Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Beglaubigungsobjekt

Rz. 640 Wird der Verwalter im Rahmen der Versammlung (§ 23 Abs. 1 WEG) bestellt, ist das Protokoll, d.h. die Niederschrift des Bestellungsbeschlusses i.S.d. § 24 Abs. 4 S. 1 WEG, zu dieser vorzulegen. Rz. 641 Das Gesetz spricht zwar davon, dass eine Niederschrift vorzulegen ist. Sowohl dem Sinn und Zweck nach als auch den Anforderungen des § 29 GBO entsprechend, ausreichend i...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Bucheigentümer

Rz. 236 Ist das Grundbuch unrichtig, weil der Eigentumserwerb wirksam nach § 123 BGB angefochten worden ist, dann haftet der im Grundbuch eingetragene Erwerber (Bucheigentümer) nicht für die nach einer Eintragung fällig gewordenen Beiträge.[606] Auch der aufgrund nichtiger Auflassung unrichtig im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer schuldet der Gemeinschaft kein Wohnge...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VIII. Zwangsvollstreckung

Rz. 304 Die Zwangsvollstreckung ist im 8. Buch der ZPO geregelt. Das Gesetz unterscheidet bei Zahlungstiteln nach der Art des Zugriffsobjekts. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag, der an das zuständige Vollstreckungsorgan zu richten ist.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 18 Gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 WEG sind der Eintragungsbewilligung der Aufteilungsplan (Nr. 1, vgl. Rdn 21) und die Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 WEG (Nr. 2, vgl. Rdn 34) als Anlagen beizufügen. Dies erfordert keine körperliche Verbindung durch Schnur und Siegel (§ 44 BeurkG) mit der Eintragungsbewilligung, sondern es reicht aus, wenn sie mit der Eintr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Auslegung eines Beschlusses

Rz. 88 Beschlüsse sind wie alle rechtlich erheblichen Erklärungen der Auslegung zugänglich. Allerdings gelten hierfür nicht dieselben Maßstäbe wie für Willenserklärungen. Dies ergibt sich aus Erwägungen zum Schutze des Rechtsverkehrs. Nicht auf der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümern oder Sonderrechtsnachfolgern kann nicht zugemutet werden, einen möglicherwe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Einzelwirtschaftspläne

Rz. 27 Der Wirtschaftsplan dient der Ermittlung und Festsetzung der Beitragsverpflichtung der Wohnungseigentümer und damit der Aufbringung der für eine ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungseigentümer erforderlichen finanziellen Mittel, so dass seine eigentliche Bedeutung darin liegt, dass er in den Einzelwirtschaftsplänen die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Möglicher Regelungsinhalt

Rz. 6 Der Inhalt von Vereinbarungen i.S.d. Absatz 1 S. 2 und Absatz 3 betrifft das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften des WEG oder des BGB. Vereinbarungen regeln auf abstrakt-genereller Ebene das Gemeinschaftsgrundverhältnis der Wohnungseigentümer im Sinne einer Satzung.[18] Die Gemeinschaftsordnung ist bei der Verwa...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Kündigungsfrist, -erklärung und Kenntnis der Umstände

Rz. 592 Die in § 626 Abs. 2 BGB vorgesehene Kündigungsfrist von zwei Wochen ist für das Wohnungseigentumsrecht zu modifizieren.[435] Ihre Einhaltung erscheint schon aufgrund der regelmäßigen Einberufungsfrist von drei Wochen (§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG) problematisch. Deshalb findet die Frist nur mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kündigung innerhalb einer angemessen kurzen Zeit ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Beschluss über anteilige Beitragsleistung

Rz. 62 Da die Festsetzung einer Sonderumlage ein Nachtrag zu den beschlossenen Vorschüssen i.S.v. § 28 Abs. 1 ist, muss der Umlagebeschluss die anteilmäßige Beitragsverpflichtung der Wohnungseigentümer bestimmen.[153] Im Regelfall ist der auf die einzelnen Eigentümer entfallene Betrag anzugeben. Es genügt, den Gesamtbetrag der Umlage zu beschließen, wenn die Einzelbeiträge n...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Rechte

Rz. 43 Das Sondernutzungsrecht berechtigt zum alleinigen Gebrauch und zum Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch. Es erlaubt dem Berechtigten keinen weitergehenden Gebrauch, als er den anderen Eigentümern zustünde, wenn das Sondernutzungsrecht nicht bestünde. Der Berechtigte hat lediglich das Recht, die übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch auszuschli...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Bestellung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 4 Der Verwaltungsbeirat kann gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 WEG durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer bestellt werden. Das Erfordernis einer besonderen[14] Entscheidung darüber, ob überhaupt ein Verwaltungsbeirat gebildet werden soll, lässt sich daraus nicht entnehmen.[15] Jedenfalls liegt in der Bestellung von nicht mehr notwendig (nur) drei Wohnungseigentümern zu Mit...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Bestimmtheit eines Beschlusses

Rz. 80 Der Beschluss muss schließlich unzweifelhaft die gewünschte Regelung erkennen lassen. Umstritten ist die Folge eines nicht hinreichend bestimmten Beschlusses. Die veröffentlichten Entscheidungen erklären derartige Beschlüsse entweder für ungültig[184] oder stellen ihre Nichtigkeit fest,[185] ohne dies im Einzelnen zu begründen. Nach hier vertretener Auffassung ist ein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Rückgriff bei der Gemeinschaft und den Wohnungseigentümern

Rz. 68 Wird ein Eigentümer nach Absatz 4 S. 1 quotal in Anspruch genommen, kann er bei der GdWE Rückgriff nehmen.[217] Dies gilt allerdings nur, wenn ein Anspruch des (angeblichen) Gläubigers gegen die Gemeinschaft einredefrei bestand. Um in einem Rückgriffsprozess die Einwendung der GdWE auszuschließen, der Eigentümer habe auf eine in Wirklichkeit nicht bestehende oder einr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Tierhaltung

Rz. 51 Die Haltung ungefährlicher Kleintiere, wie Ziervögel, Schildkröten, Hamster, Kaninchen, Zierfische im Aquarium, gehört grundsätzlich zum sozial üblichen Wohngebrauch. Das gilt auch für die Haltung eines Blindenhundes.[156] Die Tierhaltung überschreitet allerdings dann die Grenze des Zulässigen, wenn von den Tieren störende Gerüche oder Geräusche oder konkrete Gefahren...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Zustimmung dinglich Berechtigter

Rz. 48 Bei Begründung von Wohnungseigentum durch Einräumung von Sondereigentum enthält eine dazu erforderliche Zustimmung dinglich Berechtigter am Grundstück oder an Miteigentumsanteilen (vgl. § 4 WEG Rdn 3) auch die Zustimmung zu dessen Inhalt. Eine nachträgliche Vereinbarung über den Inhalt des Sondereigentums ändert dessen gesetzlichen Inhalt und damit den des Wohnungseig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Widersprüchliche Gebrauchsregelungen

Rz. 50 Gebrauchsregelungen, insbesondere Zweckbestimmungen über die Nutzung des Sondereigentums, können in der Gemeinschaftsordnung, in der dinglichen Teilungserklärung oder in dem dort in Bezug genommenen Aufteilungsplan enthalten sein. Sind die Regelungen zum Gebrauch widersprüchlich, stellt sich die Frage, welche Regelung Vorrang hat. Die Lösung ist in diesen Fällen unter...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Sonstige Beeinträchtigungen

Rz. 143 Über das bei einem geordneten Zusammenlaben unvermeidbare Maß gehen auch folgende Beeinträchtigungen:mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / 2. Spezial-AfA für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)

Durch das "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" vom 14.7.2025[3] wurde mit § 7 Abs. 2a EStG für Elektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft werden und zum Anlagevermögen gehören, eine eigene AfA-Methode geschaffen. Es handelt es sich um ein Wahlrecht. Beraterhinweis Wird nach § 7 Ab...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Begründung der Veräußerungsbeschränkung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Veräußerungsbeschränkung wird – nach h.M. ohne die Zustimmung dinglich Berechtigter[8] – durch eine Vereinbarung über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach §§ 5 Abs. 4 S. 1, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 S. 2 WEG begründet.[9] Ohne Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern hat sie lediglich schuldrechtliche Wirkung unter den an ihr beteiligten Wohnungseigentü...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / c) Fehlen eines (ordnungsgemäß geführten) Fahrtenbuchs

Sofern kein (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch geführt wurde, ist oft der zentrale Diskussionspunkt, ob eine private Nutzung (und damit eine Entnahmebesteuerung) des betrieblichen Fahrzeugs deshalb ausgeschlossen wird, da der Gesellschafter ein anderes (mindestens gleichwertiges) Fahrzeug außerhalb des BV nutzen kann. Dies sind insbesondere Pkw, die dem Gesellschafter oder einer ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Beispiele zur fehlenden Ordnungsmäßigkeit einzelner Gebrauchsregelungen

Rz. 48 Nach diesen Maßstäben können folgende Gebrauchsregelungen weder beschlossen noch gar verlangt werden:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Person des Verwalters

Rz. 24 Jede geschäftsfähige natürliche Person kann grundsätzlich zum Verwalter bestellt werden. Rz. 25 Maßgeblich ist, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, dass für den Rechtsverkehr ersichtlich ist, wer für die Annahme und Abgabe von Willenserklärungen verantwortlich ist. Die GdWE sowie Dritte sind insofern schutzwürdig, als für sie erkennbar sein muss, ob die Abgabe ei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Wohnungseigentum

Rz. 10 Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, § 1 Abs. 2. Was unter einer Wohnung zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem WEG. Bis zum 12.7.2021 konnte hier für auf Nr. 4 S. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Gemeinschaftliches Eigentum (Abs. 5)

Rz. 24 Zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört in erster Linie das Grundstück (zum Grundstücksbegriff vgl. Rdn 17), soweit es nicht Im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten steht. Neben den unbebauten Teilen des Grundstücks (z.B. Gärten) sind auch die mit dem in Sondereigentum aufgeteilten Gebäude bebauten Teile des Grundstücks und die außerhalb dieses Gebäud...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Mitwirkung bei der Beschlussfassung

Rz. 53 Im Rahmen der Willensbildung hat der Versammlungsleiter Beschlussanträge entgegenzunehmen, u.U. nach dem von der Versammlung Gewollten auch selbst zu formulieren. Auf Bedenken wegen der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit einer Beschlussfassung muss er vorab hinweisen. Nach der Abstimmung hat er die Stimmen unter Berücksichtigung von Stimmrechtsausschlüssen etc. auszuzähl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Wichtiger Grund; Abmahnung

Rz. 597 Für die außerordentliche, fristlose Kündigung bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher setzt voraus, dass das zur Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der GdWE und dem Verwalter so zerstört ist, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Rz. 598 Deshalb ist auch eine nach § 341 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorgesehene ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Anwendungsbereich

Rz. 4 Nach dem Wortlaut des § 46 wird nicht zwischen einer Teilungserklärung gemäß § 8 und einem Teilungsvertrag unter Miteigentümern gemäß § 3 unterschieden. Der Normzweck lässt jedoch eine Heilung nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn die erstmalige Veräußerung eines Wohnungseigentums im Wege der sog. Vorratsteilung gemäß § 8 – vielfach durch einen Bauträger – erfolgt i...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Begleitbefugnisse aus Teileigentum und Sondernutzungsrechten

Rz. 126 Derartige Vereinbarungen können sich in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung finden. Hier kann sich eine Legitimation der baulichen Veränderung auch aus einer vereinbarten Gebrauchsregelung, dem Inhalt eines Sondernutzungsrechts oder aus einer Zweckbestimmung des Sondereigentums ergeben. Ist dem Teileigentümer nach der Gemeinschaftsordnung gestattet, diesen zu ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Anspruch auf Sicherheitsleistung

Rz. 42 Sind bei der Gestattung von Eingriffen in das Sondereigentum durch Maßnahmen der GdWE erhebliche Beschädigungen zu erwarten, kann der betroffene Wohnungseigentümer nur dann die Gestattung der Eingriffe von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die GdWE nicht über die notwendigen Mittel verfügen wird.[125]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Kombination der Begründungsformen

Rz. 5 Beide Formen der Begründung können auch in Kombination miteinander in der Weise erfolgen, dass die bruchteilsmäßig eingetragenen Miteigentümer des Grundstücks die Begründung einer Anzahl von Wohnungseigentumsrechten mit der Maßgabe vereinbaren, dass sie einen Teil davon selbst zu Eigentum übernehmen (Fall des § 3), sich jedoch hinsichtlich der übrigen Wohnungseigentums...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Folgen der Auswahl eines ungeeigneten Versammlungsortes

Rz. 8 Die Wahl eines ungeeigneten Versammlungstermins oder -ortes führt nach den allgemeinen Regeln zur formellen Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen (s. § 23 WEG Rdn 40 und 76) grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit der auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse,[10] sofern nicht feststeht, dass sich der Mangel nicht auf die Willensbildung ausgewirkt hat.[11] Zur Nichtigkeit de...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Einzelfälle

Rz. 421 Die nachfolgende alphabetische Übersicht ist nicht abschließend und stellt lediglich eine auszugsweise Auflistung dar. Dargestellt ist insofern das jeweils maßgebliche Interesse, das – unter Berücksichtigung der Regelungen in § 49 GKG – nicht mit der Höhe des Gebührenstreitwertes gleichzusetzen ist. Rz. 422 Anfechtung von Beschlüssen (Allgemein): Maßgeblich ist der je...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Eigentum an den Messgeräten

Rz. 24 Soweit die Messgeräte zur gemeinschaftlichen Abrechnung verwendet werden und wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, gehören sie zum gemeinschaftlichen Eigentum, weil sie Einrichtungen sind, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2).[56] Soweit Verbrauchsmessgeräte keine wesentlichen Bestandteile des Gebäudes sind, sondern nu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 17 Enthält die Gemeinschaftsordnung keine Spezialregelung, so gilt für die Teilnahme und für die Vertretung auf Eigentümerversammlungen das dispositive Gesetzesrecht der §§ 164 ff. BGB. Die Entsendung eines Vertreters ist somit jederzeit möglich.[39] Nach dem dispositiven Gesetzesrecht bedarf die Erteilung einer Vollmacht grundsätzlich auch keiner Form. Praktische Proble...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Nutzungs- und Substanzeinbußen

Rz. 102 In diesem Bereich sind folgende Positionen in Rechtsprechung und Schrifttum als ausgleichsfähige Nachteile anerkannt: Rz. 103 Finanzieller Ausgleich für fehlenden Eigengebrauch von Teilen der Eigentumswohnung (z.B. Terrasse) für nicht unerhebliche Zeit;[306] anders aber bei Terrassen oder Gartenflächen vor Räumen, die gewerblich oder freiberuflich genutzt werden.[307]...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Formelle Anforderungen

Rz. 8 Das Verlangen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar ohne Beschluss durch den gemäß § 9b Abs. 1 WEG gesetzlich bevollmächtigten Verwalter zum Ausdruck gebracht werden.[7] Trotz Streichung des § 18 Abs. 3 WEG a.F. können bzw. sollten die Wohnungseigentümer ihren Willen wie in allen wichtigen Angelegenheiten durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung bilden. F...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Wohnungseigentümer

Rz. 16 Zu laden sind grundsätzlich alle Wohnungseigentümer. Hierzu gehören nach § 8 Abs. 3 WEG auch die werdenden Eigentümer, also die Ersterwerber, die Besitz erlangt haben und durch eine Auflassungsvormerkung gesichert sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Wohnungseigentümer von der Abstimmung etwa nach § 25 Abs. 4 WEG ausgeschlossen ist.[28] Denn auch in diesem Fall hat er ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Grundsatz der reinen Dokumentation ohne konstitutive Wirkung

Rz. 65 Die Niederschrift ist nur eine Dokumentation der Willensbildung, aber ohne entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung kein konstitutives Element der Beschlussfassung,[103] weshalb auch nicht protokollierte Beschlüsse wirksam sind.[104] Bei unterschiedlichen Nuancierungen im Einzelnen sind sich Rechtsprechung und Schrifttum grundsätzlich darüber einig, dass die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Fehler bei der Durchführung der Veranstaltung nach dem Beschluss gemäß§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG

Rz. 35 Fehler bei der Durchführung der Eigentümerversammlung ziehen die allgemeinen Folgen nach sich. Wird etwa gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar. Hierauf wird sich allerdings nach Treu und Glauben nicht derjenige berufen können, der den Fehler herbeigeführt hat, etwa durch die Möglichkeit der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Regelungen für einzelne Räume

Rz. 40 Zum anderen kann die Teilungserklärung für einzelne Räume weitere Bestimmungen vorsehen, etwa die Nutzung als Waschküche, Trockenraum, Fahrradkeller oder Hobbyraum. Sofern diese Bezeichnungen in der Teilungserklärung selbst genannt sind, stellen sie verbindliche Regelungen mit Vereinbarungscharakter dar.[159] Sie nehmen am öffentlichen Glauben des Grundbuchs gemäß § 8...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Außenorgan

Rz. 7 Die Entscheidung der Eigentümerversammlung kann indessen über die reine Willensbildung im Innenverhältnis hinausgehen.[4] Nimmt sie etwa das Vertragsangebot eines anwesenden Bewerbers um die Verwaltung an, entfaltet diese Entscheidung unmittelbare Außenwirkung. Der Vertrag ist dann mit der Feststellung des Beschlussergebnisses angenommen. Ähnliches gilt für die Entlast...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Äußere Gestaltung

Rz. 30 Gebäudebestandteile, durch deren Veränderung, Beseitigung oder Einfügen die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird, können nach § 5 Abs. 1 nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Sie sind auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie zu in Sondereigentum stehenden Räumen gehören. Rz. 31 Hiernach besteht zwingend gemeinschaftliches Eigentum an: Hauseingangst...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Abweichender Verteilungsmaßstab

Rz. 27 Im Einzelfall gebotene Abweichungen stehen im billigen Ermessen der Wohnungseigentümer. Sie können durch abweichende Beschlussfassung gem. § 16 Abs. 2 S. 2 geregelt werden (zur Systematik der Beschlusskompetenz Rdn 179 ff.). Die Wohnungseigentümer konnten im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung daher auch einen Verteilungsschlüssel beschließen, der nur eine Annäherung an...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Vertreter von Handelsgesellschaften und juristischen Personen

Rz. 11 Für Handelsgesellschaften (OHG, KG) nimmt ein geschäftsführender Gesellschafter an der Eigentümerversammlung teil. Für juristische Personen oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften etc. ist deren gesetzlicher Vertreter teilnahmeberechtigt, für die GmbH also etwa deren Geschäftsführer. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur Einberufung verwiesen werden. Eine juri...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Finanzierung

Rz. 95 Ein Beschluss über die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen entspricht nur dann dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Gesamtkosten der Maßnahme im Beschluss fixiert sind[450] und die Kostenfrage ordnungsmäßig geregelt ist.[451] Denn dieser Grundsatz verlangt die Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft.[452] Hie...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Form und Inhalt

Rz. 21 Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, die von der Behörde nicht hergestellt, aber von ihr durch Unterschrift und Siegel bzw. Stempel als richtig verantwortet werden muss. Neu ist seit 2021, dass der Aufteilungsplan elektronisch gestellt werden kann, soweit nach § 135 Abs. 1 S. 2 GBO der elektronische Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt durch die jeweiligen Landesr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Negativbeschlüsse

Rz. 89 Beschlüsse der Eigentümerversammlung liegen nicht nur dann vor, wenn eine positive Regelung beschlossen wird. Auch mit der Ablehnung eines Beschlussantrags treffen die Wohnungseigentümer eine verbindliche Regelung, die sogar einer abweichenden Regelung in der Zukunft entgegenstehen kann.[225] Negativbeschlüsse sind zwar nicht isoliert anfechtbar, da hierfür das Rechts...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Ersatz der Willensbildung durch gerichtliche Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WEG (§ 21 Abs. 4 WEG a.F.)

Rz. 13 Lehnt die Eigentümerversammlung die Beschlussfassung über ein Veräußerungsverlangen und somit die Einleitung eines Entziehungsverfahrens ab, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann diese Entscheidung nach den allgemeinen Regeln gerichtlich angegriffen werden. Danach ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 WEG die Ersetzung des positiven Beschlusses durch das Gericht zu ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Fehlende Auswirkung des Mangels auf die Beschlussfassung

Rz. 20 Wie bei allen formellen Mängeln scheidet eine Ungültigerklärung aus, wenn der angefochtene Beschluss mit Sicherheit nicht hierauf beruht.[35] Dies ist dann der Fall, wenn feststeht, dass der Beschluss auch bei korrekter Ladung unverändert gefasst worden wäre.[36] Alleine der Umstand, dass der Anfechtende Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt ist, rechtfertigt diese...mehr