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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / 3.2.2 Verantwortlichkeit für Nutzer

Alexander C. Blankenstein
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Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, für die Einhaltung der ihm selbst obliegenden Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt. Kein Eigentümer kann sich also durch Überlassung des Sondereigentums an einen Dritten seinen gesetzlichen Pflichten entziehen. Er bleibt Ansprechpartner der Eigentümer bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Er kann auch für ein rechtswidriges Handeln des Nutzers in die Verantwortung genommen werden.

Der Wohnungseigentümer hat bei Überlassung seines Sondereigentums an einen Dritten 2 Aspekte zu beachten:

  1. Er darf dem Dritten nicht mehr Rechte einräumen als ihm selbst zustehen und
  2. er muss bei Störungen durch den Dritten gegen diesen einschreiten.

Unerheblich ist dabei der Charakter bzw. die Rechtsgrundlage der Nutzungsüberlassung, wie bereits aus der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WEG zum Ausdruck kommt. Erfasst sind jedenfalls sämtliche Personen, die sich mit Einverständnis des Eigentümers ständig oder vorübergehend aufhalten. Nicht erfasst sind lediglich solche Personen, die sich ohne Einverständnis des Eigentümers in den Räumen aufhalten, wie etwa Hausbesetzer.

 

Wohnungseigentümer kann zu Beendigung der Überlassung verpflichtet sein

Der Ersteher einer Eigentumswohnung muss die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer beenden, dem das Wohnungseigentum nach § 17 WEG entzogen worden ist. Er verletzt seine Pflicht aus § 14 WEG, wenn er einem solchen Wohnungseigentümer den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.[1]

Ist dem Wohnungseigen...

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