Begriff

In der Praxis sind Familiengesellschaften häufig anzutreffen, sei es als betrieblich tätige Gesellschaften oder auch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Kernpunkt jeder Familiengesellschaft ist die Beteiligung von ­nahen Angehörigen, insbesondere Ehegatten und Kindern der Familie. In rechtlicher Hinsicht ist die Familiengesellschaft keine eigene Rechtsform, sondern es wird auf die bestehenden Rechtsformen der jeweiligen Gesellschaftsart zurückgegriffen. Dabei kommt vor allem der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG), einer GmbH & Co. KG, einer stillen Gesellschaft sowie einer Unterbeteiligung besondere Bedeutung zu. Doch auch die Kapitalgesellschaften – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) – werden häufig als Familiengesellschaft geführt. Da es dem Grunde nach oftmals an einem natürlichen Interessengegensatz fehlen wird, sind einige Besonderheiten zu beachten, damit die Vereinbarungen auch steuerrechtlich anerkannt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für die jeweilige Rechtsform. Dies sind für die GbR die §§ 705 ff. BGB, für die OHG die §§ 105 ff. HGB, für die KG die §§ 161 ff. HGB und für die stille Gesellschaft die §§ 230 ff. HGB. Bei der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sind die §§ 1 ff. GmbHG, bei der AG die §§ 1 ff. AktG einschlägig.

Die aus der Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätze hat die Finanzverwaltung in R 15.9 EStR bzw. H 15.9 EStH zusammengefasst. Im Übrigen sind die allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch für die Familien-Personengesellschaft bzw. in §§ 1 ff. KStG für die Familien-Kapitalgesellschaft analog anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge