Rz. 5

Nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB sind zur Offenlegung die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften verpflichtet. Bei Aktiengesellschaften hat somit der Vorstand (§ 78 Abs. 1 AktG), bei Kommanditgesellschaften auf Aktien haben die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB) und bei der GmbH die Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG) für die Offenlegung Sorge zu tragen. Nach § 264a Abs. 2 HGB gelten als gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft & Co. die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaft. Daraus folgt, dass z. B. bei einer offenlegungspflichtigen GmbH & Co. KG i. S. d. § 264a HGB der oder die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Offenlegungspflichten zu erfüllen haben.

 

Rz. 6

Die Pflichten zur Offenlegung treffen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, z. B. Vorstand oder Geschäftsführer, der Kapitalgesellschaft. Auch wenn in der Praxis regelmäßig das für die Rechnungslegung zuständige Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsleitung die Einreichung der Unterlagen zum Handelsregister übernimmt, ist der gesamte Vorstand bzw. die gesamte Geschäftsleitung verpflichtet, auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Publizitätspflichten hinzuwirken.[1]

Bei Nichtbefolgung der Offenlegungspflichten oder der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Erleichterungsvorschriften nach den §§ 326 bis 327a HGB, kann gem. § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Gem. § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB kann das Ordnungsgeldverfahren auch gegen die Gesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die Offenlegungspflichten zu erfüllen haben.

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 2000, § 325 HGB Rz. 17; Kirsch, in Kirsch, Rechnungslegung Kommentar, 122. Ergänzungslieferung, Juni 2023, § 325, Rz. 73; Grottel, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 325 HGB Rz. 25 ff.

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