Fachbeiträge & Kommentare zu Mieter

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 5 Mitwirkungspflichten des Vermieters

Soweit die Ausführung der baulichen Veränderung von Mitwirkungshandlungen des Vermieters abhängt, die über die bloße Erlaubnis hinausgehen, kann der Mieter deren Erfüllung nach § 241 Abs. 2 BGB verlangen. Insoweit können den vermietenden Wohnungseigentümer insbesondere Informationspflichten treffen. Abhängig von der seitens des Mieters begehrten baulichen Maßnahme, kann dies...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 3.2.3 Einbruchschutz

§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. verleiht dem Mieter schließlich auch einen Anspruch auf Erlaubnis von baulichen Veränderungen, die dem Einbruchschutz dienen. Wie nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F., sind hiervon bauliche Veränderungen erfasst, die geeignet sind, den widerrechtlichen Zutritt zur Wohnung des Mieters zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlicher zu mach...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 5 Verhältnis zum Vermieter

§ 15 Nr. 2 WEG n. F. wird direkt im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer virulent, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchführung von baulichen Maßnahmen beschließt, die den Vermieter zur Mieterhöhung nach § 559 BGB berechtigen und der vermietende Wohnungseigentümer die Kosten auf Grundlage dieser Norm auch auf den Mieter umlegen möchte. E...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 4.1.2 Mieterinteressen

Das Mieterinteresse besteht letztlich allein darin, die begehrte bauliche Veränderung durchführen zu können. Wie aus § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. folgt, ist dieses Veränderungsinteresse aus gesamtgesellschaftlichen Gründen stets beachtenswert. Insoweit bedarf es keines mieterspezifischen Interesses. Der Vermieter kann also den Wunsch des Mieters nicht per se mit dem Argumen...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 3 Anspruch auf bauliche Veränderung

§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. ermöglicht es dem Mieter, von seinem Vermieter pauschal die Gestattung baulicher Maßnahmen verlangen zu können. 3.1 Zum Mitgebrauch überlassen? Zunächst ist der Anspruch des Mieters davon abhängig, ob ihm der Mitgebrauch überlassen ist. Praxis-Beispiel Treppenlift im Treppenhaus Bereits sachlogisch muss dem Mieter das gemeinschaftliche Treppenhaus z...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 4.1 Interessenabwägung

Gemäß § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. ist der Anspruch des Mieters ausgeschlossen, "wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann". Es ist also eine Abwägung der nachteiligen Folgen der baulichen Veränderung für den Vermieter mit dem Interesse des Mieters an der Ausführung der Baumaßnahme vorzunehmen. Dab...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 3.2.1 Maßnahmen der Barrierereduzierung

§ 554a BGB a. F. regelt bislang die Zulässigkeit von Maßnahmen der Barrierefreiheit. Wie oben ausgeführt, wird diese Vorschrift ihrem Regelungsgehalt nach in § 554 BGB n. F. aufgehen und aufgehoben werden, wenn das WEMoG in Kraft tritt. Der Anwendungsbereich des § 554a BGB a. F. wird nicht beeinträchtigt. Anspruchsvoraussetzungen Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung de...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 2 Anspruchsberechtigte

Wohnraummieter § 554 BGB n. F. ist auf die Neuregelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WEG n. F. abgestimmt.[1] Dadurch soll der Anspruch des Mieters auf Erlaubnis der in § 554 BGB n. F. geregelten Maßnahmen bei Vermietung einer Eigentumswohnung mit den wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen harmonisiert werden. Gewerbe- und Geschäftsraummieter...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / Zusammenfassung

Überblick § 554 BGB n. F. umfasst den Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, von diesem die Erlaubnis für bestimmte bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen zu können. Obwohl § 554 BGB n. F. im Rahmen des WEMoG geschaffen wurde, handelt es sich um eine rein mietrechtliche Vorschrift, die für alle Mietverhältnisse gilt. Gemäß § 554 BGB n. F. haben Mieter in Zukunft e...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache

Zusammenfassung Überblick § 554 BGB n. F. umfasst den Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, von diesem die Erlaubnis für bestimmte bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen zu können. Obwohl § 554 BGB n. F. im Rahmen des WEMoG geschaffen wurde, handelt es sich um eine rein mietrechtliche Vorschrift, die für alle Mietverhältnisse gilt. Gemäß § 554 BGB n. F. haben Miet...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten von Mietern und sonstigen Drittnutzern

Zusammenfassung Überblick Erstmals im Wohnungseigentumsgesetz regelt der neue § 15 WEG n. F. eine Duldungspflicht von Drittnutzern (insbesondere von Mietern) einer Sondereigentumseinheit. Die Duldungspflicht bezieht sich auf Erhaltungsmaßnahmen und solche, die darüber hinausgehen, hier insbesondere Modernisierungsmaßnahmen und Maßnahmen, die dem § 20 Abs. 2 Satz1 WEG n. F. en...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 3.2 Privilegierte Maßnahme

3.2.1 Maßnahmen der Barrierereduzierung § 554a BGB a. F. regelt bislang die Zulässigkeit von Maßnahmen der Barrierefreiheit. Wie oben ausgeführt, wird diese Vorschrift ihrem Regelungsgehalt nach in § 554 BGB n. F. aufgehen und aufgehoben werden, wenn das WEMoG in Kraft tritt. Der Anwendungsbereich des § 554a BGB a. F. wird nicht beeinträchtigt. Anspruchsvoraussetzungen Vorausse...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.5.2 Verwaltervertrag für Sondereigentum

Mustervertrag: Verwaltervertrag für Sondereigentum mit Verwaltervollmacht zwischen Frau/Herrn/Firma _____________________ – im Folgenden als Eigentümer bezeichnet – und Frau/Herrn/Firma _____________________, vertreten durch den/die Geschäftsführer, Frau ___________ und Herrn ___________, ___________ (Straße), _____ (PLZ), ___________ (Ort) – im Folgenden als Ver...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 2.2 Duldungspflicht "anderen" gegenüber

Die Duldungspflicht besteht nicht gegenüber dem Wohnungseigentümer, von dem der Drittnutzer sein Gebrauchsrecht ableitet. Praxis-Beispiel Vermietete Eigentumswohnung Der vermietende Wohnungseigentümer möchte in der an den Mieter vermieteten Wohnung bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Hier ist nicht § 15 WEG n. F. einschlägig, da über den Mietvertrag bereits die Rechte u...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.2 Bauliche Maßnahmen

§ 15 Nr. 2 WEG n. F. betrifft die Pflicht, bauliche Maßnahmen zu dulden, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen. Der Sache nach geht es also um bauliche Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen im mietrechtlichen Sinne. Das WEMoG kennt die Unterscheidung zwischen baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen nicht mehr. Vielmehr werden beide Maßnahmearten als baul...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 3.2.2 Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge

Die nach § 554 BGB n. F. privilegierten Maßnahmen betreffen bauliche Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind insbesondere Fahrzeuge gemäß § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), also ein reines Batterieelektrofahrzeug, von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder Brennstoffzellenfahrzeug. Erfasst sind...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / Zusammenfassung

Überblick Erstmals im Wohnungseigentumsgesetz regelt der neue § 15 WEG n. F. eine Duldungspflicht von Drittnutzern (insbesondere von Mietern) einer Sondereigentumseinheit. Die Duldungspflicht bezieht sich auf Erhaltungsmaßnahmen und solche, die darüber hinausgehen, hier insbesondere Modernisierungsmaßnahmen und Maßnahmen, die dem § 20 Abs. 2 Satz1 WEG n. F. entsprechen, also...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 2 Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums

In dem Recht eines Wohnungs- oder Teileigentümers, sein Sondereigentum zu vermieten, liegt auch die Befugnis, das ihm zustehende Recht auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Mieter zu übertragen.[1] Grundsätzlich gilt dies auch im Hinblick auf diejenigen gemeinschaftlichen Einrichtungen, die für die Nutzung des Sondereigentums nicht notwendig sind.[2] Praxi...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 4 Gebrauchsregelungen im Mietvertrag

Grundsätzlich sollten vermietende Eigentümer darauf achten, dass im Rahmen des Mietvertrags keine der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft widersprechenden Bestimmungen aufgenommen werden. Ebenso grundsätzlich muss danach unterschieden werden, ob im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander geltende Gebrauchs- oder Nutzungsrege...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3.2.2 Verantwortlichkeit für Nutzer

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, für die Einhaltung der ihm selbst obliegenden Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt. Kein Eigentümer kann sich also durch Überlassung des Sondereigentums an einen Dri...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.1.2.1 Frist und Form der Ankündigung

Ist eine Ankündigung erforderlich, ist sie dem Drittnutzer "rechtzeitig" anzukündigen. Für die Ankündigung gilt keine besondere Frist. Die Ankündigung muss aber so rechtzeitig erfolgen, dass sich der Mieter darauf einstellen kann. Die insoweit maßgebliche Frist ist wiederum stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Im Wesentlichen richtet sich die Frist nac...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4 Anspruchsinhalt: Was muss geduldet werden?

§ 15 WEG n. F. begründet einen Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einzelner Wohnungseigentümer gegen Drittnutzer auf Duldung von Erhaltungsmaßnahmen und baulichen Maßnahmen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Durchführung vorerwähnter Maßnahmen nicht an Gebrauchsrechten Dritter scheitert. Insbesondere soll die Durchsetzung der nach dem WEG n. F. best...mehr

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / 4.2 Änderungsvereinbarung notwendig

Stets dann, wenn die Mietvertragsparteien für bestimmte Kostenarten einen vom Flächenmaßstab abweichenden Verteilungsschlüssel ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart haben, bedarf es einer Änderungsvereinbarung.[1] Bedarf es der Zustimmung des Mieters zur Änderung des Umlageschlüssels vom bislang praktizierten zum künftigen Schlüssel der Wohnungseigentümergemeinschaft, sollte...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 2.1 Nutzer von Wohnungs- und Teileigentum (Drittnutzer)

Zum Adressatenkreis des § 15 WEG n. F. gehört jeder Drittnutzer, der nicht Wohnungseigentümer ist. Zwar hat die Norm in erster Linie den Mieter von Wohnungseigentum im Fokus, umfasst sind aber auch sonstige Nutzer wie dinglich Wohnungsberechtigte, Nießbraucher und alle anderen Personen, denen der Gebrauch überlassen wurde. § 15 WEG n. F. verpflichtet den Drittnutzer insoweit unm...mehr

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / 1 Grundsätze

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.3.2.3.2 Dynamische Anpassungsklausel bei Vermietung

Grundsätzlich sollten vermietende Eigentümer darauf achten, dass in den Mietvertrag keine der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft widersprechenden Bestimmungen aufgenommen werden. Ebenso muss unterschieden werden, ob im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer geltende Gebrauchs- oder Nutzungsregelungen das Gemeinschafts- oder das Sonder...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 6.2 Anspruch gegen den vermietenden Wohnungseigentümer

Für vom Mieter ausgehende Störungen kann auch direkt der vermietende Wohnungseigentümer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.[1] Denn jeder Miteigentümer ist nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes gehalten, sein Eigentum nur in einer solchen Weise zu nutzen, dass den übrigen Wohnungseigentümern kein über das Maß eines ordnungsgemäßen Zusammenlebens hinau...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 1 Was ist neu?

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.1.1.1 Unerhebliche Einwirkungen

Ob die Einwirkungen einer Erhaltungsmaßnahme unerheblich oder erheblich sind, richtet sich stets nach den Maßgaben des konkreten Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die voraussichtliche Dauer der Maßnahme und ihr voraussichtlicher Umfang. Sind die Mieträume selbst betroffen, ist eine Maßnahme regelmäßig dann erheblich, wenn sie sich über mehrere Stunden hinz...mehr

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / 3 Keine unbillige Benachteiligung

Durch eine Umlage der Betriebskosten nach dem in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel dürfen dem Mieter gemäß § 556a Abs. 3 Satz 2 BGB n. F. keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen. Der Umlagemaßstab muss insoweit noch billigem Ermessen entsprechen. Ob dies der Fall ist, wird nach der Interessenlage von vermietendem Wohnungseigentümer un...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 2 Adressatenkreis: Wer hat Maßnahmen zu dulden?

2.1 Nutzer von Wohnungs- und Teileigentum (Drittnutzer) Zum Adressatenkreis des § 15 WEG n. F. gehört jeder Drittnutzer, der nicht Wohnungseigentümer ist. Zwar hat die Norm in erster Linie den Mieter von Wohnungseigentum im Fokus, umfasst sind aber auch sonstige Nutzer wie dinglich Wohnungsberechtigte, Nießbraucher und alle anderen Personen, denen der Gebrauch überlassen wurde. §...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.1.2 Ankündigung ist erforderlich

4.1.2.1 Frist und Form der Ankündigung Ist eine Ankündigung erforderlich, ist sie dem Drittnutzer "rechtzeitig" anzukündigen. Für die Ankündigung gilt keine besondere Frist. Die Ankündigung muss aber so rechtzeitig erfolgen, dass sich der Mieter darauf einstellen kann. Die insoweit maßgebliche Frist ist wiederum stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Im W...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.1.1 Ankündigung ist nicht erforderlich

4.1.1.1 Unerhebliche Einwirkungen Ob die Einwirkungen einer Erhaltungsmaßnahme unerheblich oder erheblich sind, richtet sich stets nach den Maßgaben des konkreten Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die voraussichtliche Dauer der Maßnahme und ihr voraussichtlicher Umfang. Sind die Mieträume selbst betroffen, ist eine Maßnahme regelmäßig dann erheblich, wenn s...mehr

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / 4.1 Keine Änderungsvereinbarung notwendig

Ist also der Flächenmaßstab vereinbart, ist dieser nicht mehr maßgeblich. Besteht zwischen den Parteien ein Mietvertrag, der hinsichtlich der Betriebskosten die Besonderheiten eines vermieteten Wohnungseigentums berücksichtigt, so besteht für den Vermieter erst recht kein Handlungsbedarf. Musterklausel: Umlage der Betriebskosten bei vermietetem Wohnungseigentum [1] § __ Betrie...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 4.2.7 Duldungspflicht von Drittnutzern

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 regelt § 15 WEG eine Duldungspflicht von Drittnutzern von Wohnungseigentum im Fall der Erhaltung und baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums. In hier maßgeblicher Hinsicht hat nach § 15 Nr. 1 WEG derjenige, "der Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und...mehr

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WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 2.1.2 Vermietetes Sondereigentum

Nur eine scheinbare Unschärfe birgt das WEMoG im Hinblick auf vermietetes Sondereigentum. Nach bisheriger Rechtslage ist der Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 2 WEG a. F. verpflichtet, für die Einhaltung seiner in Nr. 1 geregelten Pflichten auch für die Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- o...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 11 Alle WEMoG-Muster von A – Z

Altbeschluss: Prüfungsreihenfolge und Vorgehen für die Eintragung von Öffnungsklausel-Beschlüssen in das Grundbuch Bauliche Veränderung durch Mieter: Genehmigung des Vermieters über Einbau eines Treppenlifts mit Vereinbarung einer Sicherheitsleistung Bauliche Veränderung durch Mieter: Gestattung der Baumaßnahme durch Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Beschluss) Bauliche Verä...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Prostitution

Die Ausübung der Prostitution in einer im Sondereigentum stehenden Eigentumswohnung ist nicht mehr von der Zweckbestimmung gedeckt und somit nicht erlaubt.[1] Dies gilt sowohl für Wohnungseigentümer als auch für Mieter.[2] Die Ausübung der Prostitution verstößt gegen die guten Sitten und beeinträchtigt die anderen Wohnungseigentümer über das in § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bestimmt...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 3 Schlüsselverlust

Gibt der Mieter bei seinem Auszug die überlassenen Wohnungsschlüssel nicht oder nicht vollzählig zurück, steht dem vermietenden Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 546 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu, weil der Mieter seine mietvertragliche Nebenpflicht zur Obhut über den nicht mehr auffindbaren Schlüssel verletzt hat. Als Schadensers...mehr

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WEMoG von A - Z / 133 Vermietete Eigentumswohnung

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WEMoG-Wegweiser / 7 Vermietetes Wohnungseigentum

WEMoG: Duldungspflichten von Mietern und sonstigen Drittnutzern Neu: Duldungspflicht von Drittnutzern bzw. Mietern § 15 WEG n. F. regelt erstmals im Wohnungseigentumsgesetz eine Duldungspflicht von Drittnutzern einer Sondereigentumseinheit. Die Duldungspflicht bezieht sich auf Erhaltungsmaßnahmen und solche, die darüber hinausgehen, also insbesondere Modernisierungsmaßnahmen...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.1.1.2 Sofortige Durchführung wegen Dringlichkeit erforderlich

Ob die sofortige Durchführung einer Erhaltungsmaßnahme aus zwingenden Gründen erforderlich ist, bemisst sich ebenfalls nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Allerdings dürfte stets von einer besonderen Dringlichkeit bzw. zwingenden Gründen auszugehen sein nach einem Rohrbruch, im Fall eines durch ein Unwetter beschädigten Dachs sowie bei Schäden infolge eines Brandes. Un...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.1 Erhaltungsmaßnahmen

Gemäß § 15 Nr. 1 WEG n. F. soll der Drittnutzer zunächst verpflichtet sein, Erhaltungsmaßnahmen zu dulden. Erhaltungsmaßnahmen sind sämtliche Maßnahmen, die der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums dienen. Dies bringt für das Mietrecht § 555a Abs. 1 BGB zum Ausdruck, das WEMoG übernimmt den Begriff der "Erhaltung" in § 13 Abs. 2 WEG n. F. Voraussetzung...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 3 Wer muss ankündigen?

Die Ankündigungspflicht trifft denjenigen, der eine Maßnahme durchführen will. Sie kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer treffen, dann hat der Verwalter den betroffenen Drittnutzer zu informieren. Sie kann aber auch einen oder einzelne Wohnungseigentümer treffen, wenn etwa zur Instandhaltung oder Instandsetzung seines Sondereigentums ggf. ein Betreten der vom Dritten ...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.1.2.2 Inhalt der Ankündigung

Art der Maßnahme Zunächst ist dem Drittnutzer die Art der Maßnahme mitzuteilen. Mitzuteilen sind die Art der Maßnahme und deren Auswirkung auf die genutzten Räumlichkeiten. Dabei muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Erhaltungsmaßnahme beschrieben und nicht jede mögliche Auswirkung auf die genutzten Räume mitgeteilt werden. Die Ankündigung muss lediglich so konkret gefas...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3.2.5 Duldungspflichten von Drittnutzern

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 regelt § 15 WEG eine Duldungspflicht von Drittnutzern von Wohnungseigentum im Fall der Erhaltung und baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Verpflichtet ist hiernach derjenige, "der Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein". Zum Adressatenkreis des § 15 WEG gehört jeder Drittnutzer, der nicht Wohnungseig...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.2 Vermietung von Gemeinschaftseigentum

Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich mit einfachem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer möglich.[1] Voraussetzungen Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthält kein Verbot der Vermietung von Gemeinschaftseigentum. Keinem der Wohnungseigentümer erwächst durch die Vermietung ein Nachteil i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Nachteilig ist die Vermietu...mehr

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WEMoG von A - Z / 28 Duldungspflichten Dritter

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.4.3.2 Leinenzwang per Beschluss

So bereits ein grundsätzliches Verbot der Hundehaltung vereinbart werden kann[1], gilt Entsprechendes erst recht für einen generellen Leinenzwang. Dieser kann auch mehrheitlich beschlossen werden[2] oder Bestandteil einer Hausordnung sein.[3] Insoweit kann durchaus ein Leinenzwang auch im Bereich gemeinschaftlicher Rasen- bzw. Gartenflächen beschlossen werden[4], jedoch kein...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 5 Betriebskostenabrechnung

§ 556a Abs. 3 BGB n. F. regelt, dass bei Vermietung einer Eigentumswohnung die Betriebskosten nach dem Maßstab auf den Mieter umzulegen sind, der zwischen den Wohnungseigentümern für die Verteilung der Betriebskosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt, soweit die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Hinsichtlich der Betriebskosten sollte selbstvers...mehr