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Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums / 2.1 Modernisierende Erhaltung

Alexander C. Blankenstein
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Umstritten ist, ob Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung als bauliche Veränderungen zu qualifizieren sind oder noch den Erhaltungsmaßnahmen zugeordnet werden können. Jedenfalls sind etwa Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmeisolierung, insbesondere durch eine fachgerecht ausgeführte Dampfbremse auf der gesamten Dachebene sowie die Ersetzung des vorhandenen Dämmmaterials aus Glaswolle durch eine biologische Wärmedämmung als modernisierende Erhaltung anzusehen. Eine derartige Maßnahme wurde nach Inkrafttreten des WEMoG als bauliche Veränderung eingestuft.[1] Andererseits wurde ein zum Betrieb einer Brennwerttherme durch einen Kamin geführtes Plastikrohr zwar ebenfalls als eine Maßnahme der modernisierenden Erhaltung angesehen, jedoch als Erhaltungsmaßnahme des § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG eingeordnet.[2] Die Rechtslage ist insoweit also nicht geklärt, wobei in Ansehung der Gesetzeslage und der Intention des Gesetzgebers die besseren Argumente für die Einordnung als bauliche Veränderung sprechen.[3]

Keine Konsequenzen hat die Differenzierung zunächst hinsichtlich einer Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG ordnet nämlich eine Kostentragungsverpflichtung aller Wohnungseigentümer für Maßnahmen der baulichen Veränderung an, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Auch nach der vor Inkrafttreten des WEMoG geltenden Rechtslage mussten sich die Kosten einer modernisierenden Instandsetzung innerhalb eines solchen Zeitraums amortisieren. Als maßgeblich wurde ein Zeitraum von ca. 10 Jahren angenommen.[4] Zwar kein unverrückbares Dogma, aber doch als wichtiger Anhaltspunkt gilt dieser Zeitraum auch hinsichtlich der Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG.[5]

Finanzierung von Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung

Praktische Ausw...

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