Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Vorbemerkung

1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z.B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).
3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
 
  Krankheiten, Mängel Eignung oder bedingte Eignung Beschränkungen/ Auflagen bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF
1.

Mangelndes Sehvermögen

siehe Anlage 6
       
2. hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig

ja,

wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen

ja,

wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
Fachärztliche Eignungsuntersuchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinischtechnisch und audiologischtechnischen Kenntnisse erfolgen.
3. Bewegungsbehinderungen ja ja

ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.

Auflage:

regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4. Herz- und Gefäßkrankheiten        
4.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit nein nein
 
nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher
ja ausnahmsweise ja regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen
4.2

Hypertonie

(zu hoher Blutdruck)
       
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen nein nein
4.2.2 Blutdruckwerte >180 mmHg systolisch und/oder >110 mmHg diastolisch

In der Regel

ja
Einzelfallentscheidung Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen
4.3 Hypotonie (zu niedriger Blutdruck)        
4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert ja ja
4.3.2 selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewusstseinsstörungen

ja

wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind

ja

wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind
4.4

Akutes Koronarsyndrom

(Herzinfarkt)

EF >35 Prozent

ja

bei komplikationslosem Verlauf
Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein Kardiologische Untersuchung Kardiologische Untersuchung
 
EF ≤ 35 Prozent oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes
Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein In der Regel nein Kardiologische Untersuchung  
4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen     regelmäßige ärztliche Kontrolle, Nachuntersuchung in individuell zu bestimmenden Fristen. Eventuell Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen

NYHA I

(Herzerkrankung ohne körperliche Limitation)
ja ja, wenn EF >35 Prozent jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen

NYHA II

(leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit)
ja ja, wenn EF >35 Prozent

NYHA III

(Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)

ja

(wenn stabil)
nein

NYHA IV

(Beschwerden in Ruhe)
nein nein
4.6 Periphere arterielle Verschlusskrankheit       Kardiologische Untersuchung
bei Ruheschmerz
nein nein
nach Intervention
Fahreignung nach 24 Stunden Fahreignung nach einer Woche
nach Operation
Fahreignung nach einer Woche Fahreignung nach vier Wochen
Aortenaneurysma, asymptomatisch Keine Einschränkung Keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser >5,5 cm.
5. Diab...

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