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§ 42 Transportrecht / 5. Haftung des Spediteurs bei Erbringung logistischer Leistungen

Pierre Scavio, Hubert Valder
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Rz. 62

Erbringt der Spediteur weitergehende logistische Leistungen, die keinen Beförderungsbezug haben, trifft ihn eine Verschuldenshaftung in der Regel nach Werkvertragsrecht, ggf. auch nach dem Recht anderer BGB-Vertragstypen oder dem Lagerrecht.

 

Rz. 63

Das Thema "Haftung" ist bei der Erbringung logistischer Leistungen ein problembehaftetes Thema, weil es dort Abgrenzungsprobleme verursacht, wo das frachtrechtliche Haftungssystem (§§ 425 ff. HGB, "Gefährdungshaftung"/"Obhutshaftung") auf die ansonsten im HGB und BGB verankerte Verschuldenshaftung trifft.[80] Der Anwalt muss auf folgende Abgrenzungsprobleme achten:

1.

Unterschiedliche Sorgfaltsmaßstäbe

▪ Im Verkehr erforderliche Sorgfalt, § 276 BGB
▪ Größte Sorgfalt, § 426 HGB
2.

Unterschiede in der Entschädigung

▪ Schadensersatzprinzip, §§ 249 ff. BGB
▪ Wertersatzprinzip (insbesondere kein Ersatz von Güterfolgeschäden),[81] §§ 429, 430 HGB
3.

Haftungshöchstsummen

▪ Unbeschränkte Haftung
▪

Begrenzte Haftung, § 431 HGB

  • Güterschäden: 8,33 SZR/kg
  • Verspätungsschäden: dreifache Fracht
▪

Begrenzte Haftung, § 433 HGB

für sonstige Vermögenschäden,[82] dreifache dessen, was bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre

Darüber hinaus kann die Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu einem bestimmten Vertragstyp Schwierigkeiten bereiten. So kann das Verpacken von Gütern eine speditionelle Tätigkeit i.S.v. § 454 Abs. 2 HGB, eine Nebenleistung zum Lagervertrag nach § 467 HGB, aber auch Haupt- oder Nebenleistung eines Werkvertrags nach § 635 BGB sein, je nach Gewichtung und Umfang der Tätigkeit.[83]

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Spediteur als Logistiker sich mit "branchenfremden" Haftungsnormen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, auseinandersetzen muss, weil er entweder direkt oder aufgrund einer vereinbarten Freistellung in Anspr...

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