Fachbeiträge & Kommentare zu Kommanditgesellschaft

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Anhang nach HGB / 4.4 Übernahme der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters

Rz. 231 Nach § 285 Nr. 11a HGB hat die berichtende Kapitalgesellschaft (oder auch Kapitalgesellschaft & Co.) sämtliche Unternehmen aufzuführen unter Angabe von Name, Sitz und Rechtsform, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter sie ist. Eine unbeschränkte Haftung besteht immer dann, wenn eine Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditg...mehr

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Anhang nach HGB / 1.3.5 Übersicht über die gesetzlichen Angabepflichten

Rz. 16 In der folgenden Übersicht sind die von allen Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. vorzunehmenden Angaben mit "KMG" (K = kleine, M = mittelgroße und G = große Kapitalgesellschaft), die nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (und entsprechend großen Kapitalgesellschaften & Co.) vorzunehmenden Angaben mit "MG" und die nur von großen Kapit...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.2.1 Eigenkapital

Rz. 145 Angaben im Zusammenhang mit der Ergebnisverwendung Verschiedene Wahlpflichtangaben im Anhang sollen die Ergebnisverwendung für den Bilanzleser transparenter machen. Das gilt speziell dann, wenn gemäß dem Wahlrecht in § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB der Jahresabschluss bereits unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt...mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.3 Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG) hat mit der OHG gemeinsam, dass sie eine Handelsgesellschaft ist. Der wesentliche und für die Praxis bedeutsamste Unterschied liegt darin, dass nur ein Teil der Gesellschafter – der bzw. die Komplementär(e) – für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt haftet. Der oder die anderen Gesellschafter – die Kommanditisten – haften nur beschränkt a...mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.3.1 Vorteile

Die Zweiteilung auf der Haftungsebene für die Gesellschafter ist prägend und zugleich der Vorteil der KG. Dies erleichtert die Kapitalbeschaffung, durch die Vollhaftung des Komplementärs besteht aber auch eine höhere Kreditwürdigkeit. Kein Mindestkapital und flexible Entnahmemöglichkeiten sind weitere Vorteile.mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.3.2 Nachteile

Die Stellung des Komplementärs ist sehr wichtig, nicht nur angesichts dessen Entscheidungskompetenz. Scheidet der alleinige Vollhafter aus, bewirkt dies die Auflösung der KG.mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 1.1 Personenunternehmen

Wie schon der Name erahnen lässt, steht bei dieser Gruppe die Person des bzw. der Unternehmer im Vordergrund, welche das Unternehmen auch selbst leiten. Damit geht typischerweise die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens einher. Dies rechtfertigt es, dass grundsätzlich für die Gründung kein Mindestkapital aufgebracht werden muss. Zu den Pers...mehr

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Familiengesellschaft / Zusammenfassung

Begriff In der Praxis sind Familiengesellschaften häufig anzutreffen, sei es als betrieblich tätige Gesellschaften oder auch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Kernpunkt jeder Familiengesellschaft ist die Beteiligung von ­nahen Angehörigen, insbesondere Ehegatten und Kindern der Familie. In rechtlicher Hinsicht ist die Familiengesellschaft keine eigene Rechtsform, ...mehr

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Familiengesellschaft / 5.2.1 Personengesellschaften

Wird von einer Familiengesellschaft gesprochen, ist im Regelfall eine Personengesellschaft gemeint. Hierzu steht eine große Vielzahl an Gesellschaftsformen zur Verfügung. Generell kann keine der Rechtsformen als besonders oder gar vorrangig geeignet für eine Familiengesellschaft bezeichnet werden. Jede einzelne Rechtsform kann im Einzelfall ihre Vor-, aber auch ihre Nachteil...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 2.1 Zur Offenlegung verpflichtete Personen

Rz. 5 Nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB sind zur Offenlegung die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften verpflichtet. Bei Aktiengesellschaften hat somit der Vorstand (§ 78 Abs. 1 AktG), bei Kommanditgesellschaften auf Aktien haben die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB) und bei der GmbH die Geschä...mehr

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Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige

Zusammenfassung Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, sofern die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schenkung für den Minderjährigen insgesamt vorteilhaft ist. Das ist anhand einer umfassenden Abwägung aller Vor- und Nachteile zu bewerten. Dabei können erhebliche wi...mehr

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Gesellschafterbeschluss im schriftlichem Umlaufverfahren: Kein Widerruf der Stimmabgabe nach Zugang

Zusammenfassung Die Stimmabgabe im Rahmen einer Gesellschafterversammlung ist nach Zugang nicht frei widerrufbar. Das gilt auch dann, wenn ein wichtiger Grund für die Änderung des Abstimmungsverhaltens vorliegt. Sachverhalt Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikums-Kommanditgesellschaft. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten fas...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 2.2.4 Rechtsform

Schließen sich mehrere "Heilberufler" zusammen, stehen ihnen verschiedene Rechtformen zur Auswahl: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt es sich um die einfachste Form des Zusammenschlusses mehrerer Personen. Handelt es sich hierbei um Berufsträger mit heilberuflicher Tätigkeit, erzielt die Gesellschaft Einkünfte aus freibe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 2 Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder vergleichbaren Kapitalgesellschaft (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 Nach § 278 Abs. 1 AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Der pe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 25 Beschäf... / 2.1 Versicherungspflicht bei Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt

Rz. 3 Die Versicherungspflicht als Beschäftigter ist eine Kernfrage der gesamten Sozialversicherung und damit auch im Recht der Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig ist nach Abs. 1 Satz 1, wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist. Das auf Versäumnisurteilen beruhende Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug ist kein Versicherungspfli...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / D. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

I. Rechtsnatur Rz. 2232 Die KGaA ist eine Mischform aus KG und AG. Geregelt ist sie in den §§ 278 ff. AktG. Nach § 278 Abs. 2 und Abs. 3 AktG gilt sowohl das HGB als auch das AktG. Die KGaA ist eine juristische Person. Mit der AG hat sie die Zerlegung eines Teils des Kapitals in Aktien und die Börsenfähigkeit gemeinsam. Eine Parallele zur KG besteht, weil es zwei Gesellschaft...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / 2. Kommanditgesellschaften

a) Ersteintragung einer KG Rz. 170 Wie stets bei Personenhandelsgesellschaften erfolgen Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister durch sämtliche Gesellschafter (§ 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 107 Abs. 7 HGB). Die Ersteintragung einer KG erfordert daher die Mitwirkung aller Komplementäre und Kommanditisten (§ 162 Abs. 1 Satz 1 HGB), sofern nicht einzelne von ihnen formgere...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / j) Doppelstöckige Kommanditgesellschaften, Dachfonds

Rz. 312 Die vorstehenden Grundsätze für die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern hat der BGH auch auf doppelstöckige Kommanditgesellschaften angewendet. Der Kommanditist einer KG, die als Obergesellschaft/Dachfonds wiederum als Kommanditist an der Untergesellschaft (der späteren Insolvenzschuldnerin) beteiligt ist, haftet auch gegenüber den Gläubi...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / Literaturtipps

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster (GmbH in eine GmbH & Co. KG)

Rz. 309 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.42: Umwandlungsbeschluss beim Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG (Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung) Heute, den _________________________, erschienen vor mir, _________________________ dem unterzeichnenden Notar mit Amtssitz in _________________________,mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / m) Ausscheiden von Gesellschaftern

Rz. 1167 In bestimmten Fällen scheidet der Gesellschafter nach der gesetzlichen Regelung automatisch aus der Gesellschaft aus (§ 130 Abs. 1 HGB). Einer Klage oder eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Gesetz sieht ein Ausscheiden insb. in folgenden Fällen vor:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Richtige Voreintragung bei lediglich unrichtiger Bezeichnung

Rz. 37 Eine ursprünglich vorhandene oder nachträglich eingetretene Unrichtigkeit bloß in der Bezeichnung des Berechtigten kann nicht beanstandet werden, beispielsweise die Bezeichnung der eingetragenen Ehefrau mit ihrem Mädchennamen oder die Bezeichnung von Erben als "Deszendenten" einer bestimmten Person.[63] Die Person als solche ist richtig eingetragen. Eine bloße Unrichti...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / a) Ersteintragung einer KG

Rz. 170 Wie stets bei Personenhandelsgesellschaften erfolgen Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister durch sämtliche Gesellschafter (§ 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 107 Abs. 7 HGB). Die Ersteintragung einer KG erfordert daher die Mitwirkung aller Komplementäre und Kommanditisten (§ 162 Abs. 1 Satz 1 HGB), sofern nicht einzelne von ihnen formgerecht (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HG...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / f) Komplementärfähigkeit

Rz. 562 Vom Ansatz her ist es unbestritten, dass die UG (haftungsbeschränkt) sich an anderen Gesellschaften genauso beteiligen kann wie dies einer GmbH möglich ist. Umstritten war lange die Frage, ob aus der Pflicht zur Rücklagenbildung folgt, dass die UG (haftungsbeschränkt) nicht Komplementärin einer KG sein kann, wenn sie nicht vermögensmäßig an der Gesellschaft beteiligt...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / III. Gründung/Kapital/Einlagen

1. Gründung Rz. 2239 Nach § 280 Abs. 1 AktG muss die Feststellung der Satzung bei der Gründung erfolgen.[5584] An der Gründung müssen sich alle Komplementäre und alle Kommanditaktionäre beteiligen. Personenverschiedenheit ist nicht erforderlich. Zulässig ist eine Ein-Mann-Gründung.[5585] Der Komplementär kann schon bei der Gründung alle Aktien übernehmen. Das Stimmrecht ist d...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 3. Besonderheiten bei der Publikums-KGaA

Rz. 2288 Bei der Publikums-KGaA bestehen Besonderheiten wegen des Anlegerschutzes. Konkret geht es darum, ob die Zustimmungspflicht der Hauptversammlung der Kommanditaktionäre nach § 164 HGB zu außergewöhnlichen Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden (s.o. Rdn 2266 ff. und Rdn 2280 ff.).mehr

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§ 3 Firmenrecht / aa) Inländische andere Gesellschaften als Namensgeber

Rz. 202 Immer dann, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, muss die Firma der KG oder OHG – und zwar auch dann, wenn es sich um eine fortgeführte Firma handelt – eine Bezeichnung erhalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Für die GmbH als einzige persönlich haftende Gesellschafterin hat sich gezeigt, dass "GmbH & Co. KG" vor de...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 1. Gründung

Rz. 2239 Nach § 280 Abs. 1 AktG muss die Feststellung der Satzung bei der Gründung erfolgen.[5584] An der Gründung müssen sich alle Komplementäre und alle Kommanditaktionäre beteiligen. Personenverschiedenheit ist nicht erforderlich. Zulässig ist eine Ein-Mann-Gründung.[5585] Der Komplementär kann schon bei der Gründung alle Aktien übernehmen. Das Stimmrecht ist dann in den ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / IV. Rechtsverhältnisse der Komplementäre und Kommanditaktionäre

1. Komplementäre Rz. 2248 Die Komplementärstellung wird bei der Gründung oder später mittels Satzungsänderung übernommen. Nach § 281 Abs. 1 AktG sind die Angaben über die Identität der persönlich haftenden Gesellschafter zwingender Satzungsbestandteil. Sämtliche Komplementäre, auch die nicht vertretungsberechtigten und nicht geschäftsführungsbefugten Komplementäre, müssen der...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / V. Hauptversammlung

1. Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften Rz. 2277 Die Hauptversammlung der KGaA ist nicht eine Versammlung aller Gesellschafter, sondern eine Versammlung der Kommanditaktionäre. Es gelten die Vorschriften über die Hauptversammlung der AG entsprechend. Einberufen wird die Hauptversammlung durch die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Komplementäre (§ 283 Nr. 6 Akt...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Ausgangsfall

Rz. 668 An der X & Y GmbH & Co. KG sind X und Y als Kommanditisten je zur Hälfte beteiligt. Komplementärin ist die X & Y Verwaltungs-GmbH, an der X und Y ebenfalls je zur Hälfte beteiligt sind. Die Komplementärin ist am Vermögen der X & Y GmbH & Co. KG nicht beteiligt und hat keine Einlage geleistet. X und Y möchten die Kommanditgesellschaft in eine GmbH umwandeln. Der Formwe...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / Literaturtipps

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Auszahlung

Rz. 455 Auszahlung i.S.d. § 30 GmbHG ist nicht nur das Auskehren von Barmitteln, sondern jede Verringerung des Gesellschaftsvermögens.[1498] Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auszahlung offen oder verdeckt im Rahmen eines Austauschgeschäftes ohne gleichwertige Gegenleistung unmittelbar oder mittelbar oder als Gewinnausschüttung erfolgt.[1499] Wegen der aus Gläubigerschut...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 86 Im finnischen Recht gibt es u.a. die offene Handelsgesellschaft ("avoin yhtiö", ay), die Kommanditgesellschaft und die Aktiengesellschaft ("osakeyhtiö", oy), wobei letztere sich ähnlich dem britischen Recht in die private Aktiengesellschaft und die öffentliche Aktiengesellschaft untergliedert.[322] Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand und ggf. den geschäftsf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 154 Nach ungarischem Recht sind unter ihrem Firmennamen rechtsfähige Wirtschaftsgesellschaften die offene Handelsgesellschaft ("közkereseti tarsasag", KKT), die Kommanditgesellschaft ("beteti tarsasag", BT), das Gemeinschaftsunternehmen ("közös vallalat", KV), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("korlatolt felelossegü tarsasag", KFT) und die Aktiengesellschaft ("r...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / I. Rechtsnatur

Rz. 2232 Die KGaA ist eine Mischform aus KG und AG. Geregelt ist sie in den §§ 278 ff. AktG. Nach § 278 Abs. 2 und Abs. 3 AktG gilt sowohl das HGB als auch das AktG. Die KGaA ist eine juristische Person. Mit der AG hat sie die Zerlegung eines Teils des Kapitals in Aktien und die Börsenfähigkeit gemeinsam. Eine Parallele zur KG besteht, weil es zwei Gesellschaftergruppen gibt...mehr

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§ 3 Firmenrecht / 2. Rechtsformzusätze

Rz. 207 Bei den Kapitalgesellschaften hat das HRefG 1998 für die erforderlichen Rechtsformzusätze wenig Veränderung gebracht. Ausdrücklich klargestellt wurde nur, dass eine "allgemein verständliche Abkürzung" für den Rechtsformzusatz gewählt werden darf. Die Firma der GmbH muss nach § 4 GmbHG nun die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Eine gemeinn...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 3. Übertragung der Beteiligung

Rz. 2275 Die Satzung kann einem persönlich haftenden Gesellschafter mit Kapitalanteil gestatten, seinen Kapitalanteil gem. §§ 398, 413 BGB an einen neu eintretenden Gesellschafter zu veräußern und aus der Gesellschaft auszuscheiden.[5635] Ohne Satzungsregel ist dafür eine Satzungsänderung nötig. Hinzukommen muss stets noch eine Zustimmung der übrigen Komplementäre sowie die ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 5. Form der Zustimmungserklärung

Rz. 2294 Die Zustimmungserklärung des persönlich haftenden Gesellschafters in der KGaA ist gem. § 285 Abs. 3 AktG formfrei. Eine Beurkundungspflicht besteht bei Beschlüssen, die in das Handelsregister einzutragen sind.[5674] Die Beurkundung kann in der Niederschrift über die Hauptversammlung selbst, aber auch in einer als Anlage beizufügenden Urkunde erfolgen (§ 285 Abs. 3 S...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / VIII. Auflösung

Rz. 2324 Die Auflösung der KGaA richtet sich nach § 289 AktG. Es gelten die Vorschriften über die Auflösung einer KG (§ 289 Abs. 1 AktG). § 289 Abs. 2 AktG enthält spezielle Auflösungsgründe für die KGaA. § 289 Abs. 3 bis Abs. 6 AktG modifizieren wiederum die Auflösungsbestimmungen des HGB und des AktG. Die Abwicklung selbst der KGaA erfolgt nach §§ 264 ff. AktG. Rz. 2325 Auf...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / aa) Besonderheiten bei der AG

Rz. 284 Für die Besonderheiten bzgl. der Zustimmungsbeschlüsse[600] bei der AG (und bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien), der besonderen Informationspflichten, der Kapitalerhöhung und der sonstigen Besonderheiten für die AG kann weitgehend auf die Erörterungen zur Verschmelzung verwiesen werden (gl. o. Rdn 196 ff.). Besondere Anforderungen ergeben sich aus den §§ 141 ff...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Künstler / 5.3 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die von den Unternehmen zu zahlende Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.[1] Entgelt ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische bzw. publizistische Werk bzw. die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Dazu gehören auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Eintragungen im Rahmen des Abs. 2

Rz. 26 Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Lö...mehr

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§ 1 Kaufmannsbegriff / III. Verwandte Rechtsgebiete

Rz. 5 Im HGB finden sich neben den beschriebenen handelsrechtlichen Vorschriften zahlreiche weitere Regelungen. In den §§ 105 ff., 161 ff. und 230 ff. HGB sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die stille Gesellschaft geregelt. Sie knüpfen im Grundsatz allesamt an das Handelsgewerbe als das sie prägende Element an. Insoweit leuchtet ihre Verortung...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

Wegen der hier nicht aufgeführten Abkürzungen wird auf die Abkürzungshinweise in der Kommentierung, und auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Auflage, Berlin 2021, verwiesen.mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / b) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 275 Vor der Erbschaftsteuerreform 2008 war es für erfolgreiche Familienunternehmen aus erbschaftsteuerlicher Sicht erheblich günstiger, das Unternehmen als Personengesellschaft zu betreiben (z.B. als Kommanditgesellschaft und ggf. auch mit einer Kapitalgesellschaft als Komplementär, um eine Haftungsabschirmung auch in der Personengesellschaft zu erreichen). Statt des Ver...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Firma

Rz. 661 Die originäre Firma einer KG kann eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma sein, entscheidend ist allein, ob sie zur Kennzeichnung geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt (§ 18 Abs. 1 HGB). Firmenrechtlich unzulässig sind Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB, Grundsatz der Firmenwahrheit). Eine KG muss...mehr