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§ 10 Privates Baurecht / 4. Baukosten

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Rz. 58

Die Parteien können eine Bausumme als Beschaffenheitsvereinbarung im Architektenvertrag festlegen. Dies kann in der Gestalt einer Obergrenze geschehen, die eingehalten werden muss.[114] Stattdessen können sie auch einen Kostenrahmen festlegen, der eine Orientierung gibt und im Einzelfall zu bestimmende Toleranzen zulässt.[115] Bei Überschreiten der Obergrenze bzw. der Toleranzen liegt ein Mangel des Architektenwerks vor, der dem AG die werkvertraglichen Mängelrechte gibt. Damit der Bauherr über die Kostenentwicklung informiert ist und gegebenenfalls gegensteuern kann, sind die Kostenermittlungen in den weiteren Bauphasen und die Kostenverfolgung von großer Bedeutung.

Wichtig ist, sich bei der Vereinbarung der Obergrenze oder des Rahmens darüber zu verständigen, was unter Bausumme zu verstehen ist. Gehören die Grundstückskosten dazu? Sollen nur die reinen Baukosten zählen oder auch die Nebenkosten wie Genehmigungsgebühren und Honorare für Architekten und Ingenieure? Die DIN 276 kann herangezogen werden, um klare Verhältnisse zu schaffen.

Eine weitere Sanktionsmöglichkeit hinsichtlich der Einhaltung der Kosten stellt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars dar, wenn es schriftlich für den Fall vereinbart worden ist, dass der Architekt eine wesentliche Kostensenkung ohne Standardabweichung unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten erzielt. Ob damit allerdings ein sinnvoller Anreiz geschaffen werden kann, ist angesichts der extrem hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Voraussetzungen der Vorgängernorm in § 5 Abs. 4a HOAI a.F. gestellt hat,[116] eher zweifelhaft. Weiter kann bei Überschreiten der einvernehmlich festgelegten Kosten – ohne Rücksicht auf Vertretenmüssen des Architekten – ein Malus-Honorar verein...

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