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Verkehrssicherungspflicht (Miete)

Harald Büring
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Zusammenfassung

 
Überblick

Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.[1] Geht die Gefahr vom Zustand eines Gebäudes aus, so trifft die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich den Gebäudeeigentümer.[2] Er kann die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen. Bei ihm verbleibt allerdings eine Überwachungspflicht.[3]

[1] BGH, Urteil v. 6.2.2007, VI ZR 274/05, NJW 2007, 1683.
[2] BGH, Urteil v. 19.12.1989, VI ZR 182/89, NJW 1990, 1236.
[3] OLG Hamm, Urteil v. 15.1.2004, 6 W 69/03, WuM 2004, 675.

1 Inhalt der Verkehrssicherungspflicht

Der Verkehrssicherungspflichtige muss das Grundstück auf Gefahrenquellen überprüfen und diejenigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen, die nach den Gesamtumständen objektiv erforderlich und zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Gefahren zu bewahren.[1] Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, dass für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen wird. Es ist nur diejenige Sicherheit zu schaffen, die man üblicherweise erwarten darf.[2]

 
Wichtig

Sicherungs- und Verhaltenspflichten nach öffentlichem Recht beachten

Soweit öffentlich-rechtliche Sicherungs- und Verhaltenspflichten aus Bauvorschriften, der Garagenordnung, aus Brandschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Baumschutzregelungen[3] oder kommunalen Satzungen bestehen, wird die Verkehrssicherungspflicht hierdurch konkretisiert.

Diese Vorschriften sind regelmäßig Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB.[4] Umgekehrt entfällt die Verkehrssicherungspflicht aber nicht deshalb, weil solche Vorschriften fehlen...

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