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§ 15 Familienrecht / h) Auslandsbezug

Maria Demirci, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 190

Art. 18 EGBGB gilt seit dem 18.6.2011 nicht mehr, sondern stattdessen das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007.[303] Das anzuwendende Recht richtet sich gemäß Art. 3 HUnterhProt unabhängig von der Staatsangehörigkeit grds. nach dem jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Der Unterhaltsanspruch des in Deutschland lebenden ausländischen Kindes ist also nicht nach seinem Heimatrecht zu ermitteln, sondern nach deutschem Recht. Gibt es allerdings nach dem Recht des Aufenthaltsorts keinen Unterhaltsanspruch, so gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 ersatzweise das Recht am Ort des angerufenen Gerichts. Weitere Hilfsanknüpfungen finden sich in Art. 4 Abs. 3 und 4.

Gemäß Art. 11 ist u.a. für die Höhe des Anspruchs eines Kindes ebenfalls das gemäß Art. 3 oder 4 anwendbare Recht maßgeblich.[304] Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an seinem Aufenthaltsort an. Kann der ihm zustehende Lebensstandard mit geringerem Aufwand als im Inland erreicht werden, so braucht nur geringerer EUR-Unterhalt gezahlt zu werden.[305] Maßgeblich ist die sog. Verbrauchergeldparität, die vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird.

[303] Darstellung im Einzelnen: Uecker, FF 2014, 185.
[304] Ebenso für Unterhalt aus der Vergangenheit, für Fragen der Indexierung, für Antragsberechtigung und Vertretung, für Fristen usw.
[305] BGH v. 1.4.1987 – IVb ZR 41/86, FamRZ 1987, 682; OLG Karlsruhe v. 5.9.1997 – 2 UF 260/964 F 126/96, FamRZ 1998, 1531; OLG München v. 19.2.2001 – 26 UF 1456/00, FamRZ 2002, 55 (Türkei ⅓ Abzug); OLG Koblenz v. 9.6.2000 – 11 UF 499/99, FamRZ 2002, 56 (Russland ⅔ Abzug); KG v. 7.9.2001 – 3 UF 9399/00, FamRZ 2002, 1057, ähnlich OLG Hamm v. 29.3.2004 – 8 UF 235/03, FamRZ 2005, 369 (Polen 20 % Abzug). Siehe auch Krause, FamRZ 2002, 145.

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