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§ 4 Arbeitsrecht / a) Betriebsinhaberwechsel

Dr. Stephan Pauly
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Rz. 651

Erste Voraussetzung ist ein Betriebsinhaberwechsel, dh es muss eine Änderung in der Person desjenigen erfolgen, der über die arbeitsrechtliche Organisations- und Leitungsmacht verfügt.[1099] Für einen Betriebsübergang muss ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit des Betriebs und Betriebsteils unter Wahrung ihrer Identität fortführen.[1100] Maßgeblich für einen Betriebsübergang ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers. Ein Wechsel der Gesellschafter (sog. share deal) berührt die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht, sodass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führt. Dies gilt selbst dann, wenn alle Gesellschafter ausscheiden und ihre Gesellschaftsanteile auf einen oder mehrere Erwerber übertragen.[1101] Der share deal führt nur zu einem Gesellschafterwechsel, er stellt daher keinen Betriebsübergang dar. Bleibt das Rechtssubjekt des Betriebsinhabers identisch, fehlt es an einem Betriebsübergang.[1102] Ein Betriebsinhaberwechsel liegt nicht bei bloßen Veränderungen der Rechtsform oder bei einem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft vor.[1103] Dass der Gesellschafterwechsel ohne Einfluss ist, gilt für die BGB-Gesellschaft,[1104] für OHG, KG, GmbH, AG und e.V. in gleicher Weise.[1105] Dagegen ist der Betriebsinhaberwechsel, z.B. im Fall des Pächterwechsels,[1106] bei der Betriebsaufspaltung in eine Besitz- und Betriebsgesellschaft[1107] sowie bei der Verschmelzung von Gesellschaften zu bejahen.[1108] Die Übernahme der Buchhaltung und der Personalverwaltungsaufgaben eines Tochterunternehmens durch die Konzernmutter ist kein Betriebsübergang, wenn damit keine Übernahme von Betriebsmitteln oder Personal verbunden ist. Allein die Bestellung von zwei Prokuristen der Konzernmutter zu Hand...

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