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§ 46 Unternehmensverträge / V. Anmerkungen zum Muster

Wolfgang Arens, Ulrich Spieker
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Rz. 37

▪

Zu § 1:

▪ Ausnahmen von der Verpachtung: Gegenständliche Beschränkungen können z.B. die Finanzanlagen (Beteiligungen) betreffen, nicht dagegen das Sachanlagevermögen.
▪ Firmenfortführung: Vgl. § 22 Abs. 2 HGB; gerade die Möglichkeit der Firmenfortführung ist häufig ausschlaggebend für den Abschluss eines Betriebspachtvertrages.
▪ Nutzung der verpachteten Gegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes: Vgl. zur Rückgabepflicht des Pächters allgemein BGHZ 135, 284; OLG Brandenburg NL-BzAR 2012, 197.
▪ Zu § 3: Zur Gewährleistung vgl. BGH NJW 2014, 1725; BGH MittBayNot 2008, 207; danach sind in der Regel die Klauselverbote zu § 309 BGB im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht nur im Verkehr zwischen Verbrauchern zu beachten, sondern auch "im kaufmännischen Verkehr".
▪ Zu § 4, jährlicher Pachtzins: Allerdings kann die Pachtbemessung im Hinblick auf die Gefahr der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bedeutsam sein.
▪ Zu § 5: Empfehlenswert ist auch eine Regelung über die Rechnungsabgrenzung auf den Zeitpunkt des Pachtvertragsbeginns.
▪

Zu § 9:

▪ Anders als beim Betriebsführungsvertrag ist § 613a BGB einschlägig, da der Pächter im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, vgl. BAG NZA 2010, 499; eventuelle Beitragsrückstände zur Sozialversicherung gehen nicht nach § 613a BGB über, BayLSG ZIP 2011, 1380.
▪ Zur Unterrichtungspflicht gem. § 613a Abs. 5 BGB vgl. BAG NZA 2010, 393; Die Unterrichtungspflicht trifft als Gesamtschuldner sowohl den bisherigen Arbeitgeber als auch den neuen Betriebsinhaber.
▪ Arbeitnehmer, die dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen, können ggf. vom Verpächter mangels Beschäftigungsmöglichkeit betriebsbedingt nach § 1 KSchG gekündigt werden.
▪

Zu § 13:

▪ Aufzählung der einzelnen Zustimmungserforderni...

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