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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXIII. Nutzungsentschädigung

Grit Andersch
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Rz. 109

Die Klage auf Zahlung eines zukünftigen Nutzungsausfalls bis zur voraussichtlichen Räumung einer Wohnung bestimmt sich zunächst nach dem Betrag der monatlich zu zahlen ist. Dieser besteht regelmäßig nach § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB zumindest aus der bis zum Zeitpunkt der Kündigung zu zahlenden Bruttomiete. Betriebskostenvorauszahlungen und Umsatzsteuer sind dabei einzuberechnen. Liegt die ortsübliche Miete aber oberhalb der vereinbarten Miete, so schuldet der Mieter diese.[120] Welcher Nutzungsausfall für die Streitwertberechnung herangezogen wird, entscheidet sich nach dem Klageantrag.

Die Dauer der Nutzungsentschädigung ist in der Regel nicht so einfach zu berechnen. Da hier die Beendigung des Nutzungsverhältnisses jedoch bevorsteht, ist der Streitwert hier nicht nach § 23 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO (Dauer für streitigen Zeitraum maximal 3,5-facher Jahreswert), sondern nach § 3 ZPO und ist nach freiem Ermessen zu bestimmen. Es wird vermutet, dass die Dauer des Nutzungsausfalls ein Jahr ab Klageerhebung betragen soll.[121] Andere Anhaltspunkte, wie z. B. der Ablauf einer vom Mieter unbestrittenen Befristung insbesondere bei Gewerbemietverträgen sind bei der Schätzung heranzuziehen.

[120] BGH, Urt. v. 18.1.2017 – VII ZR 17/16, www.bundesgerichtshof.de.
[121] OLG Dresden, Beschl. v. 2.8.2012 – 5 W 745/12, www.justiz.sachsen.de/; KG, Beschl. v. 22.12.2005 – 12 W 46/05, openJur 2012, 2883.

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