Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Alle Eintragungsunterlagen

Rz. 11 Beibringungsgrundsatz, Formgebot und, daraus resultierend, Beweismittelbeschränkung gelten in allen auf Eintragung gerichteten Antragsverfahren.[17] Das Formgebot ist zu beachten, auch wenn der formgerechte Nachweis im Einzelfall erschwert oder unmöglich sein sollte.[18] Unklarheiten, die sich nicht durch Auslegung beseitigen lassen, gehen zu Lasten des Antragstellers...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Begriff der Zurücknahme

Rz. 3 Zurücknahme ist die verfahrensrechtliche Erklärung, dass die beantragte Eintragung ganz oder zum Teil nicht erfolgen soll. Von § 31 GBO erfasst wird daher nicht nur die vollständige, sondern auch die teilweise Rücknahme[7] oder die Rücknahme eines von mehreren Anträgen.[8] Um eine solche teilweise Rücknahme handelt es sich bei jeder inhaltlichen Änderung, insbesondere ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Anordnung und Aufhebung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung

Rz. 50 Mit der Anordnung von Zwangsvollstreckung/Zwangsverwaltung ist um Eintragung des entsprechenden Vermerks zu ersuchen (§§ 19 Abs. 1, 146 ZVG). Der Vermerk muss selbst dann eingetragen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht oder nicht mehr als Eigentümer im Grundbuch vorgetragen ist.[91] Eine Grundbuchsperre wird durch den Vermerk nicht bewirkt.[92] Liegt im Zeit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Vollstreckbarer Titel

Rz. 26 a) Titel: Jeder Titel genügt, welcher Eintragungsunterlagen unmittelbar oder mittelbar ersetzen kann (§§ 704, 794,[58] 804, 932, 936 ZPO), gleichgültig ist, ob der Titel gegen den Erblasser, den Nachlasspfleger oder den Testamentsvollstrecker lautet. In Frage kommen insbesondere neben Urteilen, welche eine Bewilligung ersetzen,[59] Urteile, die auf Zahlung einer Gelds...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IX. Originärer Eigentumserwerb

Rz. 39 Der originäre – also gerade nicht: rechtsgeschäftliche – Eigentumserwerb bedarf naturgemäß keiner Auflassung,[72] insbesondere bei:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Kinder des Ehegatten (§ 63 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG)

Rn. 40 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Nach § 63 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG sind auch die Kinder des Ehegatten des Berechtigten berücksichtigungsfähig, sofern der Berechtigte sie in seinen Haushalt aufgenommen hat, BFH vom 02.03.2009, III B 4/07, BFH/NV 2009, 1109; Selder in Brandis/Heuermann, § 63 EStG Rz 13 (Oktober 2021). Seit dem 01.10.2017 ist auch eine Ehe zwischen gleichgeschlecht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 11 § 71 GBO setzt eine Entscheidung des Grundbuchamts voraus. Der Begriff der Entscheidung ist so zu verstehen wie derjenige in dem früheren § 19 FGG; das FamFG hat diesen Begriff für Grundbuchsachen unberührt gelassen. Entsprechend fallen darunter alle vom Grundbuchamt in der Sache selbst erlassenen endgültigen Beschlüsse (vgl. § 38 FamFG) oder Zwischenverfügungen (vgl....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 36 GBO erleichtert für das Grundbuchamt die Auseinandersetzung von Erben- und Gütergemeinschaften, indem es bei Vorlage eines Zeugnisses weder die Rechtsnachfolge noch die zur Auseinandersetzung nötigen Erklärungen der Beteiligten zu prüfen hat. Den Beteiligten selbst bringt das Zeugnis aber selten einen Mehrwert: Die zugrundeliegenden (und zu beschaffenden) Nachweisd...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Auskunftserteilung

Rz. 2 Absatz 3 behandelt die Auskunftserteilung des Grundbuchamts. Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (Abs. 3 S. 1). Hierher gehören folgende Fälle:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Früherer Antrag

Rz. 28 Für den früher gestellten Antrag bestehen als Möglichkeit der Erledigung:[30]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Tätigkeit des Grundbuchamts

Rz. 53 Das Grundbuchamt ist an die Entscheidung des Beschwerdegerichts gebunden. Es ist verpflichtet, die ihm erteilte Anweisung auszuführen, und zwar auch dann, wenn es diese für sachlich nicht berechtigt hält. Hat das Beschwerdegericht das Grundbuchamt angewiesen, eine Eintragung vorzunehmen, so darf das Grundbuchamt im Anschluss an die angeordnete Eintragung gegen diese k...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Rechtsmittel

Rz. 75 Gegen die ergangene Entscheidung kann der Notar Beschwerde und weitere Beschwerde einlegen. Dies ist jedoch stets nur möglich im Namen eines Antragsberechtigten, nicht im eigenen Namen.[141] Keine Rolle spielt es, ob der ursprüngliche Antrag bereits im Namen des Beschwerdeführers gestellt wurde.[142] Bezeichnet der Notar nicht genau den Beschwerdeführer, so gelten all...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift

Rz. 15 Ein Gesetzesverstoß im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO liegt vor, soweit eine im Eintragungsverfahren zu beachtende Rechtsnorm (zum Umfang der Prüfungspflicht des GBA siehe § 2 Einl. Rdn 29 ff.) nicht richtig angewendet wurde.[52] Die Art der verletzten Vorschrift – materiell oder formell, zwingend oder nicht zwingend – (bloße Soll-/Ordnungsvorschrift) ist unerheblich....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Bindung an Anträge

Rz. 6 Die Prüfung durch das Beschwerdegericht hat sich in den Grenzen des vom Beschwerdeführer gestellten Beschwerdeantrags zu halten. Dieser Antrag ist für das Beschwerdegericht bindend. Über ihn darf es nicht hinausgehen; dies gilt insbesondere bei einer teilweisen Anfechtung der Entscheidung des Grundbuchamts. Enthält die Beschwerde keinen bestimmten Antrag, so ist anzune...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Bezeichnung

Rz. 11 Bei der Eintragung genügt die Bezeichnung des Gesamtrechts als Altenteil oder in ähnlicher regional üblicher Bezeichnung als Leibgeding, Auszug oder Leibzucht, es bedarf bei der unmittelbaren Eintragung nicht der Angabe der einzelnen in ihm enthaltenen Rechte. Rz. 12 Die einzelnen Rechte müssen jedoch nach Art und Umfang in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Antrag

Rz. 16 Beantragt werden kann nur die Eintragung des Berechtigten durch Grundbuchberichtigung. Nicht möglich ist nach § 14 GBO der Antrag, den aufgrund einer Auflassung Berechtigten einzutragen, wenn das Grundbuchamt versehentlich einen anderen als Erwerber eingetragen hat. Hier kann nur der ursprüngliche Eigentümer wieder eingetragen werden. Die Eintragung nachweislich Verst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Beweiskraft

Rz. 17 Das Zeugnis genügt zum Nachweis der Erbfolge oder Sonderrechtsnachfolge. Infolgedessen kann nicht die Zugehörigkeit zum Nachlass oder Gesamtgut bezeugt werden. Das Zeugnis genießt zwar keinen öffentlichen Glauben wie der Erbschein, soll jedoch für den Grundbuchrichter grundsätzlich die Rechtsgrundlage seiner Entscheidung bilden. Über die bezeugten Punkte kann das Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Erwerb nach § 2041 BGB

Rz. 54 Erwerb nach § 2041 BGB kommt nur in Betrachtmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Das berechtigte Interesse

Rz. 5 § 12 GBO setzt für die Gewährung der Einsicht das Bestehen eines berechtigten Interesses und dessen Darlegung voraus. Der Begriff des berechtigten Interesses ist weiter gefasst, als der des rechtlichen Interesses. Während letzteres regelmäßig eine Beziehung zu einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis, eine Beeinflussung der privat- oder öffentlich-rechtlichen Situati...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Anderer Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 26 Wenn keine Aufhebung der zugrunde liegenden einstweilige Verfügung oder des vorläufig vollstreckbaren Urteils nach § 894 ZPO erfolgt ist, so kann eine Löschung gleichwohl erfolgen, wenn anderweitig der Nachweis der Unrichtigkeit durch das Erlöschen des geschützten Anspruchs oder dem Verlust des gesicherten Rechts geführt wird. Insoweit ist aber allein § 22 Abs. 1 S. 1...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Entschließungen betreffend den inneren Geschäftsbetrieb

Rz. 52 Nur den inneren Geschäftsbetrieb betreffende Entschließungen und rein buchtechnische Maßnahmen sind nicht anfechtbar.[190] Hierunter fallen insbesondere die Eintragungsverfügungen. Sie enthalten lediglich die Anweisung an den Grundbuchführer, eine Eintragung vorzunehmen, und werden in aller Regel nicht bekannt gegeben. Auch wenn eine Eintragungsverfügung zur Kenntnis ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 66 Die Rücknahme ist möglich bis zur Vollendung der Eintragung, also bis zur Unterzeichnung[121] (siehe § 44 GBO Rdn 14). Zum Zeitpunkt beim maschinell geführten Grundbuch vgl. § 129 GBO Rdn 1 ff. Dass die Eintragung bereits verfügt wurde, ist ohne Bedeutung,[122] ebenso ob die Eintragungsbewilligung bereits bindend geworden ist.[123] Für die Form der Rücknahme gilt § 31...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastung eines realen Grundstücksteils

Rz. 10 Wird ein realer Grundstücksteil mit Grundpfandrechten, Erbbaurechten, Vorkaufsrechten, Reallasten, Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrechten nach § 31 WEG belastet,[22] so ist dieser Teil grundbuchmäßig zu verselbstständigen, d.h. er ist nach Teilung als ein selbstständiges Grundstück einzutragen. Das Gleiche gilt, wenn ein solches Recht an dem realen Grundstücksteil gelös...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / H. Ausländische und fremdsprachige Urkunden

Rz. 164 § 415 ZPO gilt entsprechend für ausländische Urkunden. Solche Urkunden erfüllen daher grundsätzlich ebenfalls die Voraussetzung des § 29 GBO.[403] Gegebenenfalls kann auch auf Legalisation oder Apostille verzichtet werden.[404] Da die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG), können Urkunden, die Erklärungen der Beteiligten enthalten, grundsätzlich nur in deutscher Spr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Anwendungsbereich

Rz. 1 Ohne einen entsprechenden Antrag nach den §§ 13, 22 GBO erfolgt i.d.R. keine Berichtigung des Grundbuchs. Diesem Umstand trägt § 82 GBO Rechnung, indem es für bestimmte Fälle einen beschränkten Grundbuchberichtigungszwang einführt. Ergänzt wird § 82 GBO durch die §§ 82a, 83 GBO (vgl. dazu § 82a GBO Rdn 1, § 83 GBO Rdn 1). Diese Vorschriften schränken das Antragsverfahr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 152 Bei der tschechischen OHG ist vom Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters auszugehen, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist,[495] wobei allerdings lediglich eine voll geschäftsfähige natürliche Person handeln kann.[496] Bei der KG sind die Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen, da die Geschäfts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Verfügungsbeschränkungen bei Gütergemeinschaft

Rz. 103 Über ihr Gesamtgut (§ 1416 BGB) können Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (vgl. § 7 S. 2 LPartG) nur gemeinsam verfügen (siehe §§ 1421 f. BGB), wenn sie in ihrem Ehevertrag die Verwaltungs- und damit Verfügungsbefugnis nicht einem Ehegatten zugeordnet haben. Über Sonder- und Vorbehaltsgut kann ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen verfügen (§§ 1417, 1418 BG...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Begrenzung auf Erforderlichkeit

Rz. 74 Nicht hierher gehören Erklärungen, die zur Eintragung nach den maßgebenden grundbuchrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich sind. Was erforderlich ist, bestimmen §§ 19–28 GBO. Daher ist eine eingereichte Einigung als solche, abgesehen vom Fall des § 20 GBO, nicht formbedürftig. Dies gilt weiter auch für die Berichtigungsbewilligung bei nachgewiesener Unrichtigkeit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Regel

Rz. 165 Die nach § 29 GBO benötigten Urkunden können vorgelegt werden in Urschrift, Ausfertigung (§ 47 BeurkG) [408] oder beglaubigter Abschrift.[409] Eine Ausfertigung/beglaubigte Abschrift im Auszug genügt, wenn sie nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes zulässig ist und die Auflassung oder sonst eintragungsrelevante Erklärung enthält.[410] Jedoch kann die Vorlage d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Feststellung der Unrichtigkeit

Rz. 15 Die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümereintragung muss zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen.[41] Nach der ursprünglichen Fassung des § 82 GBO genügte es, wenn begründeter Anlass zu der Annahme bestand, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. In der geltenden Fassung verlangt die Vorschrift vom Grundbuchamt die Feststellung, dass das Gru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Tatsächliche Vorgänge

Rz. 77 Tatsächliche Vorgänge wie Geburt, Verheiratung, Tod, Ehescheidung, Erreichung eines bestimmten Lebensalters – hier erfolgt der Nachweis durch standesamtliche Urkunden (auch wenn diese zunächst für andere Zwecke erteilt waren[207]) oder beglaubigte Auszüge aus Geburten-, Familien- und Sterbebüchern. Aus dem Personalausweis/Reisepass soll hingegen das Geburtsdatum nicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Wirkung der Rücknahme

Rz. 73 Eine Verwirkung des Antrags tritt durch die Rücknahme nicht ein. Ein zurückgenommener Antrag kann neu gestellt werden, ist dann jedoch als Neuantrag mit allen Folgen anzusehen und entsprechend zu behandeln.[136] Eine Anfechtung der Rücknahme ist dagegen im Hinblick auf die prozessuale Natur des Antrags einerseits und die Rechtsfolgen der Erledigung für das Grundbuch g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt

Rz. 188 Der Nießbrauch umfasst grundsätzlich sämtliche Nutzungen des Grundstücks. Abdingbar (§ 1030 Abs. 2 BGB) mit Eintragungspflicht[726] ist es, einzelne Nutzungen qualitativer Art von dem Recht auszunehmen,[727] soweit dadurch nicht gegen das Wesen des Nießbrauches verstoßen wird, indem die begriffswesentlichen Grenzen zwischen Eigentum und Nießbrauch und damit der Grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Rechtsmittel

Rz. 19 Gegen die Löschungsankündigung nach lit. b ist kein Rechtsmittel gegeben;[21] es kann nur der vorgesehene Widerspruch erhoben werden. Gegen den Feststellungsbeschluss nach lit. c ist die befristete Grundbuchbeschwerde nach § 89 GBO statthaft. Hebt das Beschwerdegericht den Feststellungsbeschluss auf und lehnt es die Einleitung des Verfahrens gem. § 85 GBO ab, findet h...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zur Eintragung erforderliche Erklärungen

Rz. 94 Sie müssen durch öffentliche Urkunden oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Eine Berufung auf die Offenkundigkeit ist nicht zulässig.[264] Jedoch beweisen im Zweifel formgerecht abgegebene Erklärungen eines Betroffenen, die ihm ungünstig sind, die Richtigkeit des Inhalts.[265] Das GBA ist gehalten, von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Insbesondere der Aktivbeteiligte

Rz. 86 Unmittelbar als Aktivbeteiligter begünstigt ist insbesondere: Bei Eigentumswechsel der neue Eigentümer, bei Neueintragung eines Rechts der Gläubiger, bei Abtretung eines Rechts der Zessionar. Hat jedoch der Eigentümer eine Eigentümergrundschuld bestellt und diese vor der Eintragung abgetreten, so kann nur der Eigentümer die Eintragung und Abtretung beantragen;[169] be...mehr

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AGS 01/2024, Umdeutung eine... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Zutreffend verweist das OLG darauf, dass innerhalb der Beschwerdefrist gestellte Kostenfestsetzungsanträge von der Rspr. gelegentlich als sofortige Beschwerden gegen die Kostengrundentscheidung ausgelegt werden, Voraussetzung ist aber ein hinreichend erkennbarer Wille des Verurteilten, gegen die Kostengrundentscheidung vorzugehen (neben KG, Beschl. v. 26.2.2004 – 5 Ws 696...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Wirkung der Veräußerungsbeschränkung

Rz. 88 Die Verfügungsbeschränkung bewirkt eine Grundbuchsperre von ihrer Eintragung an,[375] jedoch nicht für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.[376] Zustimmungsbedürftige Verfügungen dürfen nur unter Nachweis der Zustimmung (in Form des § 29 GBO) im Grundbuch eingetragen werden (§ 12 Abs. 3 WEG). Erklärt der Verwalter, der zugleich Erwerber ist, die Zustimmung nach...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Auskunft

Rz. 10 Bis zur Einfügung der Norm waren Auskünfte aus dem Eigentümerverzeichnis – insbesondere dahin, ob eine bestimmte Person Grundbesitz hat – im Hinblick auf § 11 BDSG nach allgemeiner Auffassung unstatthaft (vgl. § 45 GBV Rdn 3, 5).[8] Dies wird nunmehr durchbrochen insoweit, als aus dem offengelegten Verzeichnis (vgl. oben Rdn 8) Auskünfte zulässig sind. Daneben d.h. zus...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Prokurist

Rz. 21 Bei Prokuristen kommt eine Feststellung zur Verfügungsberechtigung über Grundbesitz hinsichtlich Veräußerung und Belastung hinzu, die diesen zusätzlich verliehen werden muss und dann im Handelsregister eintragungsfähig ist (§ 49 Abs. 2 HGB). Auch der nicht besonders ermächtigte Prokurist ist per se zum Erwerb von Immobilien berechtigt. Dabei kann er das erworbene Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Unterbleiben der Eintragung

Rz. 21 Der Testamentsvollstreckungsvermerk darf nur dann nicht eingetragen werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt[37] und damit die Erben ungeachtet der Testamentsvollstreckung über die zum Nachlass gehörende Grundbuchposition unbeschränkt verfügen können. Rz. 22 Die Grundbucheintragung des Testamentsvoll...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahmen

Rz. 4 Der Grundsatz gilt nicht: 1. innerhalb der Grundbuchordnungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers

Rz. 143 Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers durch das GBA gehört auch die Prüfung, dass sich der Testamentsvollstrecker innerhalb der Grenzen seiner Verfügungsberechtigung hält.[280] Eine wichtige und für die Praxis maßgebliche Grenze ist dann die Unzulässigkeit unentgeltlicher Verfügungen (§ 2205 S. 3 BGB). Die dort genannte Gegenausnah...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 10. Ausländische juristische Personen

Rz. 64 Die Umschreibung des Eigentums auf eine ausländische juristische Person setzt den Nachweis ihrer Existenz, Erwerbsfähigkeit sowie die Vertretungsmacht der für sie Handelnden durch öffentliche Urkunden voraus, wobei § 32 GBO grundsätzlich nicht gilt;[140] ist der danach geforderte Nachweis wegen Besonderheiten des auf die juristische Person anzuwendenden ausländischen ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gewerbetreibende in Handwer... / 2.3 Personen- und Kapitalgesellschaften

Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, KG, GmbH & Co. KG, OHG), die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt als Gewerbetreibender der Gesellschafter. Dieser ist bei tatsächlicher Ausübung der handwerklichen selbstständigen Tätigkeit somit versicherungspflichtig, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Gesellsc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Erlöschensgründe

Rz. 199 Der Nießbrauch erlischt durch Tod der natürlichen oder Erlöschen der juristischen Person (§ 1061 BGB). Rz. 200 Er erlischt durch Bedingungseintritt oder Endtermin, aber auch Tod eines Dritten. Das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen und mit einer bestimmten Frist zu kündigen, ist als Inhalt des Nießbrauches zwar unzulässig, kann jedoch als auflösende Bedingung ged...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Vollmachten und Vor- und Nacherbfolge

Rz. 12 Eine materiell-rechtliche Vollmacht, die der Erblasser über seinen Tod hinaus dem Vorerben, dem Nacherben oder einem Dritten in Ansehung der zum Nachlass gehörenden Sachen und Rechte erteilt hat, bleibt bestehen. Es ist streitig, ob sie dem Bevollmächtigten weiterhin unbeschränkte Rechte geben kann, oder ob sie zwangsläufig lediglich als Bevollmächtigung mit den dem V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Der Eintragung wird gleich geachtet

Rz. 12 a) Bei Briefrechten der Fall des § 39 Abs. 2 GBO; die Eintragung des Erben ist infolgedessen überflüssig, wenn er sich im Besitz des Briefes befindet und das Gläubigerrecht des Erblassers gemäß § 1155 BGB nachweist.[31] Rz. 13 b) Bei Eigentümergrundpfandrechten, wenn der Erblasser als Grundstückseigentümer eingetragen ist und eine Eigentümerhypothek oder -grundschuld e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Reine Anträge

Rz. 4 Der (reine) Antrag veranlasst gem. § 18 GBO ein Tätigwerden des GBA, steckt zugleich aber durch Vorgabe des Eintragungsziels dessen Tätigkeitsumfang ab. Rz. 5 Reine Anträge sind somit z.B.: diejenigen Fälle, in welchen eine Eintragungsbewilligung oder eine sonstige Erklärung nicht erforderlich sind, z.B. bei Anträgen auf Anlage eines Grundbuchblatts für ein buchungsfrei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Rechtsmittel gegen Schutzvermerk

Rz. 115 Die Eintragung eines Schutzvermerks kann mit der unbeschränkten Beschwerde angegriffen werden. § 71 Abs. 2 GBO steht dem nicht entgegen, da sich an die Eintragung kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann.[279] Es kann jedoch nur geprüft werden, ob der gesicherte Antrag früher als der durch Eintragung erledigte beim GBA eingegangen ist, nicht jedoch, ob er bei richti...mehr