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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Horizontale Arbeitsteilung

Dr. Alexandra Jorzig, Dirk Benson
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Rz. 29

Ist ein niedergelassener Arzt aufgrund eigener, begrenzter persönlicher Fähigkeiten und/oder unzureichender Ausstattung nicht in der Lage, eine standardgemäße Behandlung des Patienten zu gewährleisten, ist er verpflichtet, den Patienten entweder zu einem anderen Facharzt oder aber in das Krankenhaus bzw. ggf. in eine Institutsambulanz zu überweisen. Kommt es im Bereich dieser sog. "horizontalen" Arbeitsteilung zu Qualitätsmängeln, haften der überweisende und der übernehmende Arzt möglicherweise als Gesamtschuldner.[124]

Jeder Arzt hat den für seinen Fachbereich geltenden Standard einzuhalten und darf dabei grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Kollege aus dem anderen Fachbereich seine Behandlungsaufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt.[125] So darf der Hausarzt der Einschätzung eines Facharztes grundsätzlich vertrauen.[126] Der überweisende Arzt ist dabei nicht verpflichtet, die Behandlungsmaßnahmen des übernehmenden Kollegen zu kontrollieren bzw. zu überprüfen,[127] es sei denn, es drängen sich ihm deutliche Anzeichen dafür auf, dass die Behandlung nicht sachgerecht ist. Der übernehmende Arzt darf sich darauf verlassen, dass der überweisende Arzt den Patienten ordnungsgemäß voruntersucht und auch behandelt hat.[128] Etwaigen Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der ihm übermittelten Befunde und auch der Diagnose muss er im Zweifel in jedem Fall nachgehen.[129] Erfolgt also die Überweisung zur Weiterbehandlung, z.B. an einen anderen Facharzt, ist die Aufgabe des überweisenden Arztes mit Übernahme des Patienten durch den weiterbehandelnden Arzt beendet. Der überweisende Arzt muss indes den Nachbehandler umfassend informieren. Ggf. ist der Arzt auch zur umfassenden therapeutischen Aufklärung des Patienten verpflichtet.[130] Wenn der überweisende Arzt einen Ei...

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