Fachbeiträge & Kommentare zu Kraftfahrzeug

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Anhang / Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4)

Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/hmehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / III. Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis

Rz. 39 Als Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis müssen gegeben sein: Zu den vorstehend genannten Aspekt...mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / I. Die Befähigung und ihr Nachweis durch theoretische und praktische Prüfung

Rz. 82 Die Begriffe "Eignung" und "Befähigung" sind sachlich und inhaltlich unterschiedlich. Der Begriff "Befähigung" wird in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 StVG verwendet, indem dort geregelt ist: Zitat Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber … die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiese...mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / 2. Mindestalter und "begleitetes Fahren"

Rz. 22 Regelungen für das Mindestalter sind in § 10 Abs. 1 FeV getroffen. Nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 5b aa, 48a FeV besteht die Möglichkeit, bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahrs Kraftfahrzeuge der Klassen B und BE zu führen. Über das Bestehen der Fahrprüfung wird eine Prüfbescheinigung nach der Anlage 8a zur FeV erstellt. Diese Bescheinigung enthält die Auflage, dass bis zur...mehr

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Anhang / § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) 1Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:mehr

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Anhang / Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14)

Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Vorbemerkungmehr

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Hinweispflicht des Kfz-Guta... / 3 Anmerkung

1. Nach dem Unfall muss der Geschädigte in der Regulierungsphase mit weiteren Schwierigkeiten kämpfen. Gut beraten ist er, wenn er sich zu Fragen der Abrechnung des Fahrzeugschadens anwaltlich beraten lässt (vgl. Richter in Halm/Himmelreich "Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht", 6. Aufl., Kap. 4 Rn 20; Kappus DAR 2012, 133, 137. Der etwa über Risiken der fiktiven Schadens...mehr

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Grob fahrlässige Überlassun... / Leitsatz

Ein VN handelt nicht schon dann grob fahrlässig, wenn er die Fahrzeugschlüssel einem Dritten überlässt, der seinerseits die Fahrzeugschlüssel einem nicht über eine Fahrerlaubnis verfügenden Sohn des VN übergibt. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Oldenburg, Urt. v. 22.3.2017 – 5 U 174/16mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / 3. Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

Rz. 45 Als weitere Ausgangsvoraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nach § 69 Abs. 1 StGB eine Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht. Hierzu kann z.B. das Überlassen eines Kraftfahrzeuges an eine Person ohne Fahrerlaubnis oder an einen fahruntüchtigen Kraftfahrer gehören, soweit es sich nicht um bloße Verletzung von Halterpflichten ...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / b) Entziehung der Fahrerlaubnis bei Taten allgemeiner Kriminalität

Rz. 52 Über Jahre hinweg wurde die Frage diskutiert, ob auch bei Taten allgemeiner Kriminalität die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69a StGB in Betracht kommt. Das geeignete Kriterium zur Prüfung der Anwendung der §§ 69, 69a StGB bei Straftaten allgemeiner Kriminalität ist in dem Erfordernis zu finden, dass sich die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfah...mehr

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Anhang / § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse

(1) 1Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben.2Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 3Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ander...mehr

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§ 7 Maßnahmen der Fahrerlau... / II. Beschränkungen und Auflagen

Rz. 37 Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen erteilen oder solche Beschränkungen oder Auflagen anordnen, ohne dass die Fahrerlaubnis im Ganzen entzogen wird. Dies geschieht bei bedingter Eignung. Rz. 38 Der Begriff "bedingte Eignung" ist in § 2 Abs. 4 S. 2 StVG definiert: Zitat Ist der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistige...mehr

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§ 5 "Eignung", "bedingte Ei... / 1. Allgemeines

Rz. 32 Die maßgebenden Regelungen für die Begutachtung ergeben sich aus der Anlage 4 (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen) zur FeV. Die Begutachtung der Eignung orientierte sich bis zum 31.12.1998 am Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr".[44] Nach der seit dem 1.1.1999 geltenden Rechtslage ist nunmehr maßgebend die Anlage 4 (Eignung und bedingte Eignu...mehr

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Anhang / § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen. (2) 1Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im...mehr

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Anhang / § 11 Eignung

(1) 1Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. 2Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. 3Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheb...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / V. Die gebotene Verteidigungsstrategie

Rz. 74 In der Praxis liegt es für die Verteidigung nahe, in zwei Schritten die Ungeeignetheit auszuräumen, nämlich Rz. 75 Ein solcher Antra...mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / 3. Persönlichkeitsimmanente Veränderungen

Rz. 44 Auch Veränderungen in der Persönlichkeit des Fahrerlaubnisbewerbers können zu einer Änderung der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führen. Hierbei ist an verschiedene Aspekte zu denken, z.B. jugendliches Alter oder inzwischen fortgeschrittenes Alter, verbunden mit gefestigter Lebenserfahrung, und schließlich krisenhafte Lebenssituationen bzw. dere...mehr

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§ 5 "Eignung", "bedingte Ei... / II. Die "bedingte Eignung"

Rz. 12 Ist der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt oder eingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so kann die Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechend modifizierte Fahrerlaubnis erteilen, wenn durch entsprechende Auflagen und Beschränkungen das sichere Führen der Kraftfahrzeuge gewährleistet werden kann.[23] Dies bedeutet, dass ein Bewe...mehr

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Anhang / Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)

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Anhang / I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union

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§ 19 Die Medizinisch-Psycho... / B. Stellung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung im Fahrerlaubniswesen

Rz. 11 Der öffentliche Straßenverkehr ist ein sehr komplexes Zusammenspiel vieler verschiedener Teilnehmer und wird aufgrund seines hohen Gefährdungspotenzials stark reglementiert. Zu den wichtigsten Gesetzesgrundlagen zählen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Hierin ist für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen bindend festgelegt, wie si...mehr

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§ 14 Das Fahrverbot / II. Voraussetzungen des Fahrverbots

Rz. 19 Ein Fahrverbot nach § 25 StVG setzt eine Pflichtverletzung des Fahrers voraus. Es findet Anwendung nur bei Ordnungswidrigkeiten gemäß den §§ 24, 24a StVG. Es ist nur zulässig, wenn wegen einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße verhängt wird. Ein Fahrverbot kommt nur gegen den Kraftfahrzeugführer als Nebenfolge in Betracht, nicht auch gegen mögliche Mitverantwortliche, ...mehr

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Anhang / § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) 1Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. 2Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. 3Auf di...mehr

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Anhang / Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / IV. Beschränkungen der Fahrerlaubnis

Rz. 58 Bei bedingter Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 StVG i.V.m. § 23 Abs. 2 FeV eine Fahrerlaubnis beschränkt werden oder eine uneingeschränkt erteilte Fahrerlaubnis nachträglich gemäß § 46 Abs. 2 FeV beschränkt werden. Es kommen folgende Beschränkungen in Betracht:mehr

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Anhang / Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5)

Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226).mehr

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Anhang / A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

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Anhang / § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. (2) Ist die Fah...mehr

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Anhang / § 75 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigmehr

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§ 19 Die Medizinisch-Psycho... / 3. Sonderfall: fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Rz. 132 Die Gruppe der fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeuge nach § 4 FeV umfasstmehr

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Anhang / § 48a Voraussetzungen

(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. (2) 1Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer n...mehr

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§ 19 Die Medizinisch-Psycho... / A. Zur interdisziplinären fachlichen Basis der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung

Rz. 1 Die Medizinisch-Psychologischen Untersuchungen (MPU), die in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) durchgeführt werden, fußen auf einer Vielzahl von Grundlagendisziplinen. Deshalb ist die Basisliteratur auch weit gestreut. Wichtige Beiträge liefert die Allgemeine Psychologie, soweit sie sich z.B. mit grundlegenden Fragen der Wahrnehmung un...mehr

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Entziehung der Fahrerlaubni... / Leitsatz

1. Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die AG die materielle Beweislast trägt. Es spricht allerdings nichts dagegen, das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhab...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / III. Die Regelentziehung gem. § 69 Abs. 2 StGB

Rz. 4 In § 69 Abs. 2 StGB sind Regelbeispiele aufgeführt. Sie enthalten eine Regelvermutung und gelten auch im Rahmen des § 7 JGG.[5] Nach dem Inhalt der Tatbestände des § 69 Abs. 2 StGB ist der Täter in diesen Fällen in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen. Rz. 5 Die Tatbestände des § 69 Abs. 2 enthalten eine Regelvermutung dahin, dass bei der Be...mehr

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Anhang / Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2)

Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars Modul 1 1. Baustein "Seminarüberblick"mehr

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§ 5 "Eignung", "bedingte Ei... / 4. Die "Eignungsbewertung" im Strafverfahren

Rz. 39 Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB durch den Strafrichter ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie wird in § 69a Abs. 5 StGB ausdrücklich so bezeichnet. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis dient zum einen der Sicherung der Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen durch den Täter. Zum anderen ist bei der "Gesamtwürdigung der...mehr

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§ 9 Die Wiedererteilung der... / I. Allgemeines

Rz. 16 Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Fahreignung ist die Klärung der Frage, ob eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4[19] oder 5 der FeV vorliegt, die bzw. der die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 2 FeV ausschließt. Dabei setzt die Anlage 4 zur FeV wiederum den Anhang III der Dritten EU-Führerscheinrichtlini...mehr

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Anhang / 3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis

§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. 2Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. 3Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:mehr

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§ 6 Das "Punktsystem", Fahr... / III. Fahrzeugregister

Rz. 102 In Abschnitt V, und zwar in den §§ 31 bis 47 StVG, sind Regelungen getroffen über die Führung eines Fahrzeugregisters. Zweckbestimmung des Fahrzeugregisters ist die Speicherung von Daten u.a. über die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen und für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 35 Abs. 1...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / 3. Antrag auf Ausnahme

Rz. 80 Kommt eine Ausnahme von der Sperre für bestimmte Fahrzeuge in Betracht und wird ein solcher Antrag gestellt, so sind die Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 69a Abs. 2 StGB im Einzelnen darzulegen. Hierbei sind die objektiven und subjektiven Umstände im Einzelnen darzulegen und evtl. glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel, ...mehr

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Anhang / § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen

(1) 1Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. 2Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. 3Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. (2) 1Ist der Bewerber nur...mehr

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Anhang / § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins

(1) 1Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Absatz 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen. 2§ 29 Absatz 2 ...mehr

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§ 13 Entzug der Fahrerlaubn... / 1. Möglichkeit der Ausnahme von der Sperre

Rz. 78 § 69a Abs. 2 StGB regelt ausdrücklich, dass das Gericht von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen kann, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht also die Beschränkung der Sperre auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen. Hierbei handelt es sich um e...mehr

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§ 18 Die ärztliche Untersuc... / B. Stellung der ärztlichen Untersuchung im Fahrerlaubniswesen

Rz. 4 Die körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen spielt eine besonders große Rolle für die Verkehrssicherheit. Nur wer rein physisch dazu in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen oder aufgrund von Hilfsmitteln in die Lage versetzt wird, kann ohne unvertretbar hohes Risiko am Straßenverkehr teilnehmen. Rz. 5 Dabei geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus,...mehr

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Anhang / 10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre

§ 48a Voraussetzungen (1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. (2) 1Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs v...mehr

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Anhang / 4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen

§ 26 Dienstfahrerlaubnis (1) 1Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei (§ 73 Absatz 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). 2Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf auf die Vorlage des Führungszeugnisses nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet werden. 3Über die Dienstfahrerlaubnis...mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / V. Sonderregelung für Hilfsdienste

Rz. 42 Der Geltungsbereich des Führerscheins der Klasse B wird gem. § 2 Abs. 10a StVG für Hilfsdienste insoweit erweitert, dass die zuständigen Obersten Landesbehörden deren Angehörigen die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 4,75 t erteilen kann. Der Grund hierfür liegt darin, dass bei freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdiensten, den technische...mehr

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§ 5 "Eignung", "bedingte Ei... / 3. Besonderheiten bei bedingter Eignung

Rz. 38 Die Prüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließt die Frage ein, ob absolute Ungeeignetheit gegeben ist oder ob bedingte Eignung in Betracht kommt. "Bedingte Eignung" ist dann gegeben, wenn der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht absolut ungeeignet, aber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur eingeschränkt geeignet ist. Diesem Zweck ...mehr

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Anhang / § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) 1Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis an den Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. 2Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit den Dienstführerschein nach § 26 Absatz 2 eingezogen, beginnt mit der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Rest...mehr

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Anhang / 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland (1) 1Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. 2Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohn...mehr