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§ 17 GmbH-Recht / f) Fallgruppen

Dr. Thomas Heidel
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Rz. 258

▪ "Umwandlung" Forderung in Beteiligung (vgl. Rdn 253)
▪ Im Zusammenhang mit der Leistung der Bareinlage wird aus dem Gesellschaftsvermögen eine Forderung des Zeichners erfüllt, ggf. durch Verrechnung.[1058]
▪ Der Zeichner hat eine in Aussicht genommene Barkapitalerhöhung vorfinanziert und erhält seine Forderung aus dem Kredit der Vorfinanzierung nach der Kapitalerhöhung mit Mitteln der Bareinlage zurückbezahlt.[1059]
▪

Nach Vor-MoMiG-Rechtslage: Hin- und Herzahlen sowie Her- und Hinzahlen:[1060]

Die GmbH hat kurz vor der Leistung der Bareinlage dem Gesellschafter einen entsprechenden Betrag darlehensweise übertragen.[1061]

▪ Die Gesellschaft hat im Zusammenhang mit einer Bareinlage von dem Zeichner gegen Vergütung eine Sache oder einen Inbegriff von Gegenständen übernommen, häufig ein Unternehmen[1062] – nicht aber beim Erwerb einer Schwester-GmbH, an der der Zeichner nicht beteiligt ist[1063] (vgl. Rdn 252).
▪ Ein Gesellschafter tritt seinen Geschäftsanteil an einer GmbH, aus dem die Resteinlage noch nicht fällig gestellt ist, an eine andere GmbH ab, an der er ebenfalls beteiligt ist und an die er die Mindesteinlage geleistet hat; die zweite GmbH erfüllt die auf sie übergegangene, nunmehr fällig gestellte Resteinlageverpflichtung mit dem Mindesteinlagebetrag.[1064]
▪ In Zusammenhang mit einem Dividendenverteilungsbeschluss erhöht die Gesellschaft das Kapital durch Bareinlage; die Gesellschafter belassen der Gesellschaft den ausgeschütteten Gewinn oder führen ihn der Gesellschaft wieder zu ("Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren") – auch nach neuerer Vor-MoMiG-Rspr. bei Beachtung bestimmter Bedingungen keine verschleierte Sacheinlage.[1065]
▪ Nach dem BGH jeweils verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters bei missglückter Voreinzahlung auf die Kapitalerh...

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  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
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  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
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  • § 21 Die Ansprüche des Erbvertrags-Erben und des Erbvert ... / bb) Lebzeitiges Eigeninteresse in Bezug auf einen Teil eines Schenkungsgegenstands
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