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§ 5 Ermittlung des Sachverhalts / 1. Zeugnisfähigkeit

Dr. iur. Christian Saueressig
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Rz. 115

Zeuge eines Zivilrechtsstreits kann jeder sein, der nicht Partei dieses Rechtsstreits ist. Der gesetzliche Vertreter der Partei kann ebenfalls nicht Zeuge sein.[256]

Also auch

▪ der Insolvenzschuldner bzw. das Geschäftsleitungsorgan des Insolvenzschuldners bei einer Unternehmensinsolvenz im Prozess des Insolvenzverwalters,
▪ der Erbe im Prozess des Testamentsvollstreckers,
▪ der Kommanditist im Prozess der Kommanditgesellschaft.

Wichtig: Kein Zeuge sein kann

▪ der GmbH-Geschäftsführer als Organ der GmbH in deren Rechtsstreitigkeiten, wohl aber der nur faktische Geschäftsführer.[257]

Sonderfall:

▪ Der durch seine Eltern im Prozess vertretene Minderjährige kann, solange er das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht als Partei, § 455 Abs. 2 ZPO, vernommen werden, wohl aber im eigenen Prozess Zeuge sein.[258] Sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ist bei der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen.[259]
[256] Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, § 30 Rn 1.
[257] OLG München OLGR München 1997, 257.
[258] BGH NJW 1965, 2253, 2254.
[259] KG r+s 2000, 482; BGH WM 2001, 736, 739.

a) Manipulation der Zeugnisfähigkeit

 

Rz. 116

Die Rspr.[260] duldet es auch, dass die Parteien des Rechtsstreits durch Manipulationen Zeugnisfähigkeiten begründen oder umgekehrt auch nehmen: z.B. durch

▪ Abtretung einer Forderung, um dann in dem Prozess des Zessionars selbst als Zeuge auftreten zu können;[261] der BGH und ihm folgend die h.M. halten das für unbedenklich, weil das Gericht das Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits nach § 286 ZPO in der Beweiswürdigung berücksichtigen könne;[262]
▪ vorübergehende Abwahl des GmbH-Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung, der nach Abschluss des Rechtsstreits wieder zum Geschäftsführer bestellt werden soll; denn maßgeblich für seine Stellung i...

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