1. Nach dem Unfall muss der Geschädigte in der Regulierungsphase mit weiteren Schwierigkeiten kämpfen. Gut beraten ist er, wenn er sich zu Fragen der Abrechnung des Fahrzeugschadens anwaltlich beraten lässt (vgl. Richter in Halm/Himmelreich "Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht", 6. Aufl., Kap. 4 Rn 20; Kappus DAR 2012, 133, 137. Der etwa über Risiken der fiktiven Schadensabrechnung nicht aufgeklärte Geschädigte kann durch einen Hinweis des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt und damit einer Kürzung seines Schadensersatzanspruchs noch im Rechtsstreit überrascht werden (vgl. BGH DAR 2013, 460; BGH NJW 2014, 3236 f.). Erwartungen einer höheren Entschädigung, die auf Angaben im Schadensgutachten beruhen, erweisen sich als trügerisch, darauf beruhende Kalkulationen für den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges als zu optimistisch.

2. Der Geschädigte hegt nach einem Verkehrsunfall bei alleinger Haftung des Unfallgegners die berechtigte Erwartung, alle notwendigen Schadenspositionen erstattet zu erhalten. Zwei Bereiche der Schadensregeulierung setzen ihn zumindest dem Risiko von Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Leistungserbringern (Mietwagenunternehmen und Sachverständigen) und der Haltpflichtversicherung des Unfallgegners aus. In beiden Bereichen hat die Rechtsprechung detaillierte Voraussetzungen für die Bemessung des angemessenen Schadensbehebungsaufwandes getroffen, die der Geschädigte weder kennt noch kennen muss (vgl. BGH VersR 2006, 1274 (1276) Rn 19 zur Bedeutung des Unfallersatztarifs; zur Erwartung des Geschädigten zur Erstattung in voller Höhe der Kosten eines Gutachtens vgl. Rn 21). Dagegen ist den Mietwagenunternehmen und den Sachverständigen aus beruflicher Tätigkeit bekannt oder sollte ihm bekannt sein, welche Hindernisse bei großzügigen Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Geschädigten und den von ihm eingeschalteten Helfern bei der Regulierung auftreten können.

3. Zunächst entwickelte der BGH für das damals im Blickfeld stehende Ersatzmietwagenrecht den Grunsatz, dass ein Autovermieter, der dem Unfallgeschädigten ein Ersatzfahrzeug zu einem Tarif anbiete, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liege, was die Gefahr begründe, dass die Haftpflichtversicherung nicht in voller Höhe erstatte, den Mieter darüber aufklären müsse (vgl. BGH VersR 2006, 1274).

Der BGH leitete die Aufklärungspflicht des Vermeieters daraus her, dass entgegen dem von dem Vermieter mit der Bezeichnung "Unfallersatztarif" geschaffenen Anpreisung des Vermieters die Gefahr bestehe, dass der Haftpflichtversicherer in dem Abschluss des Mietvertrages zu diesem Tarif eine Verletzung der Schadensgeringhaltungsobliegenheit durch den Geschädigten sehe und diesem den Differenzbetrag zwischen dem Unfallersatztarif und dem günstigeren Normaltarif nicht erstatte. Der BGH hat in den folgenden Jahren eine Aufklärungsobliegenheit des Vermieters in vergleicharen Situationen angenommen (vgl. BGH NJW 2007, 1447; BGH VersR 2009, 1243 f. Rechtsfolge der Verletzung der Oliegenheit ist ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten in Höhe des Differenzbetrages zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif, mit dem der Geschädigte gegen den Anspruch des Vermieters aufrechnen darf (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 S. 1 BGB).

Bemerkenswert ist es, dass der BGH von dem Vermieter ein Handeln gegen eigenes Interesse verlangt, den Hinweis auf die eigene, dem Kunden ungünstige Tarifgestaltung. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil er ansonsten sanktionslos den Mieter in eine schwierige Situation bringen könnte, durch rücksichtslose Verfolgung eigener Interessen.

4. Nachdem der BGH in einigen Entscheidungen zu den Fragen der angemessenen Sachverständigenkosten Stellung genommen hatte (vgl. BGH zfs 2015, 85; BGH zfs 2016, 559; BGH zfs 2017, 23) überträgt die vorliegende Entscheiung die Rechtsprechungslinie zu den überteuerten Mietwagen auf Überhöhungen bei der Vereinbarung von Sachverständigenhonoraren. Die martialischen Lösungen, die Wirksamkeit des Gutachtervertrages an § 138 Abs. 1 und BGB scheitern zu lassen, was für die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des Schädigers die Folge fehlender Haftung hätte, greift im Regelfall nicht durch. Herzstück der Auseinandersetzung der Parteien ist auch hier die Frage, ob den Gutachter eine Aufklärungsobliegenheit über sein überhöhtes Honorar trifft.

Der Geschädigte ist auf die Einholung eines Gutachtens zur Bestimmung der Höhe seines Schadens angewiesen. Die hierfür anfallenden Kosten sind, soweit sie angemessen sind, ersatzfähiger Schaden (vgl. BGH VersR 2014, 475 ff; Müller in Halm/Himmelreich "Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht", 6. Aufl., Kap. 6 Rn 137 m.w.N. in Fn 467). Auch hier besteht für den Geschädigten die Gefahr unvollständiger Erstattung der Gutachterkosten, wenn der Gutachter Honoraransprüche mit dem ihn beauftragenden Geschädigten vereinbart hat, die über den von der Rechtsprechung als angemessen bezeich...

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