Rz. 44

Auch Veränderungen in der Persönlichkeit des Fahrerlaubnisbewerbers können zu einer Änderung der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führen. Hierbei ist an verschiedene Aspekte zu denken, z.B. jugendliches Alter oder inzwischen fortgeschrittenes Alter, verbunden mit gefestigter Lebenserfahrung, und schließlich krisenhafte Lebenssituationen bzw. deren Bewältigung.

 

Rz. 45

Speziell bei Jugendlichen kann es zu typischen, durch jugendlichen Leichtsinn bedingten Verhaltensfehlern im Straßenverkehr kommen. Diese sind häufig verbunden mit mangelnder Erfahrung.[35]

 

Rz. 46

Nach Bode/Winkler kann auch beim alternden Kraftfahrer die Fahreignung beeinflusst werden durch das höhere Lebensalter und die hiermit verbundene eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Soweit dies nicht änderbar ist, kommt gegenüber alternden Kraftfahrern eine Einschränkung der Fahrerlaubnis, orientiert an den vorhandenen Fähigkeiten, in Betracht.[36]

 

Rz. 47

Eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen können Lebenskrisen haben. Hierbei ist zu denken an den Verlust des Arbeitsplatzes, den Verlust eines nahen Angehörigen oder das Scheitern einer Ehe. Dies führt zu geänderten Verhaltensweisen und speziell häufig zu der Neigung, die Krise durch Alkoholgenuss zu verdrängen. Waren diesen Lebenskrisen Umstände, die zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führten, so kann umgekehrt die feststellbare Bewältigung der Lebenskrise zu einer geänderten Beurteilung führen.

[35] Bode/Winkler, § 3 Rn 326.
[36] Bode/Winkler, § 3 Rn 328.

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