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Aufzug im Mietrecht / 1 Betriebsbereitschaft und -sicherheit

Ulf Wollenzin
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Ist das Gebäude mit einem Aufzug ausgestattet, hat der Vermieter für dessen Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einzustehen. Den Vermieter trifft die Verkehrssicherungspflicht. Er muss dafür sorgen, dass der Aufzug gefahrlos benutzt werden kann. Hierzu gehört auch, dass regelmäßig Inspektions- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden.

 
Wichtig

Betriebsprüfung alle 2 Jahre

Einzelheiten sind in der Betriebssicherheitsverordnung vom 27.9.2002[1] geregelt. Danach muss der Vermieter sicherstellen, dass der Fahrstuhl mit einer Notrufanlage versehen ist, dass auf Notrufe in angemessener Zeit reagiert wird und dass Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden (§ 12 Abs. 4 BetrSichV). Es muss alle 2 Jahre eine Betriebsprüfung durchgeführt werden (§ 15 Abs. 13 Satz 1 BetrSichV). Zwischen diesen Prüfterminen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu überprüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden (§ 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV). Weist eine Aufzugsanlage Mängel auf, durch die ein Benutzer oder ein Dritter gefährdet werden kann, so darf sie nicht mehr betrieben werden (§ 12 Abs. 5 BetrSichV).

Die folgende Checkliste gilt für kleinere bis mittlere Reparaturmaßnahmen. Größere Aufträge, die ein spezielles Fachwissen in Bauwesen und Wartungstechnik u. a. erfordern, sollten unbedingt einem Fachmann (Architekt, Bauingenieur, Wartungstechniker) übertragen werden.

 

Checkliste Reparaturmaßnahme allgemein

 
□ Schadensumfang und Instandsetzungsbedarf festgestellt Datum: ________
□ Rücksprache mit dem Eigentümer erfolgt Datum: ________
□ Finanzierung der Instandsetzungsmaßnahme klären  
□ Ausschreibung erfolgt am: ___________
□ Angebotsabgabe an:  
□ Firma am: ___________
□ Firma am: ___________
□ Firma am: ___________
□ Angebo...

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