Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Vorbemerkung
1. | Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z.B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). |
2. | Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4). |
3. | Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. |
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/ Auflagen bei bedingter Eignung | |||||
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Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | ||||
1. | Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 |
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2. | hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig | ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen |
ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen |
– | Fachärztliche Eignungsuntersuchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinischtechnisch und audiologischtechnischen Kenntnisse erfolgen. | ||
3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat. |
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4. | Herz- und Gefäßkrankheiten | ||||||
4.1 | Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit | nein | nein | – | – | ||
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ja | ausnahmsweise ja | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen | |||
4.2 | Hypertonie (zu hoher Blutdruck) |
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4.2.1 | Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen | nein | nein | – | – | ||
4.2.2 | Blutdruckwerte >180 mmHg systolisch und/oder >110 mmHg diastolisch | In der Regel ja |
Einzelfallentscheidung | Nachuntersuchungen | Nachuntersuchungen | ||
4.3 | Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) | ||||||
4.3.1 | In der Regel kein Krankheitswert | ja | ja | – | – | ||
4.3.2 | selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewusstseinsstörungen | ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind |
ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind |
– | – | ||
4.4 | Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)
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ja bei komplikationslosem Verlauf |
Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein | Kardiologische Untersuchung | Kardiologische Untersuchung | ||
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Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein | In der Regel nein | Kardiologische Untersuchung | ||||
4.5 | Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen | regelmäßige ärztliche Kontrolle, Nachuntersuchung in individuell zu bestimmenden Fristen. Eventuell Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen | jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen | ||||
NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) |
ja | ja, wenn EF >35 Prozent | jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen | ||||
NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit) |
ja | ja, wenn EF >35 Prozent | |||||
NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) |
ja (wenn stabil) |
nein | |||||
NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) |
nein | nein | |||||
4.6 | Periphere arterielle Verschlusskrankheit | Kardiologische Untersuchung | |||||
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nein | nein | |||||
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Fahreignung nach 24 Stunden | Fahreignung nach einer Woche | |||||
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Fahreignung nach einer Woche | Fahreignung nach vier Wochen | |||||
Aortenaneurysma, asymptomatisch | Keine Einschränkung | Keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser >5,5 cm. | |||||
5. | Diab... |
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