Rz. 16

Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Fahreignung ist die Klärung der Frage, ob eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4[19] oder 5 der FeV vorliegt, die bzw. der die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 2 FeV ausschließt. Dabei setzt die Anlage 4 zur FeV wiederum den Anhang III der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie um.[20]

 

Rz. 17

In § 11 Abs. 1 S. 2 FeV ist geregelt, dass die Anforderungen für die Eignung "insbesondere nicht erfüllt" sind bei Vorliegen einer Erkrankung oder eines Mangels nach Anlage 4 oder 5. Hieraus folgt, dass die in der Anlage 4 oder 5 zur FeV aufgeführten möglichen Erkrankungen oder Mängel keine abschließenden Regelungen darstellen.[21]

 

Rz. 18

Zum 1.5.2014 ist zudem die Anlage 4a zur FeV in Kraft getreten.[22] Diese ist überschrieben mit "Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten." Dabei wird im ersten Satz der Anlage klargestellt, dass die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nunmehr die seit 1973 von der BASt im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums herausgegebenen und kontinuierlich – zuletzt zum 1.5.2014 – fortgeschriebenen "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung"[23] sind, welche von der Praxis schon seit Jahren als antizipiertes Sachverständigengutachten angewendet worden sind, aber damit erstmals[24] verbindliche Rechtsqualität erlangt haben.[25] Eignungsgutachten sind also am Maßstab der Anlage 4a zur FeV zu messen.[26]

[19] Zu Anlage 4 zur FeV vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, § 2 Rn 47.
[20] Hentschel/König/Dauer, § 11 FeV Rn 19.
[21] Hentschel/König/Dauer, § 11 FeV Rn 19.
[22] VO v. 16.4.2014 = BGBl I 2014, 348 (357 f.); dazu Janker, SVR 8/2014, S. V.
[23] http://www.bast.de/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/BLL/BLL-hidden_node.html.
[24] Zur früheren Rechtslage Hentschel/König/Dauer, § 11 FeV Rn 20 m.w.N.
[25] http://www.bast.de/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/BLL/BLL-Hintergrund.html.
[26] Hierzu bereits VG Neustadt/Weinstraße, Beschl. v. 5.6.2014 – 1 L 423/14.NW, juris.

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