Fachbeiträge & Kommentare zu Lüften

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ist seit 1.1.1900 unverändert. Sie regelt mit dem Namensrecht ein wichtiges einzelnes Persönlichkeitsrecht aus dem Kreis der sog besonderen Persönlichkeitsrechte (s.u. Rn 26). Das BGB kennt aber weder eine vollständige Regelung der besonderen Persönlichkeitsrechte noch das allg Persönlichkeitsrecht (s.u. Rn 31). Daher ist § 12 zu einer wichtigen normativen Basi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbot der Benachteiligung, Abs 1.

Rn 2 I nennt den Benachteiligenden nicht. In Betracht kommen neben ArbG/Anbieter auch Arbeitskollegen und Dritte, wie zB Kunden des ArbG (BTDrs 16/1780, 34, BRDrs 329/06, 36). Ansprüche nach AGG bestehen jedoch nur gg den ArbG, Ansprüche gg benachteiligende ArbN oder Dritte evtl nach § 823 II BGB iVm Schutzgesetzen (gg Schutzgesetze im AGG s § 823 BGB Rn 238; BKG § 7 Rz 7), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1617f BGB – Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen.

Gesetzestext (1) Der Geburtsname eines Kindes kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinem Geschlecht angepasst werden, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelfälle.

Rn 2 In Betracht kommt etwa ein Verstoß gg die EU-Grundrechte-Charta, insb gg das Diskriminierungsverbot in Art 21 (Erw 58). Bei der Anwendung des ordre public ist zwischen gesetzlicher u testamentarischer Erbfolge zu unterscheiden. Letztwillige Verfügungen, die bestimmte Personen wegen ihres Geschlechts, Glaubens oder ihrer Herkunft diskriminieren, verstoßen nur gg Art 35, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umgangsrecht des Kindes und Umgangspflicht der Eltern.

Rn 1 Bei der Ausübung und Ausgestaltung des Umgangsrechts ist zentraler Maßstab und oberste Richtschnur das Wohl des Kindes, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt (BVerfG FamRZ 99, 85, 86). Zum Wohl des Kindes gehört idR der Umgang mit beiden Elternteilen, § 1626 III 1. Denn für die Entwicklung des Kindes ist es von besonderer Wichtigkeit, dass es ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen (Abs 2 Nr 1).

Rn 5 Gem II Nr 1 fallen in den VA nur Anrechte, die durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sind. Auf Arbeit beruhen Anrechte, die das versorgungsrechtliche Resultat einer nichtselbständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Stellung als Selbständiger (zB als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Leitungsmacht über das Unternehmen, vgl BGH FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 650 entspricht § 651 in der bis zur Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 31.12.17 geltenden Fassung. Er wurde inhaltlich durch das SMG neu gefasst. MWv 1.1.22 ist die Vorschrift zur Umsetzung der EU-RL über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl 2019 L 136/1) um die Abs 2–4 ergän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkungen für SGB und betriebliche Altersversorgung, Abs 2.

Rn 13 II verweist für Leistungen nach dem SGB auf die mit dem AGG eingeführten § 33c SGB I und § 19a SGB IV. § 33c SGB I verbietet Benachteiligungen (nur) aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung bei Inanspruchnahme sozialer Rechte, § 19a SGB IV , aus allen Gründen des § 1 AGG bei Inanspruchnahme von Leistungen, die Zugang zu allen Formen und alle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Ausschreibung ist jede innerbetriebliche oder öffentliche Bekanntmachung, nicht jedoch die an nur eine Person gerichtete Aufforderung zur Bewerbung (BAG NZA-RR 17, 342 [BAG 26.01.2017 - 8 AZR 73/16]). Die Ausschreibung darf nicht mittelbar oder unmittelbar auf ein Merkmal nach § 1 abstellen, es sei denn, Rechtfertigungsgründe nach §§ 5, 8, 10, 20 oder ein sachlicher Gru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maß des Familienunterhalts.

Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten. Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, nicht nur der Ehegatten, sondern auch der gemeinsamen Kinder und der ihnen gleichstehenden Personen, soweit sie unterhaltsberechtigt sind (eingehend Graba NZFam 19, 49). Aus § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen, Abs 1.

Rn 2 I verlangt mehr als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen (BTDrs 16/1780, 35), allerdings auch keine biologische oder physikalische Unverzichtbarkeit (BKG § 8 Rz 11; MüKo/Thüsing § 8 Rz 5). Rn 3 Berufliche Anforderung bezeichnet eine Voraussetzung für die Ausübung der konkreten Tätigkeit. Rn 4 Art der auszuübenden Tätigkeit bestimmt die Tätigkeit insgesamt, also zB Einsatz eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–9) (nicht abgedruckt) (10) Der sachliche Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Einklang stehen. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken. Diese Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das nach den Koll...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 1.2 Rechtliche Grundlagen

Vielfalt zu fördern, heißt unmittelbar Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. Diversity ist Ausdruck des Minderheitenschutzes und national verankert in den Grundrechten im Grundgesetz (GG). Neben beispielsweise der Menschenwürde[1] als Ausgangsnorm aller Schutzrechte, dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht[2], der Religionsfreiheit[3], dem Recht auf Arbeit[4], gewährleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzeshistorie/Regelungsüberblick.

Rn 1 Der ursprüngliche Reisevertrag (§§ 651a–k aF) wurde durch G v 4.5.79 (BGBl I 509) eingefügt. Insb durch Umsetzung der Pauschalreise-RL vom 13.6.90 (90/314/EWG; ABl EG L 158, 59) durch G v 29.6.94 (BGBl I 1322), die am 11.12.15 durch die Veröffentlichung (ABl EU 2015 L 326, 1) der neuen Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (EU) 2015/2302 abgelöst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Privatrechtliche Versicherungen, Abs 2.

Rn 9 In II geregelte spezielle Rechtfertigungsgründe für die Festlegung von Prämien und Leistungen in Privatversicherungsverhältnissen iSd § 19 I Nr 2 gehen I vor. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass im Privatversicherungswesen individuelle Risikoprüfungen sowie entsprechende Differenzierungen notwendig sein können (Armbrüster VersR 06, 1300). II 2 unterscheidet zwisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Benachteiligungsgegenstände, Abs 1.

Rn 3 Nach Nr 1 ist geschützt Zugang und Aufstieg, nach Nr 2 Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Nr 2 gilt nicht für selbstständige Erwerbstätigkeit oder Organmitglieder (§ 6 III; § 6 Rn 6). Das Verbot gilt jeweils von Anbahnung bis Beendigung des Vertragsverhältnisses (Grüneberg/Ellenberger § 2 Rz 11). Rn 4 Nr 1 schützt Zugang zur und Aufstieg innerha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Norm bestimmt den Bedarf für alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Regelung ist inhaltsgleich mit § 1361 I 1 (BGH FamRZ 90, 250). Damit werden die ehelichen Lebensverhältnisse zum zentralen Maßstab für die Höhe jedes Anspruchs auf Ehegattenunterhalt. Durch die Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse soll dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Auch § 843 steht (ebenso wie § 842 Rn 1) systematisch falsch, weil er nicht nur für Ersatzansprüche aus Delikt gilt, sondern allg Schadensrecht enthält. Anders als § 842 beantwortet er aber auch zwei nach den §§ 249, 252 nicht ohne Weiteres zu entscheidende Sachprobleme: Rn 2 Die I–III regeln die Frage, ob der (oft viele Jahre in die Zukunft hinein) zu leistende Ersatz a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigungsrecht (Abs 1).

Rn 3 Der Besteller darf den Vertrag kündigen, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausgeführt werden kann. Ob eine Überschreitung vorliegt, ist durch eine Gegenüberstellung der veranschlagten und der tatsächlich anfallenden Gesamtkosten zu ermitteln (Grüneberg/Retzlaff § 649 Rz 4), wobei die kostenmäßigen Auswirkungen leistungsändernder Ano...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fehlerhafte Verträge.

Rn 61 Weist der Vertragsschluss einen Fehler auf, so hängt es von der Art des Fehlers ab, ob der Vertrag nichtig (Bsp §§ 134, 138), (schwebend) unwirksam (§§ 108 I, 177 I, 1366 I, 1369 I, 1819 ff) oder anfechtbar (§§ 119, 120, 123) ist. Rn 62 Bei fehlerhaften Dienst- (BGH NJW 00, 2983 [BGH 03.07.2000 - II ZR 282/98], Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers), Arbeits- (ErfK/Pre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Allgemeine Rechtsfolgen.

Rn 5 Die wirksam erklärte Kündigung beendet den Bauvertrag für die Zukunft. Der Unternehmer muss das Werk nicht fertig stellen, kann aber hinsichtlich der bis zur Kündigung vertragsgerecht erbrachten Leistungen (Teil-)Abnahme verlangen (BGH BauR 03, 689). Durch die wirksame Kündigung erlischt das Recht des Unternehmers aus § 632a, Abschlagszahlungen auf den Werklohn verlange...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonderfragen.

Rn 12 Ird Familienunterhalts sind die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613–1615 entspr anwendbar (§ 1360a III). Auch beim Familienunterhalt tritt Verzug für die Vergangenheit nur ein ab Mahnung oder Rechtshängigkeit oder Aufforderung zur Auskunftserteilung. Sonderbedarf hingegen kann innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen verlangt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fristen.

Rn 5 Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt nach IV 1 u 2, wenn der Betreuer ihn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht, also jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres, geltend macht (Celle FamRZ 02, 1591, Frankf BtPrax 04, 243). Bei der Versäumung der Frist kommt es auf ein Verschulden des Betreuers nicht an (LG Koblenz FamRZ 03, 1970). E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 3 Die Vertragsaufhebung tritt nach fruchtlosem Ablauf der Frist ein (›gilt als aufgehoben‹). Einer Kündigungserklärung bedarf es nicht. Eine tw nachgeholte Mitwirkung reicht nicht aus, um den Eintritt der Rechtswirkungen des § 643 2 zu verhindern; die geforderte Mitwirkung muss bis zum Fristende vollständig erbracht worden sein (es besteht jedoch die Grenze der Unbeachtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schuldhafte Nichterfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen (Nr 3).

Rn 9 Zu den sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen zählen in erster Linie die Unterhaltspflicht sowohl ggü dem Ehegatten als auch gemeinsamen Kindern (§ 1360), die Pflicht zur Besorgung des ehelichen Haushalts iRd zwischen den Ehegatten getroffenen einvernehmlichen Regelung (§ 1356 I) sowie die aus § 1353 abgeleiteten Pflichten wirtschaftlichen Inhalts....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verschulden.

Rn 12 Voraussetzung ist stets ein schuldhaftes Verhalten des Unterhaltsberechtigten. Erforderlich ist also Schuldfähigkeit. Verminderte Schuldfähigkeit lässt den Härtegrund demggü nicht entfallen, kann aber Einfluss auf die grobe Unbilligkeit haben (BGH NJW 82, 100 [BGH 16.09.1981 - IVb ZR 622/80]). Die Verwirkung greift im Regelfall für die Zukunft nicht aber für die Rückst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 519 BGB – Einrede des Notbedarfs.

Gesetzestext (1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. (2) Treffen die Ansprü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 9 ProdHaftG – Schadensersatz durch Geldrente.

Gesetzestext (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten. (2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Rn 1 § 9 regelt den Schadensersatz wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Änderung und Widerruf der Rechtswahl (Abs 2, 3).

Rn 5 Eine zu einem Statutenwechsel führende Änderung der Rechtswahl ist zulässig (Erw 45). Sie unterliegt den gleichen Anforderungen wie eine ursprüngliche Rechtswahl. Auch eine bloße Aufhebung der Rechtswahl ist möglich (Rudolf ZfRV 17, 171, 177). Sofern nichts anderes vereinbart, gilt eine Änderung des anzuwendenden Rechts kollisionsrechtlich nur für die Zukunft (II). Unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Der gewöhnliche Lauf der Dinge.

Rn 6 Der gewöhnliche Lauf der Dinge bildet nach 2 die Grundlage für die Gewinnschätzung. Dieser braucht, eben weil er wahrscheinlich ist, vom Geschädigten nicht bewiesen zu werden (BGH NJW 64, 661, 663 [BGH 17.12.1963 - V ZR 186/61]). Insb liegt es nach BGH NJW 00, 3287, 3288 [BGH 06.06.2000 - VI ZR 172/99] und NRW-RR 16, 793 nahe, ›nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Dauernde Leistungsminderung unabhängig von Krankheit (›Low Performance‹).

Rn 62 Wegen Minderleistung kann personenbedingt gekündigt werden, wenn der ArbN über längere Zeit trotz Ausschöpfung seiner Leistungsmöglichkeiten leistungsschwach war, auch in der Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen ist und mildere Mittel zu dessen Wiederherstellung nicht bestehen (BAG NZA 09, 842 [BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07]; 08, 693...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Einwendungen und Gegenansprüche.

Rn 6 Die Festsetzung der Vergütung kann vom Gericht jederzeit für die Zukunft geändert werden. Auch die gesamte Entziehung der Vergütung ist möglich, wobei eine fehlerhafte Bestellung des Betreuers oder eine zu lange aufrechterhaltene Betreuung einem Vergütungsanspruch nicht entgegenstehen (BayObLG NJWE-FER 97, 154). Eine Entziehung kommt dagegen als Sanktion für ein rechtsw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 47 soll sicherstellen, dass die mWv 1.12.20 geänderten Bestimmungen idR auch in den Gemeinschaften gelten, in denen Wohnungseigentum vor dem 1.12.20 begründet worden ist (BRDrs 168/20, 95). Der Gesetzgeber sah diese Vorschrift als notwendig an, da viele Gemeinschaftsordnungen den Wortlaut des bei ihrer Errichtung geltenden Gesetzes wiederholen (BRDrs 168/20, 95). Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bestehende Nachteile.

Rn 3 Entscheidend ist die empirische Schlechterstellung einer Person oder Personengruppe aufgrund eines Merkmals nach § 1, zB schlechterer Zugang zu Arbeits-, Miet- oder Versicherungsverhältnissen. Nach dem Wortlaut (›bestehende‹) sind Nachteile, die bisher nicht empirisch nachgewiesen, künftig jedoch zu erwarten sind (aA BKG § 5 Rz 11), nicht erfasst. ›Verhindert‹ meint dah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Unterrichtungsanspruch.

Rn 17 Aus § 1353 II folgt daneben der Anspruch des Ehegatten, über während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft gegebene Vermögensbelange und getätigte Vermögensverfügungen in groben Zügen unterrichtet zu werden. Dieser Anspruch besteht entspr § 1353 II bis zum Scheitern der Ehe (BGH FamRZ 22, 593). Ob die Ehe iSd §§ 1353 II, 1565 I 2 gescheitert ist, muss – wenn n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zurückweisung.

Rn 3 Die unverzügliche (§ 121) Zurückweisung nach I 2 macht die Erklärung des Zessionars ungültig. Sie muss erkennbar wg fehlender Abtretungsurkunde erfolgen (BGH NJW 07, 1269, 1272 [BGH 24.11.2006 - LwZR 6/05]). Durch spätere Berufung auf § 410 können die Verzugsfolgen für die Zukunft ausgeschlossen werden (BGH NJW 69, 1110). Über die gesetzlichen Fälle Kündigung u Mahnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz der universellen Anwendung.

Rn 1 Art 2 schreibt im Grundsatz fest, dass das nach ROM I bestimmte Recht stets anzuwenden ist, dh ohne Unterscheidung, ob es ein Recht aus dem EU-Raum oder aus einem Drittstaat außerhalb der EU ist. Dies dient der Schaffung eines funktionierenden Binnenmarktes (Erw 6): Unionsbürger und die ihnen nach Art 54, 62 AEUV gleichgestellten Gesellschaften können ggü Vertragspartne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 6 Das FamG hat gem § 26 FamFG den Sachverhalt vAw aufzuklären (BGH FamRZ 13, 1289 Rz 12) und für alle in die abzuändernde Entsch einbezogenen Anrechte neue Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen. Im Hinblick auf den (bei Zulässigkeit des Abänderungsantrags) nach neuem Recht durchzuführenden Wertausgleich (§ 51 I) haben die Versorgungsträger den Ehezeitanteil in der fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zusätzliche materielle Voraussetzungen des S 2.

Rn 13 Unter den zusätzlichen Voraussetzungen des S 2, der mWv 10.6.21 durch das KJSG (BGBl I 1444) eingefügt wurde, kann das Gericht auch das dauerhafte Verbleiben des Kindes in der Pflegefamilie anordnen. Die Anordnung kann nur in einem Verfahren gem S 1 und im Zuge einer Verbleibensanordnung gem S 1 ergehen (BTDrs 19/26107, 128). Bevor ein dauerhafter Verbleib des Kindes b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Perspektiven.

Rn 11 Heute und in der weiteren Zukunft werden die Entwicklung des BGB sowie des gesamten Privatrechts außerordentlich stark von der europäischen Rechtsentwicklung beeinflusst und geprägt (s.u. Rn 28 ff). Die moderne Komplexität sozialer Beziehungen sowie die darauf aufbauende Komplexität zivilrechtlicher Normzusammenhänge (Stichwort: Verrechtlichung aller Lebensbereiche) fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausgangspunkt: Äquivalente Kausalität.

Rn 50 Bei der Anwendung des Zustandsvergleichs iRd Differenzhypothese (s.o. Rn 5) stehen alle Ursachen gleich; es kommt nur darauf an, ob sie wirksam geworden sind. So ist vielfach ausgesprochen worden, der Schädiger müssen den Geschädigten so nehmen wie er ist, also mit allen seinen schadensfördernden oder -vergrößernden Schwächen und auch psychischen Anlagen (BGHZ 20, 137,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Bei Dauerschuldverhältnissen (u. Rn 4) wird der Umfang der (meist gegenseitigen) Leistungen vom Zeitablauf bestimmt; sie reichen daher in die Zukunft. Deren Entwicklung kann bei Vertragsschluss idR nur unsicher vorausgesehen werden; bei unveränderter Fortgeltung des Vertrages mag es also ein erhebliches Prognoserisiko geben. Dieses können die Parteien selbst durch Anpas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die Vertragsstrafe verfolgt zwei Ziele: Sie soll den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten, und sie soll dem Gläubiger bei einer Zuwiderhandlung eine erleichterte Schadloshaltung ohne einen Schadensnachweis ermöglichen (so schon Mot bei Mugdan II 152; BGHZ 85, 305, 312 f mN; 105, 24, 27; 153, 311, 325 f; NJW 17, 3145 Rz 15). Dabei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 – Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Brandbg FamRZ 22, 1284; Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 84c BGB – Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern.

Gesetzestext (1) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die Behörde ist insbesondere b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 § 671 enthält zwei Instrumente (Widerruf, Kündigung), die zur Beendigung des Auftrags mit Wirkung für die Zukunft führen. Bereits entstandene Ansprüche bleiben davon unberührt (BGH NJW 91, 2210 [BGH 19.03.1991 - XI ZR 102/90]). Der Widerruf des Auftraggebers und die Kündigung des Beauftragten können jederzeit erfolgen. Es handelt sich um einseitige, empfangsbedürftige, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verwaltung eingenommener Gelder.

Rn 24 Der Verw muss die Gelder der GdW sorgfältig und transparent intern führen und ordnungsmäßig verbuchen. Ferner ist er berechtigt, aber auch verpflichtet, über die eingenommenen Gelder grds selbständig zu verfügen. Der Verw muss im Namen der GdW ein Konto einrichten und die Mittel dort ansammeln (lassen). Ferner muss der Verw nach billigem Ermessen darüber entscheiden, d...mehr

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Vorwort

Die verkehrsrechtliche Mandatsbearbeitung gehört bis heute zum "Brot und Butter"-Geschäft vieler, gerade kleinerer und mittelständischer, Rechtsanwaltskanzleien. Dass eine effektive Bearbeitung des jeweiligen Auftrages – hierzu gehören Fälle aus dem Zivilrecht genauso wie solche aus dem Ordnungswidrigkeiten-, dem Straf- und Fahrerlaubnisrecht – fundierte Kenntnisse der jewei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kernvorgabe.

Rn 2 I 1 stellt zunächst durch Umschreibung (›in anderer Weise‹) eine – wichtige – Ergänzung des § 985 dar, der nur die Fälle der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes regelt: Wird auf das Eigentum in anderer Weise nachteilig eingewirkt, so kann vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt werden. I 2 erweitert dies für in der Zukunft zu befürchtende (›zu be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / aa) Bestimmung der Grenzen des Einigungsbereichs

Rz. 1283 [Autor/Stand] Grundsätze zur Bestimmung des Einigungsbereichs in Gewinnfällen. Die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Gewinnpotentiale/finanziellen Überschüsse der verlagerten Funktion bilden die Grundlage für die Ermittlung des Einigungsbereichs i.S.d. § 1 Abs. 3a Satz 5. Dieser wird durch den Mindestpreis des übertragenden Unternehmens und den Höchstpre...mehr