt sich der Streitwert nach der Kündigung selbst.[158] Als Vorbereitungshandlung zur Kündigung wäre der Wert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu schätzen. Dabei kann die drohende Kündigung berücksichtigt werden. Der Wert der Kündigung wäre ...mehr