Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Personenbezogenes Ereignis

Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bleibt die Nacherbeinsetzung wirksam, wenn der Nacherbfall an ein Ereignis in der Person des Vor- oder Nacherben geknüpft ist und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt oder – was sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, von der ganz h.M.[6] aber als ausreichend angesehen wird – zumindes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Mehrere Einzelverfügungen

Rz. 8 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass ein Testament mehrere Verfügungen enthält. Auch wenn mehrere Verfügungen in einem Testament unwirksam sind, mindestens eine wirksame Anordnung aber vorhanden ist, gilt § 2085 BGB.[9] Beispiele hierfür sind: mehrere Erbeinsetzungen; Aussetzung eines oder mehrerer Vermächtnisse; Zuwendung unter Auflage; Zuwendu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unwirksames Vermächtnis

Rz. 2 Gegenstand eines wirksamen Vermächtnisses ist grundsätzlich nur ein bestimmter Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls zur Erbschaft gehört; es muss sich somit um ein Stückvermächtnis handeln.[2] Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis Gegenstand eines Wahlvermächtnisses ist. Abs. 1 ist auch auf das beschränkte Gattungsvermächtnis anwendbar, wenn eine der Gattung entsp...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verfahrensablauf und Anhörung (Abs. 2)

Rz. 6 Die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers setzt einen dahingehenden Antrag eines Beteiligten nicht voraus, erfordert vielmehr ein – ggf. durch Erforschung seines Willens festzustellendes – Ersuchen des Erblassers.[14] Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Abs. 1 ergibt, kann, muss aber nicht das Nachlassgericht dem Ersuchen nachkommen. Vielmehr muss das Gericht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 44 Grundsätzlich gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (Abs. 1) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist.[99] Dies gilt auch für den unter Betreuung stehenden Erblasser.[100] Die Beweislast für eine nicht auf fehlendem Lebensalter beruhende Testierunfähigkeit des Erblassers trifft daher denjenigen, der s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verweis auf § 1960 Abs. 1 BGB

Rz. 5 Die Bestellung eines Nachlasspflegers nach Maßgabe des § 1961 BGB ist auf die Fälle des § 1960 Abs. 1 BGB (siehe dazu § 1960 Rdn 2 ff.) beschränkt. Eine Nachlasspflegschaft kommt mithin nur in Betracht, solange die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist (§ 1960 Abs. 1 S. 1 BGB) oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Geht es um die Frage, welche Ansprüche dem Ehepartner am Nachlass des verstorbenen Erblassers zustehen, so ist zu prüfen, inwieweit dem überlebenden Ehepartner Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft zustehen können. Grundsätzlich erfolgt ein vermögensrechtlicher Ausgleich über die Regeln des Zugewinns, im Erbfall also entweder über den konkreten Zugewinnausgl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

Rz. 4 Die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte darf erst nach erfolgloser Durchführung der Erbenermittlung und Verstreichen der Frist des § 1964 Abs. 1 BGB erfolgen.[4] Erfolgt die öffentliche Aufforderung vor diesem Zeitpunkt, so ist die später ergehende Entscheidung des Nachlassgerichts formell fehlerhaft (zu Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Nachlassg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Leistung oder Wertersatz

Rz. 13 Nach Abs. 1 ist ein Vermächtnis unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört. Diese Rechtsfolge relativiert sich, soweit der Erblasser einen Anspruch auf Leistung oder Ersatz des Wertes der Sache hat. Im Zweifel sollen diese Ansprüche dann vermacht sein (Abs. 3). In bestimmten Fällen kann neben den Anspruch aus Abs. 3 der Anspruch ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Empfangsbedürftigkeit und Empfangszuständigkeit

Rz. 4 Die Ausschlagungserklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (Abs. 1 Hs. 2; § 343 FamFG) und muss daher in der notwendigen Form dem Nachlassgericht zugehen. Für den Zugang der Ausschlagungserklärung gelten die allg. Vorschriften über den Zugang von Willenserklärungen, insbesondere gilt § 130 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 BGB (§ 130 Abs. 3 BGB). Die Ausschlagung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / ee) Grenzen der Aufgabenwahrnehmung

Rz. 83 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben und hat als solcher die Hauptaufgabe der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (vgl. Rdn 63 ff.). Hiervon ausgehend bestimmen sich die Grenzen der Aufgabenwahrnehmung. Außerhalb des Aufgabenbereichs des Nachlasspflegers liegen damit Geschäfte mit höchstpersönlichem Charakter.[232] So gehört es nicht zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 130 Dem Testierwillen des Erblassers soll soweit wie möglich zur Geltung verholfen werden. Dies ist Zweck der Vorschrift des § 2084 BGB. Im Übrigen setzt § 2084 BGB voraus, dass eine letztwillige Verfügung vorliegt, die formgültig ist. Nach § 2084 BGB ist bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug zu geben, bei der die Verfügung Erfolg hat (Grundsatz der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Entsprechende Anwendung des § 2067 BGB

Rz. 8 Die Vorschrift des § 2067 BGB findet entsprechende Anwendung, wenn die Verwandten genau bezeichnet sind, d.h. der Erblasser eine bestimmte Gruppe seiner Verwandten einsetzt, nicht jedoch die Erbteile bestimmt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Erblasser bestimmt: "Meine Geschwister bestimme ich zu meinen Erben"[20] oder "Die Kinder meiner Geschwister sollen meine E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausstattungen

Rz. 12 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[50] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Natürliche und juristische Personen

Rz. 53 Zum Testamentsvollstrecker können sowohl natürliche als auch juristische Personen ernannt werden. Das Gesetz sieht in § 2201 BGB lediglich bei den Personen eine Einschränkung vor, die zur Zeit, in denen sie das Amt anzutreten hätten, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind oder wegen Gebrechlichkeit nach § 1814 BGB (§ 1896 BGB a.F.) zur Besorgu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Weite Auslegung der Formulierung "gleichzeitiges Versterben"

Rz. 32 Bestimmungen zum gleichzeitigen Versterben (oder ähnliche Formulierungen) im Testament der Ehegatten müssen nicht unbedingt dahingehend verstanden werden, dass die letztwilligen Verfügungen nur für den Fall des absolut gleichzeitigen Versterbens gelten sollen. Aufgrund der Tatsache, dass aus medizinischer Sicht der gleichzeitige Tod kaum jemals nachgewiesen werden kan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 7 Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn der Vorerbe in Erfüllung einer vom Erblasser bereits eingegangenen Nachlassverbindlichkeit verfügt, ein Vermächtnis erfüllt oder eine Teilungsanordnung befolgt;[30] der Vorerbe kann daher z.B. aufgrund einer vom Erblasser bewilligten Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB) die Löschung bewilligen.[31] Die Gegenmeinung hält hingegen ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Mehrheit von Erben

Rz. 16 Gem. der Regelung des § 1922 Abs. 2 BGB finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften auf den Erbteil eines Miterben entsprechende Anwendung. Das hat zur Folge, dass das Nachlassgericht bei mehreren Erben das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1960 BGB im Hinblick auf einen jeden Erbteil zu prüfen hat[57] und Sicherungsmaßnahmen i.d.R. allein auf den bet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vor, besteht also Unsicherheit hinsichtlich der Erbfolge und ist ein Sicherungsbedürfnis gegeben, so ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet. Umgekehrt besteht auch eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen, wenn deren Anordnungsvoraussetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Umfang der Aufhebungswirkung

Rz. 4 Abs. 1 S. 1 gilt nicht für familienrechtliche Geschäfte (vgl. auch die Ausführungen zu § 2286 BGB – mittelbare Beeinträchtigungen). Ist der Erblasser durch ein gemeinschaftliches Testament (§ 2271 BGB) oder einen früheren Erbvertrag mit einer anderen Person gebunden, dann kann er aufgrund dieser Bindungswirkung keine neuen vertragsmäßigen Verfügungen treffen, also auch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Verfahren

Rz. 34 Derjenige, der nach dem Willen des Erblassers die Auswahl treffen soll, ist vom Erblasser genau festzulegen. Eine besondere Sachkunde ist nicht erforderlich.[116] Im Testament sollte seitens des Erblassers für den Fall, dass ein Dritter die Erbenbestimmung übernehmen soll, geregelt werden, gegenüber wem, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eine Entscheidung get...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Welche Verfügungen sind gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten?

Rz. 6 Unter Abs. 1 fällt die Anfechtung der Erbeinsetzung, des Ausschlusses von der Erbfolge (Enterbung), der Ernennung eines Testamentsvollstreckers sowie der Aufhebung einer derartigen Verfügung, ebenso auch der Einsetzung zum Ersatzerben, Vor- oder Nacherben.[7] Rz. 7 Ob die Anfechtung einer Teilungsanordnung und der Befreiung eines Vorerben von Abs. 1 erfasst wird, ist um...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsmittel

Rz. 23 Wird der Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht abgelehnt, so steht dem Nachlassgläubiger gegen diese Entscheidung die Beschwerde nach § 58 FamFG zu.[49] Nach § 59 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerdeberechtigung auf den Antragsteller beschränkt. Teilweise wird mit Hinweis auf die Verfahrensökonomie – und entgegen dieser – die Beschwerdebefu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Vorbehalt der Ergänzung

Rz. 6 Der Vorbehalt einer Ergänzung muss sich aus dem Testament selbst ergeben, entweder ausdrücklich oder auch konkludent,[5] bspw. durch das Freilassen im Text.[6] § 2086 BGB ist in solchen Fällen nicht anwendbar, in denen der Erblasser ein Testament ohne Aufnahme eines Vorbehalts errichtet hat, jedoch sich später dahingehend äußert, dass er die Wirksamkeit der bereits get...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Sonstige Sicherungsmaßnahmen

Rz. 29 Das Nachlassgericht ist nicht auf die in Abs. 2 beispielhaft ("kann insbesondere") genannten Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Darüber hinaus können sonstige Maßnahmen ergriffen werden, die dem Zweck der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses dienlich sind. So können etwa Konten des Erblassers gesperrt werden,[82] um damit zum einen das Risiko eines Missbrauchs von über...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Entsprechende Anwendung des § 2072 BGB

Rz. 9 In einzelnen Fällen ist eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 2072 BGB zu bejahen, und zwar dann, wenn der Erblasser nicht "die Armen", sondern "die Bedürftigen", "die sozial Schwachen", "die Behinderten", "die alten gebrechlichen Leute", "die Waisen" oder "die Kriegsbeschädigten" oder auch eine zu unbestimmte Einrichtung mit derartiger Zweckbestimmung ("ein Heim...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einfache Ausschlussklausel

Rz. 44 Oftmals bestimmen die Erblasser in gemeinsamen Testamenten, dass derjenige Schlusserbe, der beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. Mit einer solchen Regelung wird zwar verhindert, dass der den Pflichtteil Verlangende seine Schlusserbenstellung nach dem Letztversterbenden behält. Auch bei dieser Klau...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 32 Es ist die "hohe Kunst der Testamentsgestaltung", die vielfältigen Problembereiche der Erbengemeinschaft durch weitblickende Regelungen nach Möglichkeit vollständig zu "neutralisieren". Hierfür muss der Anwalt sich zunächst ein genaues Bild über die familiären Beziehungen seines Mandanten machen. Dies bedeutet nicht lediglich die Feststellung der familienrechtlichen B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Dem Recht der Nachlassverwaltung unterliegende Gegenstände

Rz. 6 Die Nachlassverwaltung erstreckt sich entsprechend ihrem Zweck, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, auf den gesamten Nachlass und damit auf das Nachlassvermögen.[20] Die Nachlassverwaltung betrifft allerdings nicht die persönlichen Rechtsbeziehungen des Erblassers, in die der Erbe mit dem Erbfall eingerückt ist,[21] höchstpersönliche Rechte sowie Gegenstände ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Recht zur Ausschlagung

Rz. 1 Die Vorschrift billigt dem Nacherben das Recht zur Ausschlagung bereits mit dem Tod des Erblassers zu, obschon ihm (siehe § 2139 BGB) zu diesem Zeitpunkt die Erbschaft noch nicht angefallen ist. Dies Recht hat er für die gesamte Dauer der Vorerbschaft, da die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB erst mit Kenntnis des Eintritts des Nacherbfalls beginnt.[1] Der Gesetzgeber ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [18] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Inhalt des Antrags

Rz. 24 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist für das Nachlassgericht nach h.M. bindend. Eine Abweichung inhaltlicher Art ist bei der Erteilung nicht zulässig. Der Antrag muss grundsätzlich die notwendigen Angaben enthalten nach §§§ 23 Abs. 1, 352 FamFG.[53] Bei differenzierter Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 2353 BGB ist es durchaus notwendig, zu überlege...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Wann liegt ein Übergehen vor?

Rz. 9 Von einem Übergehen ist auszugehen, wenn es sich um ein ungewolltes Ausschließen von der Erbschaft handelt.[13] Ein Übergehen liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte überhaupt nicht erwähnt wurde, der Nachlass jedoch insoweit verteilt ist, als das gesetzliche Erbrecht leerlaufen oder geschmälert wird.[14] Allerdings darf bei der Prüfung, ob ein Übergehen vorli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auslegung

Rz. 2 Der Wille, eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, kann entsprechend der allgemein anerkannten Auslegungsregeln auch ohne die gesetzlichen Termini zum Ausdruck gebracht werden. Hierzu muss sich aus der Verfügung der Wille des Erblassers entnehmen lassen, ob er die Erbschaft zunächst dem Erst- und anschließend dem Zweitberufenen zu eigener Herrschaft zukommen lassen wol...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unmögliche Leistung

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2171 BGB findet sowohl bei tatsächlicher als auch bei rechtlicher Unmöglichkeit Anwendung, bspw. wenn der Gegenstand in der Zeit zwischen Testamentserrichtung und Erbfall untergegangen ist. Möglicherweise ist dann jedoch ein Anspruch auf Wertersatz nach § 2169 Abs. 3 BGB entstanden. Ist eine vermachte Forderung erloschen, sind die §§ 2173, 2175 BGB...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Sonderfall: Hypotheken und Sicherungsrechte

Rz. 14 Hypotheken, Sicherungsgrundschulden, Pfandrechte und Bürgschaften bleiben als solche grundsätzlich außer Ansatz (Abs. 2).[68] Denn es handelt sich um reine Sicherungsrechte, so dass sie (zunächst) nicht als Verbindlichkeiten anzusetzen sind.[69] Gleiches gilt für die sich hieraus ergebende Haftungsgefahr. Erst wenn sich später tatsächlich zeigt, ob und in welcher Höhe ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Veränderung der Vermögensverhältnisse des Erblassers

Rz. 107 Wenn sich der Erblasser bei Errichtung des Testaments unzutreffende Vorstellungen über seine Vermögensverhältnisse macht, die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehen, kann hier ebenfalls die ergänzende Auslegung zum Zuge kommen.[317] Nach h.M. in der Lit. sowie nach geltender Rspr. ändert sich an der Erbeinsetzung bei ausdrücklicher Einsetzung von Erbquoten auch dann nich...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / 1. Erbschaftskauf

Rz. 4 Gegenstand des Erbschaftskaufs ist nicht das "Erbrecht" des Erben,[6] denn dieses kann nur durch familienrechtliche Bande oder letztwillige Verfügung erworben werden.[7] Der Käufer wird weder durch den Abschluss des Kaufvertrages noch durch das Erfüllungsgeschäft zum Erben.[8] Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber im Fall des § 2033 BGB in eine Gesamthandsgemeinscha...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Gegen die Ablehnung der Anordnung oder die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 153 Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen Beschlüsse, durch welche die Anordnung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, besteht grundsätzlich für den Erbprätendenten.[435] Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.[436] Beschwerdeberechtigt ist auch ein Kind, wenn es nach dem Tod des Erbl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Bindung des Nachlassgerichts an einen Auslegungsvertrag

Rz. 171 Nach einer weit verbreiteten Ansicht in Rspr. und Lit.[464] ist das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren nicht an einen außergerichtlichen Auslegungsvertrag gebunden. Das OLG Frankfurt[465] hingegen hat eine derartige Bindungswirkung bejaht ("Alle Umstände sprechen dafür, dass die Auslegung des Testaments zwischen den Beteiligten festgelegt werden sollte. Damit ist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Hat sich der Testamentsvollstrecker entschlossen, bereits vor der Erledigung sämtlicher Aufgaben das Amt aufzugeben, so kann er nach S. 2 durch einfache unwiderrufliche, formfreie Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht sein Amt kündigen.[1] Die Kündigung kann jederzeit, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Eine Kündigung zur Unzeit nach Maßgabe des § 6...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Voraussetzungen der Kausalität

Rz. 60 Für eine Anfechtung nach § 2078 BGB ist erforderlich, dass anzunehmen ist, dass der Erblasser die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Man spricht hier von der sog. subjektiven Erheblichkeit. Auf die subjektive Denk- und Anschauungsweise des Erblassers ist abzustellen.[162] Sämtliche Besonderheiten des Erblassers finden Berücksichtigung.[16...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wirkung der Verfügungsbeschränkung (Abs. 1)

Rz. 2 Der Entzug des Verfügungsrechts der Erben hat dingliche Wirkung und stellt nicht bloß ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar. Die Verfügungsbeschränkung der Erben gilt auch für deren gesetzlichen Vertreter, Betreuer, Vormund oder Pfleger. Verfügt ein Erbe dennoch, so ist die Verfügung sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber jederma...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Gestaltungsmöglichkeiten/Haftungsrisiken

Rz. 54 Die in Abs. 1 gesetzlich vorgesehene Wahlpflicht kann Seitens des Erblassers durch eine Verwirkungsklausel (z.B. dergestalt, dass Pflichtteilsberechtigter unter der auflösenden Bedingung, den Anordnungen des Erblassers nicht zuwider zu handeln, zum Erben berufen wird)[237] ergänzt werden. Dies hat zur Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht nur durch Ausschlagun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Rz. 3 Eine Rückgabe darf nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich erfolgen. Beide Ehegatten müssen daher bei der verwahrenden Amtsstelle persönlich und gleichzeitig erscheinen, § 2256 Abs. 2 S. 2 BGB.[3] Die Herausgabe an einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.[4] Rz. 4 Da mit der Rückgabe aller nicht eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamente der Widerruf als erklärt gilt,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Letztwillige Verfügung

Rz. 3 Die Anordnung einer Befreiung hat in einer letztwilligen Verfügung – nicht notwendig derselben, in der die Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist[4] – zu erfolgen. Eine ausdrückliche Erklärung oder bestimmte Ausdrucksweise ist nicht vorgeschrieben; insbesondere braucht der Erblasser die Worte "Befreiung" oder "befreite Vorerbschaft" nicht zu verwenden, wie bereits § 213...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 2 Vorab muss geprüft werden, ob überhaupt eine wirksame Ernennung sowie die Annahme des Amtes vorliegt und ob nicht das Amt bereits erloschen ist.[1] Das Antragsverfahren wird durch formlosen Antrag beim Nachlassgericht eingeleitet. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann der Entlassungsantrag jederzeit zurückgenommen werden.[2] Das Zivilgericht ist nicht zuständig. Di...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Unbeachtliche Mängel

Rz. 32 Unterlaufen bei der Abfassung der Niederschrift Formverstöße, sind diese unbeachtlich, soweit mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (Abs. 6). Diese Verstöße dürfen nur den Inhalt der Niederschrift betreffen, jedoch nicht den Errichtungsakt als solchen.[28] In Anbetracht der Notlage des Erbla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Begründung der Erbeinsetzung

Rz. 49 Der Erblasser ist in der Bestimmung der Erben frei; eine Begründung für die Einsetzung einer bestimmten Person ist nicht erforderlich. Eine Erbeinsetzung ist nur dann unzulässig, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament bzw. einen bindend gewordenen Erbvertrag verstößt. Auch das Pflichtteilsrecht hindert den Erblas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Hemmung bei höherer Gewalt (§ 206 BGB)

Rz. 12 Nach der entsprechenden Anwendung von § 206 BGB i.V.m. § 209 BGB wird in die laufende Ausschlagungsfrist derjenige Zeitraum nicht eingerechnet, in dem der vorläufige Erbe aufgrund höherer Gewalt an der Erklärung der Ausschlagung gehindert ist. Die Hinderungsgründe müssen vor dem Ende der Ausschlagungsfrist eingesetzt haben. Im Ergebnis verlängert sich daher die Aussch...mehr