Fachbeiträge & Kommentare zu Geldwäsche

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Geldwäsche

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Zoll

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.5.1 Geldwäsche (Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 1. Alt.)

Rz. 35 § 31b Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO i. V. m. § 1 Abs. 1 GwG knüpft an den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB an. Abs. 1 dieser Strafnorm droht demjenigen eine Freiheitsstrafe an, der einen aus einer beliebigen Vortat herrührenden Gegenstand (z. B. Bargeld, Forderung) verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

1 Allgemeines 1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 31b AO ist in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO [1] eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis des § 30 AO zugunsten der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung 2002 in die AO eingefügt worden. Mitteilungsbefugnis und -pflicht nach § 31b AO s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.2 Praktische Anwendung und verfassungsrechtliche Problemstellungen

Rz. 2 Seitens der Rechtsliteratur wird vielfach eingewendet, dass § 31b AO zu unbestimmt erscheine[1] und seine Anwendung durch hierfür nicht geschulte Finanzbeamte im Massenvollzug der Steuergesetze wenig praktikabel sei.[2] Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überforderten angesichts der knappen Zeitfenster für die eigentlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.8 Zweckbestimmung der offenbarten Daten

Rz. 63 Soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche in den notwendig relevanten Fällen (Rz. 4ff., 24, 59) oder wegen Terrorismusfinanzierung dient, ist die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden geschützten Daten der betroffenen Person zulässig. Die Erkenntnisse unterliegen der Auswertung für die Strafverfolgung wegen der Terrorismusfinanzie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Mitteilungspflicht gegenüber der FIU (Abs. 2 S. 1)

Rz. 67 Abs. 1 der Vorschrift erklärt die Offenbarung von geschützten Daten der betroffenen Person in den in Nr. 1 und 2 aufgeführten Fallgruppen für zulässig, Abs. 2 statuiert die entsprechenden Pflichten. Die Offenbarungsbefugnisse und -pflichten des § 31b AO dienen speziellen Schutzzwecken und sind dadurch begrenzt (vgl. Rz. 64). Abs. 2 bezieht sich dazu auf Meldungen an d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 31b AO ist in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO [1] eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis des § 30 AO zugunsten der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung 2002 in die AO eingefügt worden. Mitteilungsbefugnis und -pflicht nach § 31b AO sind durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz[2] auf die Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 18 § 31b AO steht in der Reihe der Öffnungsnormen zum Steuergeheimnis nach §§ 31 und 31a AO.[1] Diese Öffnungsnormen wurden in der Vergangenheit immer weiter ausgebaut.[2] Damit hat der Gesetzgeber für – für sich gesehen i. d. R. wichtige und sinnvolle – außersteuerliche Zwecke immer größere Eingriffe in den Schutzbereich des § 30 AO geschaffen und so den Gehalt dieses f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4 Zuständige Stelle

Rz. 30 Die jeweils zuständige Stelle richtet sich nach dem Meldegrund. Dabei ergibt sich diese aus der Einzelregelung in § 31b AO i. V. m. den jeweils einschlägigen Bezugsregelungen. Die Meldungen nach § 31b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, sowie nach Abs. 2, 2a und 2b AO richten sich an die FIU. Zu den Tatbeständen nach § 31b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 AO ergeben sich die zuständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.2 Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 47 Der Zweck der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung greift auch außerhalb von (möglichen) Strafverfahren. Zur Informationsübermittlung genügt schon der Zweck der präventiven Abwehr der Tatbestandsverwirklichung.[1] Bestehen nach den Erkenntnissen der Finanzbehörde objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäschestraftat von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.3 Maßnahmen gegen Verpflichtete (Abs. 1 Nr. 3 und 4)

Rz. 50 Die Mitteilungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 Nr. 3 AO erstreckt sich auf Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass ein Verpflichteter i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 GwG (Dienstleister für Gesellschaften, Treuhänder, Immobilienmakler, Spielbanken und sonstige Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen[1], gewerbliche Händler usw.) eine Ordnungswidrigkeit i. S. d....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7 Umfang der Mitteilung

Rz. 59 Die Mitteilungspflicht ist nicht betragsabhängig. Jede Tatsache, aus der sich geldwäscherelevantes Verhalten oder Indizien für eine Terrorismusfinanzierung ableiten lassen, ist im Grundsatz unabhängig von z. B. der Höhe einer Transaktion oder Intensität einer Geschäftsbeziehung zu melden.[1] Allerdings würde dies wegen der Neufassung des § 261 StGB bedeuten, dass eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 15 § 31b AO erteilt die Offenbarungsbefugnis und begründet Meldepflichten für nach § 30 AO durch das Steuergeheimnis geschützte Daten der betroffenen Person, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche[1] oder Terrorismusfinanzierung bzw. der Verhinderung, Aufdeckung oder Bekämpfung derartiger Taten dienen. Dabei erstreckt sich die Öffnungsbefugnis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.4 Datenanalysen der FIU (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 53 Die Offenbarungsberechtigung der Finanzbehörden nach § 31b Abs. 1 Nr. 5 AO folgt der Neuausrichtung der FIU[1] und ergänzt die "vorherigen" Öffnungstatbestände. Zur Unterstützung der dort durchzuführenden Datenzusammenführungen und -analysen nach § 28 Abs. 1 GwG sind die Finanzbehörden damit berechtigt und ggf. verpflichtet, geschützte Daten aus den Besteuerungsverfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.5 Verfolgte Zwecke

Rz. 34 Die Offenbarungsbefugnisse und -pflichten des § 31b AO dienen speziellen Schutzzwecken zur Verfolgung, Verhinderung und Erschwerung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und sind durch diese begrenzt, wie sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ersehen lässt.[1] 2.5.1 Geldwäsche (Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 1. Alt.) Rz. 35 § 31b Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO i. V. m. § 1 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Geschützte Daten

Rz. 27 Die Offenbarungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 AO bezieht sich auf nach § 30 AO "geschützte Daten" der betroffenen Person. Mit der vermeintlich nur redaktionellen Änderung[1] des Begriffs "geschützte Verhältnisse" in den legal definierten Begriff "geschützte Daten" mit Wirkung vom 25.5.2018 hat der Gesetzgeber die Öffnungsbefugnis entgegen seinen Ausführungen in der Geset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.1 Durchführung eines Strafverfahrens (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 44 Das Offenbaren ist zulässig und geboten, soweit dies der Initiierung oder Förderung des Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient.[1] Dem Verfahren "dienen" ist dabei weniger als ein "erforderlich" sein, wie in § 31a Abs. 1 AO.[2] Gleichzeitig ist ein dem Verfahren "dienen" aber mehr als ein vager Verdacht.[3] Die Mitteilung kann der Durchfüh...mehr

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Steuerberater und GmbH-Gesc... / 3.8 Geldwäsche und Transparenzregister

Die gesetzlichen Pflichten, die von Steuerberatern einzuhalten sind, wachsen kontinuierlich. So sind in den letzten Jahren neben anderen Berufsgruppen in zunehmendem Umfang auch Steuerberater vom Gesetzgeber zu "Verpflichteten" im Rahmen der Geldwäscheprävention bestimmt worden. Für Steuerberater bedeutet dies, dass sie z. B. bei der Mandatsannahme bestimmte standardisierte ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 180. Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1786

Rn. 200 Stand: EL 98 – ET: 02/2013 Am 28.10.2010 hat der Bundestag das JStG 2010 (Omnibusgesetz für eine Vielzahl von Einzelregelungen von der AO bis hin zum Wohnungsbau-PrämienG) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 26.11.2010 darüber entschieden, ohne, wie empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Viele Änderungen sind in allen offenen Fällen und somit rückwirkend anzu...mehr

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Report aus Brüssel (USTB 20... / 5. Bericht zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Die Kommission hat am 14.11.2025 einen Bericht an das EP und den Rat über die Bewertung des EU-Rahmens für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorgelegt (vgl. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15498-2025-INIT/de/pdf). In den letzten Jahren habe die EU eine Reihe wegweisender Entscheidungen getroffen, um die Zusammenarbe...mehr

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Nachhaltigkeitsberichtersta... / 2.3.3 Details der Wesentlichkeitsbeurteilung

Im Detail wurde hier die geforderte Reduzierung der Granularität nicht erreicht. So können nach ESRS 1 (11/2025).AR 10 (zu .27) weiterhin geografische Gegebenheiten oder geografische Kontexte je nach ihrer Relevanz für die Bewertung auf verschiedenen Ebenen (Land, Region, Landkreis, Wassereinzugsgebiet, Ökosystem oder Standort) analysiert werden. Hier sollte die Kommission n...mehr

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Nachhaltigkeitsberichtersta... / 3.6 Governance Themenstandard

Der ESRS G1 fordert Angaben zur Unternehmensführung (Unternehmensführung/Geschäftsgebaren).[1] Hier werden zusätzlich zu den Konkretisierungen aus ESRS 2 6 weitere Offenlegungspflichten gefordert, die sich überwiegend bereits aus anderen Vorgaben ergeben, etwa aus § 289c Abs. 2 Nr. 5 HGB für die nichtfinanzielle Berichterstattung und aus § 10 Abs. 2 LkSG zur Einhaltung der S...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / 1. Geldwäsche

Rz. 3 § 1 Abs. 1 GwG definiert Geldwäsche i. S. d. GwG als "Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs". Als Geldwäsche wird in § 261 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) zum einen eine Handlung bezeichnet, die darauf abzielt, die wahre Herkunft illegaler, d. h. aus Straftaten (sog. Vortaten der Geldwäsche) stammender Gelder oder anderer Vermögensgegenstände zu verschleiern ode...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / II Definition von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

1. Geldwäsche Rz. 3 § 1 Abs. 1 GwG definiert Geldwäsche i. S. d. GwG als "Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs". Als Geldwäsche wird in § 261 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) zum einen eine Handlung bezeichnet, die darauf abzielt, die wahre Herkunft illegaler, d. h. aus Straftaten (sog. Vortaten der Geldwäsche) stammender Gelder oder anderer Vermögensgegenstände zu ver...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / aa) Meldepflicht

Rz. 157 Steuerberater sind grundsätzlich zur Erstattung einer Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, das ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion in Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche gem. § 261 StGB darstellen könnte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG), o...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / b) Fallgruppen interner Sicherungsmaßnahmen

Rz. 29 Nach § 6 Abs. 2 GwG sind insbesondere die folgenden internen Sicherungsmaßnahmen zu treffen - Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf den Umgang mit Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Kundensorgfaltspflichten nach §§ 10 bis 17 GwG die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG die Aufzeichnungs- und Aufbewahrun...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / a) Anwendungsbereich

Rz. 75 Die unter c) näher bezeichneten allgemeinen Sorgfaltspflichten (Identifizierungspflicht, Abklärung des Hintergrunds und kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, Feststellung der PEP-Eigenschaft) sind vom Steuerberater in den folgenden Fällen zu erfüllen (§ 10 Abs. 3 GwG): Rz. 76 - Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GwG) Das Gel...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / a) Gesetzliche Anforderungen

Rz. 13 Alle Verpflichteten – und damit grundsätzlich auch Steuerberater – haben eine Risikoanalyse zu erstellen, bei der sie die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten, die für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten bestehen (§ 5 Abs. 1 GwG). Bei angestellten Steuerberatern trifft die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse jedoch allein d...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / Anlage 1 (zu den Hinweisen GwG): Faktoren für ein potenzielles geringeres Risiko

Die Liste ist eine nicht abschließende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko nach § 14 GwG: Faktoren bezüglich des Kundenrisikos: öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die (aufgrund von Börsenordnungen oder von Gesetzes wegen oder aufgrund durchsetzbarer Instrumente) solchen Offenlegungspflichten unterliegen, die Anfor...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / ccc) Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG)

Rz. 107 Bereits im Jahr 2008 wurde aufgrund der Vorgaben der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie eine Pflicht zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten eingeführt. Seitdem sind alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten und damit auch Steuerberater verpflichtet, in den Fällen des § 10 Abs. 3 GwG abzuklären[1], ob der Mandant für einen wirtschaftlich Berechtigten han...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / g) Anordnung der Steuerberaterkammern zu den internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 9 GwG

Rz. 54 Die Steuerberaterkammern können nach § 6 Abs. 9 GwG anordnen, dass auf einzelne oder auf Gruppen ihrer Mitglieder wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 6 GwG risikoangemessen anzuwenden sind. Rz. 5...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / Anlage 3 (zu den Hinweise GwG): Sachverhalte, die nach der GwGMeldV-Immobilien eine Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG auslösen

Die Liste ist eine Wiedergabe der §§ 3 bis 6 GwGMeldV-Immobilien: 1. Meldepflichten wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten (§ 3 GwGMeldV-Immobilien) Eine Meldung ist erforderlich, wenn: ein Beteiligter oder wirtschaftlich Berechtigter in einem Hochrisikostaat[1] ansässig ist oder einen Bezug zu einem solchen Staat hat (§ 3 Abs. 1), ein Geschäftsgegenstand oder ...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / d) Rechtsfolgen der Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten

Rz. 137 Nach § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG darf in dem Fall, dass der Verpflichtete die allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG nicht erfüllen kann, die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und die Transaktion nicht durchgeführt werden. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, muss diese durch Kündigung oder auf andere Weise beendet werd...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / b) Risikobasierter Ansatz bei Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten

Rz. 91 Gemäß dem risikobasierten Ansatz kann der konkrete Umfang der Maßnahmen zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten – mit Ausnahme der Pflicht zur Identifizierung des Mandanten und der etwaig für ihn auftretenden Person sowie eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten – entsprechend dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgestaltet we...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / bb) Ausnahme von der Meldepflicht

Rz. 163 Eine Pflicht zur Verdachtsmeldung besteht für Steuerberater – Gleiches gilt auch für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer – dann nicht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Steuerberater im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hat (§ 43 Abs. 2 Satz 1 GwG). Die Tätigkeit...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / 3. Verstärkte Sorgfaltspflichten

Rz. 148 Entsprechend dem risikobasierten Ansatz haben Steuerberater – zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten – verstärkte risikoangemessene Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierun...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / VIII. Sanktionen

Rz. 226 Zur Ahndung von Verstößen gegen das GwG stehen den Steuerberaterkammern die durch das Geldwäschegesetz speziell geregelten Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung (§ 51 Abs. 5 GwG). Neben der Erteilung einer Verwarnung kann die zuständige Steuerberaterkammer aufgrund spezialgesetzlicher Regelung im GwG auch die Ausübung des Berufs vorübergehend untersagen oder die Beste...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / b) Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse

Rz. 19 - Analyse der Struktur und Geschäftstätigkeit der Steuerberaterpraxis In einem ersten Schritt sollte eine Bestandsaufnahme der Struktur und Geschäftsbereiche der Steuerberaterpraxis durchgeführt werden. Im Rahmen der Bestandsaufnahme sollten insbesondere die folgenden Daten erfasst werden: Größe und Organisationsstruktur: z. B. Umsatz oder Anzahl der Mandate, Anzahl der...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / III Risikobasierter Ansatz; Risikomanagement

Rz. 8 Kernprinzip der Geldwäscheprävention ist der risikobasierte Ansatz[1] . Er erlaubt es den Verpflichteten, nicht in jedem Fall einen starren Pflichtenkatalog abarbeiten zu müssen, sondern die aus den gesetzlichen Anforderungen abzuleitenden Maßnahmen im eigenen Ermessen an dem konkreten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auszurichten. Ein Beurteilungsspi...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / IV. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandanten

Rz. 74 In Abhängigkeit von der Höhe des Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterscheidet das GwG zwischen allgemeinen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten. Im Normalfall (weder verringertes noch erhöhtes Risiko) sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Bei einem nur geringen Risiko können auch nur vereinfachte Sorgfaltspflichten Anwen...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / f) Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete

Rz. 144 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurden spezielle datenschutzrechtliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verpflichteten in das GwG eingefügt. Nach § 11a Abs. 1 GwG dürfen personenbezogene Daten von dem Verpflichteten nur verarbeitet werden, soweit dies auf Grundlage des GwG für Zwe...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / 2. Terrorismusfinanzierung

Rz. 7 Der Begriff der Terrorismusfinanzierung umfasst die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass sie dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Straftat nach § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), auch in Verbindung mit § 129b StGB (Erstreckung des § 129a StGB auf terroristische Vereinigunge...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / a) Grundsatz

Rz. 26 Grundsätzlich besteht die Pflicht, angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Steuerung und Minderung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu schaffen, ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen und bei Bedarf – insbesondere, wenn die Risikoanalyse dies erfordert – zu aktuali...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / e) Auskunft zur Identität der Mandanten und zur Art der Geschäftsbeziehung

Rz. 50 Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 GwG sind Vorkehrungen zu treffen, um auf Anfrage der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder anderer zuständiger Behörden Auskunft darüber zu geben, ob während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten wurde und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war. Steue...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / e) Verbot der Informationsweitergabe

Rz. 193 Nach § 47 Abs. 1 GwG ist es dem Steuerberater grundsätzlich untersagt, den Mandanten, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder einem Auskunftsverlangen der FIU nach § 30 Abs. 3 Satz 1 GwG zu unterrichten. Rz. 194 Nach § 47 Abs. 2...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / VII: Aufsicht

Rz. 223 Es ist Aufgabe der Steuerberaterkammer, die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften, insbesondere die Erfüllung der nach dem GwG bestehenden Pflichten, zu überwachen. Die Steuerberaterkammer kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der geldwäscherechtlichen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Auslegungs- und Anwendungsh... / dd) Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG)

Rz. 135 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG trifft den Steuerberater auch die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen, wobei die Pflichterfüllung gem. § 10 Abs. 2 GwG auch hier auf risikoorientierter Grundlage, also in Relation zu dem konkret bestehenden Risiko einer Geldwäsche ...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / 2. Meldung bei Unstimmigkeiten von Eintragungen im Transparenzregister (§ 23a GwG)

Rz. 198 Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 GwG haben Steuerberater der Bundesanzeiger Verlag GmbH als Betreiberin des Transparenzregisters Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtig...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / bbb) Identifizierung der für den Mandanten auftretenden Person (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG)

Rz. 103 Soweit der Mandant bei Mandatsbegründung nicht selbst erscheint, sondern für diesen eine andere Person (z. B. Bevollmächtigter oder Bote) auftritt, muss auch die für den Mandanten auftretende Person identifiziert werden und es müssen die zur Identitätsfeststellung erhobenen Angaben verifiziert werden. Zudem ist zu prüfen, ob die Person tatsächlich dazu berechtigt ist...mehr