Fachbeiträge & Kommentare zu Mietrecht

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXIV. Kaution

1. Auskunft über Anlage Rz. 76 Der Mieter hat ein Recht auf Auskunft und Nachweis der Anlage der Kaution auf einem gesonderten Konto. Bei der Klage über die Auskunft ist der Wert der Kaution abzüglich eines angemessenen Abschlages anzusetzen. Da das Interesse der späteren Leistungsklage nicht erreicht wird, reicht ¼ des Kautionsbetrages als Streitwert aus.[83] Die Klage auf o...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XII. Betriebskosten

1. Prüfung der Abrechnung Rz. 59 Bei Streitigkeiten um die Betriebskostenabrechnungen ist verstärkt auf den Auftrag zu achten. Geht es dem Mandanten oder Antragsteller vorrangig um die Geltendmachung oder Verteidigung gegen eine Zahlungsforderung, so ist der geforderte oder der vom Mandanten erwartete Zahlbetrag bzw. Minderung der Nachzahlung maßgeblich. Dies gilt, bei der Gel...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXI. Modernisierung

1. Duldung der Modernisierung Rz. 100 Die Duldung der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen wird bei Wohnraum nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG der Betrag der möglichen Mieterhöhung für den Zeitraum der Vertragslaufzeit begrenzt auf den Jahresbetrag angesetzt.[114] Die Arbeiten zur Instandhaltung können auch durchgeführt werden, um mangelbedingte Mietminderungen zu ver...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXIV. Räumung

1. Räumungsverfahren Rz. 110 Der Gegenstandswert der Geltendmachung eines Räumungsanspruches nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 2 GKG bemisst sich nach der Miete für die streitige Zeit, begrenzt auf ein Jahr. Die Berechnung der Miete erfolgt hier nach der Grundmiete.[122] Betriebskostenvorauszahlungen, über die nach Vertrag später abzurechnen ist, werden nicht mitgerechnet. Gezah...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLIV. Untervermietung

Rz. 138 Im Rahmen der Untervermietung ergeben sich einige mögliche Streitkonstellationen. 1. Zustimmung zur Untervermietung Rz. 139 Verlangt der Mieter nach § 553 BGB die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung, bestimmt sich der Gegenstandswert nach der angestrebten Dauer der Untervermietung maximal bis zum 3,5-fachen Jahreswert des Untermietzinses; § 23 Abs. 1 RVG, § 4...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / I. Bestimmung der Gebühr

Rz. 3 Das RVG kennt zwei Berechnungsweisen der Gebühren. Zunächst kann es die Gebühren allein nach dem Betrag festlegen. Gerade im Bußgeld- und Strafrecht und in einigen Fällen des Sozialrechtes richten sich die Gebühren unabhängig vom Streitwert nach einem Eurobetrag. Diese Betragsgebühren können als Wertgebühren (oder auch Festgebühren), wie z.B. die Beratungshilfegebühr v...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 4. Räumung des Untermieters

Rz. 142 Die Räumungsklage des Hauptmieters gegen den Untermieter orientiert sich an § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 2 GKG. Hier ist der Jahresbetrag der Nettokaltmiete aus dem Hauptmietvertrag ausschlaggebend.[160]mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLVIII. Vertragsverlängerung

Rz. 146 Streiten sich die Parteien über die Verlängerung eines Vertrages, handelt es sich um einen Streit um die Dauer eines Vertrages. Nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG ist für die Gegenstandswertberechnung ist hier die Nettokaltmiete ggf. einschließlich Umsatzsteuer[163] für die strittige Vertragslaufzeit, begrenzt auf eine Jahresnettomiete zu veranschlagen.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / LII. Zahlungsaufforderung/-klage

Rz. 151 Bei der regulären Zahlungsklage, ob über rückständige Mieten, Rechnungsbeträgen aus Betriebskostenabrechnungen, Kautionszahlungen oder Kautionsrückzahlungen oder bezifferte Schadensersatzansprüche, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptforderung ohne Früchte, Kosten und Zinsen, § 23 Abs. 1 RVG, § 43 Abs. 1 und 2 GKG. Nebenkostenvorauszahlungen, Nebe...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XI. Besitzstörung/Besitzentziehung

Rz. 57 Die Wiedereinräumung des im Wege verbotener Eigenmacht entzogenen Besitzes nach §§ 858, 861 BGB richtet sich regelmäßig nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO [60] nach dem Wert der Sache. Bewegt sich der Rechtsschutzantrag allerdings im Mietrecht, so ist der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 1 GKG ergänzend heranzuziehen. Der Streitwert bei einer Besitzstörung kann d...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Geltendmachung des geminderten Betrages für die Vergangenheit

Rz. 91 Wird um ausstehende Mietzahlungen oder die Rückzahlung überzahlter Mieten gestritten, bemisst sich der Gegenstandswert nach dem bezifferten Betrag dieser ausstehenden Zahlungen. Dies gilt sowohl für die Rückzahlung der aufgrund der Minderung überzahlten Miete, als auch für die Klage des Vermieters auf Zahlung der vom Mieter einbehaltenen Minderungsbeträge.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXII. Lärm

Rz. 104 Bei Lärm handelt es sich im Prinzip um einen Mangel, sodass sich der Streitwert nach den Grundsätzen der Mangelbeseitigung (siehe dort Rdn 90 ff.). 1. Verteidigung des Mieters Rz. 105 Kommt der Lärm aus einer Mietwohnung, so kann der Streit von drei Seiten betrachtet werden. Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes ist auch hier auf das Interesse des jeweiligen Anspruc...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXV. Räumungsvollstreckung

Rz. 123 Im Rahmen der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG i. V. m. § 41 Abs. 2 GKG. Damit wäre der Wert der herauszugebenden Sache maßgeblich. Dieser Wert wird aber durch die Nettokaltmiete für den streitigen Zeitraum bis hin zum Jahresnettobetrag begrenzt.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XX. Fortsetzungsverlangen

Rz. 70 Die Geltendmachung einer Vertragsverlängerung nach § 574a BGB wegen Widerspruches gegen eine Kündigung oder nach § 575 BGB bei befristeten Mietverträgen richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Der Streit geht dabei vorrangig um die Beendigung des Mietvertrages bzw. dessen Dauer. Der Gegenstandswert richtet sich also nach der Nettomiete für den streitigen Zeitraum, maximal ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Abrechnung der Kaution

Rz. 78 Der Anspruch auf Abrechnung der Kaution berechnet sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Er orientiert sich an dem erwarteten zu erstattenden Kautionsguthaben des Mieters. Da mit der Abrechnung noch nicht die Durchsetzung des Anspruches verbunden ist, ist auch hier ein Abschlag vorzunehmen. Wird die Abrechnung der Kaution in einer Stufenklage geltend gema...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLI. Sonderkündigungsrechte

Rz. 135 Behauptet eine der Parteien ein Sonderkündigungsrecht (z. B. eines Erben oder aufgrund eines außerordentlichen Kündigungsgrundes), so ist die Differenz zwischen der regulären Kündigungsfrist und der behaupteten Sonderkündigungsfrist ausschlaggebend. Der Streitwert ist nach § 23 Abs. 1 GKG, § 41 Abs. 1 GKG auf eine Jahresmiete begrenzt.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXVI. Kündigung

1. Eines störenden Mitmieters Rz. 80 Verlangt der Mieter vom Vermieter die Kündigung eines störenden Mitmieters, richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Es handelt sich schlichtweg um eine Mangelbeseitigung. Veranschlagt wird daher maximal der Jahreswert der beanspruchten Minderung. Bei Verfahren, die vor dem 1.1.2021 beauftragt...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXIX. Schneeräumen

Rz. 131 Geht es um die Pflicht zum Schneeräumen des Mieters oder des Vermieters, sind pauschal 900,00 EUR Streitwert gerechtfertigt.[152] Ist aus der nicht erfolgten Räumung bereits ein Schaden entstanden und wird dieser geltend gemacht, so richtet sich der Streitwert nach dem Schadensbetrag.mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / II. Regelung Inkassotätigkeiten seit Oktober 2021

Rz. 238 Auf Initiative der Bundesregierung wurde ein Gesetz zur Reduzierung der Inkassokosten und damit eine Reformierung des Inkassokostenrechtes beschlossen.[304] Das Gesetz trat am 1.10.2021 in Kraft. Damit sind sowohl für Rechtsanwälte als auch für Inkassodienstleister neue Pflichten – auch in Bezug auf die berechnungsfähigen Kosten – geregelt:mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXVIII. Mieterhöhung

1. Wohnraum Rz. 87 Erklärt der Rechtsanwalt für den Vermieter eine Mieterhöhung, so stellt dies eine Vorbereitung zur letztendlich gewollten Zahlung der erhöhten Miete durch den Mieter dar. Die Berechnung des Gegenstandswertes erfolgt über § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG. Streitwert ist der gefordert Erhöhungsbetrag bis zum Ablauf des Vertrages, höchstens der Jahresbetrag. I...mehr

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zfs 08/2025, zfs Aktuell / 4.1 Verlängerung der Mietpreisbremse

Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze zugestimmt. Danach wird die sog. "Mietpreisbremse" bis zum 31.12.2029 verlängert, wonach die Miete bei Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf; dies gilt nur für die von ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLVII. Vertragsparteien

Rz. 145 Bei einem Streit über die Frage, wer Vertragspartei ist oder geworden ist, ob und wer aus einem Mietvertrag ausgeschieden ist oder, ob ein Mietverhältnis auf eine andere Person übergegangen ist, bemisst sich der Streitwert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG. Zugrunde zu legen ist der Jahreswert der Nettokaltmiete. Ist die Frage des Vertragspartners nur Vorfrage ein...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Gewerberaum

Rz. 88 Für Mieterhöhungen bei Gewerbemietverträgen findet § 41 Abs. 5 GKG keine Anwendung. Der Gegenstandswert z. B. bei einer Indexmieterhöhung bemisst sich hier für Mieterhöhungserklärung und deren Durchsetzung nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Der Wert bemisst sich hier also nach der zu zahlenden Nettomiete ohne Betriebskosten, aber einschließlich Umsatz...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / IX. Besichtigungsrecht durch den Vermieter

Rz. 51 Der Streitwert für die Durchsetzung des Besichtigungsrechtes des Vermieters bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Es ist für den konkreten Einzelfall zu ermitteln, welches Interesse des Vermieters an der Besichtigung der Wohnung besteht. 1. Prüfung des Wohnungszustandes Rz. 52 Erfolgt die Besichtigung zu dem Zweck, den Zustand der Wohnung zu prüfe...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXX. Mietminderung/Mietmängel/Mietpreisbremse

Rz. 90 Bei einer Mietminderung können mehrere Ansprüche Gegenstand der Klage sein. 1. Geltendmachung des geminderten Betrages für die Vergangenheit Rz. 91 Wird um ausstehende Mietzahlungen oder die Rückzahlung überzahlter Mieten gestritten, bemisst sich der Gegenstandswert nach dem bezifferten Betrag dieser ausstehenden Zahlungen. Dies gilt sowohl für die Rückzahlung der aufgr...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XVII. Eintrittsrecht des Erben

Rz. 67 Das Eintrittsrecht des Erben nach Ende eines Mietverhältnisses bemisst sich gem. § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG nach dem auf die streitige Zeit entfallenen Nettomietzins. Der Streitwert ist durch den Jahresmietzins begrenzt.mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / II. Abmahnung

Rz. 39 Die Abmahnung im Mietrecht dient der Einforderung der Einhaltung der Vertragstreue. Je nach Art des Verstoßes kann die Abmahnung daher unterschiedliche Gegenstandswerte verfolgen. Erfolgt die Abmahnung zum Zweck der Vorbereitung einer Kündigung, bleibt der Gegenstandswert der Kündigung so lange außer Betracht, wie sich der Auftrag nicht auf den Ausspruch dieser Kündig...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLII. Stufenklage

Rz. 136 Bei einer Stufenklage wird der Streitwert nicht nach den einzelnen Stufen bestimmt, sondern nach dem höchsten Wert der einzelnen Anträge, soweit diese verfolgt werden; § 44 GKG. Auf die Auskunft erfolgt hier kein Abschlag.mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 1

Dieser Beitrag befasst sich mit den erbrechtlichen und mietrechtlichen Problemen, die nach dem Tod eines Mieters entstehen können, wenn Erbrecht und Mietrecht aufeinandertreffen. Dabei soll unter rechtlichen und praktischen Gesichtspunkten sowohl auf die Belange des Vermieters als auch auf die aktuell noch vereinzelt vorkommende zweifelhafte Verfahrensweise einiger Nachlassg...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 3. Zweifelhafte Verfahrensweise einiger Nachlassgerichte

Trotz der vorstehend dargestellten m.E. eindeutigen Rechtslage gibt es auch heute noch Nachlassgerichte, die den Anträgen der Vermieter auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach wie vor nicht nachkommen. Zu beobachten war vielmehr in den letzten Jahren, dass Anträge von Vermietern auf die Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht monatelang nicht oder zumin...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Eines störenden Mitmieters

Rz. 80 Verlangt der Mieter vom Vermieter die Kündigung eines störenden Mitmieters, richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Es handelt sich schlichtweg um eine Mangelbeseitigung. Veranschlagt wird daher maximal der Jahreswert der beanspruchten Minderung. Bei Verfahren, die vor dem 1.1.2021 beauftragt wurden, ist noch der 3.5-fac...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / IV. Aufnahme eines Lebensgefährten/Familienangehörigen

Rz. 45 Von der Untervermietung zu unterscheiden ist der Anspruch auf Aufnahme eines Lebensgefährten, von Familienangehörigen oder auch Besuchern in die Wohnung. Diese zahlen keine Miete an den Hauptmieter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (zur Untervermietung siehe Rdn 138 ff.) Der Streitwert ist – sofern der Anspruch als eigene Angelegenheit verfolgt wird und nicht n...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Rückzahlung oder Rückgabe der Kaution

Rz. 77 Die Klagen auf Rückzahlung der Kaution, die Rückübertragung der Pfändung des Sparbuches, den Widerspruch gegen die Inanspruchnahme eines Kautionssparbuches oder einer Kautionsbürgschaft oder die Auffüllung der Kaution durch den Vermieter richten sich nach dem konkret geltend gemachten Betrag.[85] Soll lediglich eine Kautionsurkunde (z. B. Kautionssparbuch, Bürgschaftsu...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXVII. Mietaufhebungsvertrag

Rz. 85 Beschränkt sich der Auftrag auf die Erstellung eines Mietaufhebungsvertrages, so kann dieser nicht im Klageverfahren durchgesetzt werden. In diesem Fall ist der Gebührenstreitwert nach § 23 Abs. 3 RVG i. V. m. § 99 GNotKG zu ermitteln. Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert aller Leistungen des Mieters während der Vertragsrestlaufzeit. Vereinbarungen um Schadensers...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXIX. Mietvertrag, Vertragsberatung

Rz. 89 Die Erstellung eines Mietvertrages oder die Beratung zu dessen Inhalt kann nicht im Klageverfahren durchgesetzt werden. Der Gebührenstreitwert bemisst sich hier nach § 23 Abs. 3 RVG i. V. m. § 99 GNotKG. Danach ist der Streitwert aller Leistungen des Mieters während der Vertragslaufzeit zu berücksichtigen. Erfasst sind die Nettomiete, die Betriebskostenvorauszahlungen...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Auskunft über Anlage

Rz. 76 Der Mieter hat ein Recht auf Auskunft und Nachweis der Anlage der Kaution auf einem gesonderten Konto. Bei der Klage über die Auskunft ist der Wert der Kaution abzüglich eines angemessenen Abschlages anzusetzen. Da das Interesse der späteren Leistungsklage nicht erreicht wird, reicht ¼ des Kautionsbetrages als Streitwert aus.[83] Die Klage auf ordnungsgemäße Anlage de...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / VI. Balkonnutzung

Rz. 48 Ist der Balkon nicht nutzbar, handelt es sich in der Regel um einen Mietmangel. Hier gelten Regeln zur Mietminderung (vgl. § 3 Rdn 90). Es können jedoch andere Einschränkungen, wie Auflagen des Vermieters zur Nutzung (Vorschriften zur Anbringung der Blumenkästen, Verbot von Parabolantennen, Maximallast), ergehen. In diesen Fällen ist das Interesse des Klägers an der Um...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XLVI. Vertragsobjekt

Rz. 144 Streiten sich die Parteien darum, welches Objekt vom Mietvertrag erfasst ist und ob Teile des Grundstückes oder einzelne Räume vom Mietverhältnis umfasst sind, handelt es sich dem Grunde nach um einen Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses über den strittigen Teil. Der Streitwert bemisst sich also nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG nach der Nettomiete fü...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Wohnraum

Rz. 87 Erklärt der Rechtsanwalt für den Vermieter eine Mieterhöhung, so stellt dies eine Vorbereitung zur letztendlich gewollten Zahlung der erhöhten Miete durch den Mieter dar. Die Berechnung des Gegenstandswertes erfolgt über § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG. Streitwert ist der gefordert Erhöhungsbetrag bis zum Ablauf des Vertrages, höchstens der Jahresbetrag. Im Rahmen de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.

Rn 8 Wenn das VDuG ›Verbraucherrechte‹ schützen will, so ist damit nur der begünstigte Personenkreis umschrieben, nicht aber bestimmte Rechtsvorschriften. Die betreffenden Ansprüche können sich auf sämtliche privatrechtliche Normen stützen; ein Bezug zum ›Verbraucherrecht‹ ist nicht erforderlich. Bspw können daher auch Ansprüche aus dem Mietrecht, dem Antidiskriminierungsrec...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / VIII. Berufsausübung in der Wohnung

Rz. 50 Geht die Nutzung der Wohnung durch den Mieter über das vertraglich gebilligte Maß hinaus, wird der Vermieter die Unterlassung der nicht genehmigten Nutzung beanspruchen. Der Gegenstandswert richtet sich dann nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 33 ZPO und wird anhand des Interesses des Vermieters an der Untersagung dieser Nutzung geschätzt. Das Interesse kann sich...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 5. Haftungsrisiko

Rz. 18 Im Rahmen der Betragsrahmengebühren hat der Gesetzgeber von vornherein den finanziellen Rahmen der Vergütung eines Mandates begrenzt. Erhöht sich das Haftungsrisiko, ist es hier nur tunlich, dass der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG bereits bei der Bestimmung seiner Gebühr innerhalb des Rahmens sein Haftungsrisiko berücksichtigt. Hier ist die Berücksichtigung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nur fällige Ansprüche.

Rn 8 Eine Sicherung zukünftiger Ansprüche ist nicht möglich (Schmidt-Futterer/Streyl § 283a Rz 14; Börstinghaus NJW 13, 3265; Abramenko § 5 Rz 27 Lützenkirchen/Monschau Anwalts-Hdb Mietrecht, M. Besondere Probleme des Mietprozesses Rz 546; aA Zö/Greger § 283a Rz 6 ›entsprechende Anwendung‹). Der Wortlaut der Vorschrift spricht von Ansprüchen, die ›fällig geworden sind‹. Gesi...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Stufenklage bei Umsatzmiete

Rz. 153 Haben die Mietvertragsparteien eine Umsatzmiete vereinbart, so ist der Zahlungsanspruch auf die Miete regelmäßig von der Auskunft über die erzielten Umsätze abhängig. Der Auskunftsanspruch bemisst sich am Hauptsachewert abzüglich eines angemessenen Abschlages; § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Zahlungsanspruch richtet sich nach dem bezifferten Klageantrag...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Beseitigung Mängel

Rz. 95 Ist die Klage eines Mieters auf die Beseitigung eines Mietmangels gerichtet, so findet über § 23 Abs. 1 RVG der § 41 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 GKG für Wohnraum Anwendung. Hier ist der Jahresbetrag der möglichen Mietminderung ausschlaggebend.[100] Die Rechtsmittelbeschwer hingegen richtet sich nach §§ 3, 9 ZPO. Die Obergrenze wird hier durch den 3,5-fachen Jahresminderu...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / L. Wegnahmerecht

Rz. 148 Nimmt der Vermieter den Mieter auf Duldung der Wegnahme einer Einrichtung der Mietsache in Anspruch, ist der Gebührenstreitwert nach § 23 Abs. 2 RVG, § 41 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO zu bewerten.[164] Maßgeblich ist damit der Wert den die Sache nach ihrer Entfernung aus der Mietsache hat. Rz. 149 Steht hinter der Wegnahme der Einrichtung ein weiterer Zweck, so kann dieser bei...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 5. Beweissicherungsverfahren

Rz. 99 Im Beweissicherungsverfahren über die Feststellung eines Mangels richtet sich der Streitwert nach dem Wert des zu sichernden Hauptanspruches.[110] Dieser ergibt sich wohl vorwiegend aus der festzustellenden Mietminderung. Soweit keine Beendigung des Mietverhältnisses im Raum steht, wird diese bei Wohnraum nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO bemessen und umf...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Ablesung von Verbrauchserfassungsgeräten /Anbringung Rauchmeldeanlagen

Rz. 55 Die Gewährung des Zutritts zu den Mieträumen zur Ablesung von Verbrauchserfassungsgeräten bemisst sich am Interesse des Vermieters an der Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Zu beachten ist, dass die Ablesung dabei für die gesamte Wohnanlage von Bedeutung sein kann. Anhaltspunkt kann hier z. B. die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung gegenüber säm...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Prüfung der Abrechnung

Rz. 59 Bei Streitigkeiten um die Betriebskostenabrechnungen ist verstärkt auf den Auftrag zu achten. Geht es dem Mandanten oder Antragsteller vorrangig um die Geltendmachung oder Verteidigung gegen eine Zahlungsforderung, so ist der geforderte oder der vom Mandanten erwartete Zahlbetrag bzw. Minderung der Nachzahlung maßgeblich. Dies gilt, bei der Geltendmachungmehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Duldung der Modernisierung

Rz. 100 Die Duldung der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen wird bei Wohnraum nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG der Betrag der möglichen Mieterhöhung für den Zeitraum der Vertragslaufzeit begrenzt auf den Jahresbetrag angesetzt.[114] Die Arbeiten zur Instandhaltung können auch durchgeführt werden, um mangelbedingte Mietminderungen zu vermeiden. Zum Streitwert errech...mehr