Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundbuchfähigkeit

Rz. 26 Die Grundbuchfähigkeit des Berechtigten beantwortet die Frage, ob er überhaupt in das Grundbuch eingetragen werden kann. Die Grundbuchfähigkeit ist die nach materiell-rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Fähigkeit, Inhaber eines im Grundbuch einzutragenden Rechts sein zu können und setzt damit die Fähigkeit zum Erwerb von Grundstücksrechten voraus. Jede natürliche od...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 16 Zwischen Wohnungs- und Teileigentum (§ 1 Abs. 2, §§ 3, 6 WEG) besteht in der sachenrechtlichen Behandlung kein Unterschied. Ob Räume als WE oder als TE zu nutzen sind, hängt technisch von der baulichen Ausgestaltung ab, rechtlich ist die Zuordnung bei Begründung nach § 3 oder § 8 WEG maßgebend.[40] Die Bezeichnung im Aufteilungsplan gibt in der Regel vor, ob WE oder T...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Notarbescheinigung

Rz. 61 Im Übrigen wird dann aber die Auffassung vertreten, dass auch die von einem deutschen Notar erstellte Existenz- bzw. Vertretungsbescheinigung aufgrund Einsichtnahme in ein ausländisches Register dann ausreicht, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht.[74] Außerhalb des § 32 GBO (i.V.m. § 21 BNotO) soll die Bes...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Beschränkungen bei Verfügungen durch Ehegatten

Rz. 240 Verfügungsbefugnisse der Ehegatten sowie Beschränkungen derselben unterfallen dem Güterstatut,[759] wenn sie integraler Bestandteil des maßgebenden Güterstandes sind und nicht etwa ohne Rücksicht auf diesen generell für Eheleute gelten.[760] Deshalb ist die Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB der güterrechtlichen Anknüpfung zu unterwerfen, da sie nur für die Zugew...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Sonderfall: Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan – Mängel der Vollstreckung im Grundbuch

Rz. 95 Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er gesetzlich notwendige Bestandteile nicht enthält oder sonstige Mängel enthält, die nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden können. Denn anderenfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt.[240] Der Antrag ist daher sofort zurückzuweisen.[241] Wird gegen die Bestimmung verstoßen und erfolgt späte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Weitere von § 22 GBO erfasste Fälle

Rz. 25 Da § 22 GBO nur solche Fälle, in denen ein Erwerb kraft öffentlichen Glaubens möglich ist, erfasst, kann er nicht über die in den §§ 892–894 BGB geregelten Fälle hinaus greifen, so dass eine Berichtigung solcher Eintragungen aufgrund des § 22 Abs. 1 S. 1 GBO ausgeschlossen ist.[71] Nicht von der Norm geregelt werden daher neben den gegenstandslosen Eintragungen im Sin...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 6 Als Vorbehalt ist jede Erklärung aufzufassen, die die Erledigung des Eintragungsantrages von einem nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen gehörigen Umstand abhängig macht oder es zweifelhaft erscheinen lässt, ob die Eintragung überhaupt gewollt ist.[4] Daraus ergibt sich: Rz. 7 1. Vorbehalt ist jede Bedingung und Befristung im Rechtssinn, darüber hinaus auch jeder Zus...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / H. Nachweis der Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers

Rz. 131 Der im Grundbuch eingetragene Testamentsvollstreckervermerk hat eine rein negative Wirkung.[254] Er zerstört das Vertrauen auf die Verfügungsberechtigung des Erben (§ 2211 Abs. 2 BGB), schafft aber keine positive Vertrauensposition in die stattdessen bestehende Verfügungsberechtigung einer anderen Person (nämlich des Testamentsvollstreckers). Der Nachweis, dass ein T...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Löschung des Vermerks

Rz. 31 Der Testamentsvollstreckungsvermerk wird von Amts wegen gem. §§ 84 ff. GBO oder auf Antrag gelöscht, wenn entweder der Testamentsvollstrecker die Löschung bewilligt (§ 19 GBO) oder Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO geführt wird.[56] Auch die Berichtigungsbewilligung darf vom GBA aber nur vollzogen werden, wenn ihm die Unrichtigkeit des im GB eingetragenen Vermerks ...mehr

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Vorbemerkungen / V. Dienstaufsichtsbeschwerde

Rz. 14 Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf im Sinne einer Anregung an den Dienstvorgesetzten, die Amtsführung des Urkundsbeamten, Rechtspflegers bzw. Richters unter dienstrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Sie ist nur gegen die Art des Geschäftsbetriebs, die äußere Ordnung und das persönliche Verhalten gegeben; eine Sachprüfung scheidet grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Güterrecht

Rz. 21 Weder die Zugewinngemeinschaft noch die Gütertrennung strahlen auf die Eigentumszuordnung aus. Güterrechtliche Fragen der Auflassung sind deshalb nur bei der Gütergemeinschaft als Gemeinschaft zur gesamten Hand oder ihr vergleichbaren Güterständen ausländischer Rechtsordnungen vorstellbar. Rz. 22 Auflassung ist erforderlich bei: Auseinandersetzung des Gesamtguts der Gü...mehr

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§ 5 Architektenrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 121 Die Projekt X GmbH & Co. KG beauftragte am 17.1.2015 den Architekten Y mit der Planung und Bauüberwachung (Leistungsphasen 2 bis einschließlich 8) für den Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung in München-Pasing. Der Vertrag enthält zur Dauer der Gewährleistung u.a. folgende Klausel: "Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit". Der Vert...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Widerruf, Befristungen

Rz. 184 Die Vollmacht muss auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (Eingang des Antrags beim GBA als Zeitpunkt des Wirksamwerdens) fortbestehen.[470] Daraus ergibt sich aber keine Berechtigung des GBA, in jedem Fall einen Fortbestandsnachweis zu verlangen. Das wäre mit den Mitteln des § 29 GBO nicht möglich. Im Gegenteil kann das GBA wegen § 172 BGB bei Vorlage der Vollmachtsurk...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / 1. Generelle Wirksamkeit als Einzeltestament (Allheiltheorie, Mindermeinung)

Rz. 35 Eine vom Kammergericht in einem Beschl. v. 15.8.1972[100] und in der Literatur von Goßrau vertretene Allheiltheorie sieht den (untauglichen) Versuch eines gemeinschaftlichen Testaments durch Nichteheleute niemals als (unwirksames, aber möglicherweise durch Umdeutung "heilbares") gemeinschaftliche(s), sondern stets als Einzeltestament(e) an.[101] Nach dieser Auffassung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Inhaltliche Unzulässigkeit

Rz. 41 Ein Zurückweisungsgebot besteht, wenn eine Unzuständigkeit des GBA vorliegt[108] oder wenn der gestellte Eintragungsantrag inhaltlich nicht vollziehbar ist.[109] Rz. 42 Dies ist der Fall, wenn die Eintragung eines nicht eintragungsfähigen Rechts oder eines eintragungsfähigen Rechts mit unzulässigem Inhalt begehrt wird, so wenn die Eintragung einer Grunddienstbarkeit be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Unbedingte und unbefristete Auflassung

Rz. 88 Die Auflassung muss unbedingt im Sinne des § 158 BGB und unbefristet sein, sonst ist sie nichtig (§ 925 Abs. 2 BGB). Ein Erbbaurecht kann gem. § 1 Abs. 4 S. 1 ErbbauRG nicht auflösend bedingt begründet werden; seine Übertragung ist ebenso bedingungsfeindlich (§ 11 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG) wie die Einräumung oder Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 Abs. 2 S. 2 WEG). Die Auf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 36 Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden für die Frage des Auflassungserfordernisses wie Kapitalgesellschaften (siehe Rdn 31 f.) behandelt (zum Eigentumsübergang durch Gesetz vgl. Rdn 40; für buchungsfreie Grundstücke siehe Rdn 42). Rz. 37 Auflassung erforderlich bei: Eigentumsübertragung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine andere,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Aufnahme in den Haushalt des Berechtigten

Rn. 53 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Kinder des Ehegatten (sog Stiefkinder), Kinder eines eingetragenen Lebenspartners und Enkel sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Berechtigte sie in seinen Haushalt aufgenommen hat, BFH vom 02.03.3009, III B 4/07, BFH/NV 2009, 1109. Unter einer Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in ein...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / a) (Bloß) gegenseitige Erbeinsetzung

Rz. 51 Was die gegenseitige Erbeinsetzung von Nichtehegatten in formwirksamen gemeinschaftlichen Testamenten angeht, besteht ebenfalls eine nicht unerhebliche Meinungsvielfalt. Das Kammergericht hat einem derartigen gemeinschaftlichen[140] Testament in einem Beschl. v. 5.12.1968 die Umdeutung versagt.[141] Wechselbezügliche Verfügungen könnten nicht aufrechterhalten werden. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Erlöschen dinglicher Rechte

Rz. 66 Dingliche Rechte können zudem außerhalb des Grundbuchs, d.h. ohne Löschung (Eintragung eines Löschungsvermerks im Grundbuch) erlöschen, z.B. in folgenden Fällen: Rz. 67mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Testamentsvollstreckerzeugnis ohne Erbschein

Rz. 12 Weiter ist ein Nachweis der Erbfolge entbehrlich für den Testamentsvollstrecker, wenn und soweit die Erben nicht im Grundbuch eingetragen werden müssen. Der Erbschein ist jedoch sofort erforderlich, sobald der Erbe (trotz angeordneter Testamentsvollstreckung) eingetragen werden soll[19] oder will oder in Nebenaspekten (Erbenzustimmung zu einer Testamentsvollstreckerve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Notwendiger Inhalt des Titels

Rz. 11 Aufgrund des Titels muss eine Eintragung in das Grundbuch verlangt werden können. Gleichgültig ist, ob es sich um eine rechtsändernde oder berichtigende Eintragung handelt, ob eine Löschung oder die Eintragung eines Rechtes beantragt ist. Eine Eintragung in das Grundbuch kann verlangt werden, wenn der Titel unmittelbar auf Bewilligung einer Eintragung gerichtet ist (§...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Tätigkeit auf Anweisung des Beschwerdegerichts

Rz. 16 Keine Entscheidung des Grundbuchamts liegt vor, wenn dieses lediglich in Ausführung einer ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da infolge der Bindungswirkung der Entscheidung des Beschwerdegerichts eine Abänderung nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur ...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / a) Bindungswirkung

Rz. 26 Werden im Rahmen eines Testaments der Patchworkfamilie alle Abkömmlinge gleichberechtigt zu Schlusserben eingesetzt, so ist es wichtig, dass die Schlusserbeneinsetzung bindend erfolgt, um zu verhindern, dass der Zweitversterbende die Verfügung von Todes wegen noch zu Ungunsten der Kinder des Erstversterbenden ändert. Als bindende Verfügungen gelten sowohl beim Erbvertr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Handwerker / 2.4 Personen-/Kapitalgesellschaften

Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, KG, GmbH & Co. KG, OHG), die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt als Gewerbetreibender der Gesellschafter. Dieser ist bei tatsächlicher Ausübung der handwerklichen selbstständigen Tätigkeit somit rentenversicherungspflichtig, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Erlöschen der Grunddienstbarkeit

Rz. 135 Die Dienstbarkeit erlischt durch Aufgabeerklärung und Löschung (§ 875 BGB) am Blatt des dienenden Grundstücks. Das Erlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks setzt voraus, dass der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b)2. Voraussetzung

Rz. 81 Stellung des Antrags beim GBA. § 13 Abs. 1 GBO hat die Wirkung des § 878 BGB nur, wenn gerade dieser Antrag (nicht etwa ein neuer Antrag) zur Eintragung führt. Zurücknahme (§ 31 GBO) und Zurückweisung des Antrags (nicht aber eine Zwischenverfügung)[202] beseitigen die Wirkung. Wird die Zurückweisung im Rechtsbehelfsverfahren mit "rückwirkender" Kraft aufgehoben, dann ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Legalisation

Rz. 362 Um ausländische Urkunden den inländischen Urkunden im Rahmen des § 29 GBO gleichzustellen, genügt die Gleichwertigkeit alleine nicht, sondern es ist auch die formell-beweisrechtliche Frage ihrer Echtheit aufzuwerfen.[1058] Anders als inländische öffentliche Urkunden, die gem. § 437 Abs. 1 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich haben, kommt ausländischen öffentlichen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Vollstreckbarer Titel

Rz. 8 Vollstreckbare Titel sind insbesondere die der ZPO (§§ 704, 794, 801). Der Titel kann jedoch ebenso auf Landesrecht beruhen. Er muss den Antragsteller als Gläubiger und den einzutragenden Berechtigten als Schuldner bezeichnen. Für die Stellung des Berichtigungsantrages ist die vorherige Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners ni...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Erbfälle von Inkrafttreten des BGB

Rz. 13 War der Erblasser vor dem 1.1.1900 gestorben, konnte ein Erbschein nach BGB nicht ausgestellt werden, da erbrechtliche Verhältnisse sich in diesem Fall nach dem früheren Recht bestimmten (Art. 213 EGBGB). Nach diesen Rechtsvorschriften richtete sich auch der Nachweis der Erbfolge.[21]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Feststellung der Tatsachengrundlagen

Rz. 119 Größtes Problem ist jedoch die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen, auf die dann das Testament, ggf. nach Auslegung, anzuwenden wäre. Grundsätzlich sind dabei die gesetzlichen Vermutungen des legislativen Regel-/Ausnahme-Systems sowie vorhandene Erfahrungssätze anzuwenden.[222] Reichen solche nicht aus, so genügt eine eidesstattliche Versicherung, wenn unter Anwe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Amtsverfahren

Rz. 7 Im Amtsverfahren besteht keine Beschränkung der Nachprüfungspflicht hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatsachenstoffes. Insoweit besteht auch keine Bindung des Beschwerdegerichts an den Antrag des Beschwerdeführers. Vielmehr gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) uneingeschränkt. Die Amtsermittlungspflicht gilt sowohl für die Begründetheit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Erbengemeinschaft

Rz. 53 Erbengemeinschaften können nur im Rahmen des § 2041 BGB Rechte erwerben.[116] a) Erwerb nach § 2041 BGB Rz. 54 Erwerb nach § 2041 BGB kommt nur in Betrachtmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verhältnis von Erbschein zu öffentlichem Testament als Nachweisdokument

Rz. 107 Den Erbschein als Erbfolgenachweis konstituiert § 35 GBO als abschließend. Einen Erbschein könnte das GBA damit nur wegen derart gravierender inhaltlicher Mängel zurückweisen, die den Erbschein zu einem "Schein-Erbschein" machen. Das kommt praktisch nicht vor, zumal der typische Erbschein ja auch inhaltlich nicht besonders kompliziert ist. Demgegenüber enthält für de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Spätere Zulässigkeit des früheren Antrags

Rz. 37 Wird die früher beantragte Eintragung erst zulässig nach Vornahme der später beantragten Eintragung, so ist letztere zuerst vorzunehmen, da der Zweck des § 17 GBO hier nicht zutrifft.[40] Steht der spätere Antrag mit weiteren in einem Zusammenhang gem. § 16 Abs. 2 GBO, so sind sämtliche spätere Eintragungen vor der Erledigung des früheren Antrags vorzunehmen.[41]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verstorbene Personen

Rz. 52 Stirbt der Auflassungsempfänger vor Eintragung, darf er nicht mehr eingetragen werden (vgl. § 2 Einl. Rdn 5).[113] Zur Eintragung der Erben als neue Eigentümer ist weder eine neue Auflassung noch eine neue Bewilligung notwendig, sondern nur der Erbnachweis (§ 35 GBO) und ein Antrag auf Eintragung der Erben.[114] Hat das GBA in Unkenntnis des Todes den Verstorbenen ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Form

Rz. 78 Das Ersuchen hat in der Form des § 29 Abs. 3 GBO zu erfolgen.[146] Weitergehende, strengere Formvorschriften des BeurkG sind auf das behördliche Ersuchen nicht anzuwenden. Eine Verbindung mehrerer Blätter mit Schnur und Prägesiegel (analog § 44 BeurkG) ist nicht erforderlich, zumal dann nicht, wenn sich die Einheit der mehrblättrigen Erklärung aus dem fortlaufenden Te...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Sonstige allgemeine Voraussetzungen

Rz. 31 Die Löschung erfolgt nur auf Antrag (§ 13 GBO). Ist der gesicherte Anspruch übergegangen – bei der Vormerkung durch Übergang des Anspruchs als solchem (z.B. infolge einer Abtretung[68]), beim Widerspruch durch Übergang des geschützten Rechts[69] –, soll nach § 39 Abs. 1 GBO die Voreintragung des neuen Berechtigten erforderlich sein, wenn kein Fall ihrer Entbehrlichkei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Antrag und Begründung

Rz. 87 Beantragt kann nur werden, die Frist zu verlängern oder sofort wegen Nichtbestehens der Hindernisse die Zwischenverfügung aufzuheben. Da die Zwischenverfügung nicht als wesentlichen Entscheidungsbestandteil die Zusage der Eintragung im Falle der Beseitigung des Hindernisses enthält, ist eine Anfechtung der Zwischenverfügung nicht mit dem Antrag der sofortigen Zurückwe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsmittel

Rz. 96 Erfolgt auf das Ersuchen hin eine Zurückweisung oder Zwischenverfügung, so gelten für die Rechtsmittel die allgemeinen Vorschriften. Neben der Behörde sind auch die Beteiligten zur Einlegung der Rechtsmittel berechtigt.[179] Beschwerdebefugt sind auch Gerichte – sowie andere funktionale Abteilungen des grundbuchführenden AG, deren Ersuchen beanstandet wird.[180]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Zurückweisung als unbegründet

Rz. 75 Sind keine Rechtsfehler festzustellen, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Zurückweisung als unbegründet hat auch dann zu erfolgen, wenn die Beschwerdeentscheidung zwar auf einer Verletzung des Rechts beruht, sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. Rdn 59 f.). Hat das OLG eine unzulässige Beschwerde zu Unrecht aus unbegründet zur...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Bevollmächtigte im Grundbuchverfahren – Abs. 1

Rz. 1 Mit Gesetz vom 30.7.2009[1] wurde der Wortlaut des Abs. 2 und Abs. 1 neu eingefügt. Es handelt sich um eine nicht wirklich gelungene Folgeänderung zur rechtspolitisch verfehlten[2] Vertretungsbeschränkung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das FamFG. In familiengerichtlichen Verfahren war dies zuvor durch eine Spezialregelung adäquat aufgefangen worden...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Anfechtung einer Zwischenverfügung

Rz. 12 Hat das Beschwerdegericht eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts bestätigt, so wird die gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde nicht dadurch gegenstandslos, dass das Grundbuchamt den Eintragungsantrag aus den in der Zwischenverfügung angeführten Gründen endgültig zurückweist.[24] Hat die Rechtsbeschwerde Erfolg und wird die Zwischenverfügung aufgehoben, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Transmortale Vollmacht für den Alleinerben

Rz. 31 Probleme bereitet die Anerkennung der transmortalen Vollmacht, die dem Alleinerben erteilt ist. Die herrschende Meinung hält einerseits Anerkennung der transmortalen Vollmacht aus rechtsdogmatischen Gründen für geboten und aus rechtspraktischen Gründen für zweckmäßig, um insbesondere den Zeitraum zwischen Erbfall und Ermittlung des wahren Erben und dessen förmliche Le...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Kette

Rz. 62 Die Urkunden müssen in ununterbrochenem Zusammenhang auf einen eingetragenen Berechtigten zurückführen.[108] Trotz der Ausdrucksweise (§ 1155 BGB) genügt bereits eine einzige derartige Zwischenurkunde.[109] Die Ausdrucksweise des § 1155 BGB ist auf das materielle Recht zugeschnitten. Als eingetragener Berechtigter gilt bei einer Eigentümergrundschuld auch der eingetra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Scheidungsklausel

Rz. 123 Weder Erbschein noch Negativ-Versicherung auf Nichteinleitung eines Scheidungsverfahrens sind erforderlich bei einer Scheidungsklausel.[230] Das hat der BGH[231] klargestellt. Damit ist die zuvor teils abweichende Ansicht der OLG überholt. Die Unwirksamkeit einer Verfügung zugunsten des Ehegatten kann sich aus § 2077 BGB immer ergeben. Für eine Verstärkung dieser Nor...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Eventualbeschwerde; bedingte Beschwerde

Rz. 57 Die gegen eine noch nicht ergangene, erst zukünftige Entscheidung eingelegte Beschwerde (Eventualbeschwerde), z.B. für den Fall, dass die Entscheidung in einem bestimmten Sinn erfolgen möge (z.B. ablehnend), ist unzulässig,[208] da zum Zeitpunkt der Einlegung noch keine Sachentscheidung vorliegt (s. Rdn 16; § 73 GBO Rdn 2). Durch den späteren Erlass einer entsprechend...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 36 Zudem kann auch die Unrichtigkeit im Übrigen nachgewiesen und auf dieser Grundlage nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO eine Löschung vorgenommen werden, wenn keiner der in § 25 GBO geregelten Fälle des Erlöschens vorliegt, nämlich:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 108 In Japan existieren der deutschen AG, GmbH, OHG und KG vergleichbare Gesellschaftsformen.[396] Bei der japanischen OHG ("gomei gaisha") sind grundsätzlich alle Gesellschafter vertretungsbefugt, wobei aber die Vertretungsbefugnis auf mehrere Gesellschafter übertragen werden kann.[397] Bei der KG ("goshi gaisha") obliegt die Geschäftsführung und -vertretung nur den unb...mehr