Fachbeiträge & Kommentare zu Geldwäsche

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Begrenzung des Tatbestands (Vorsatz)

Rz. 706 [Autor/Stand] Es würde hier den Rahmen sprengen, alle Einzelheiten des Tatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB) zu beleuchten, vgl. daher ergänzend § 370 Rz. 1192 ff. Im Folgenden werden deshalb lediglich die wesentlichen Probleme aufgezeigt, die für den Steuerstrafverteidiger bei der Entgegennahme von Honorar von Bedeutung sind. Zentral ist dabei die verfassungsgeri...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Herrühren des Tatobjekts

Rz. 721 [Autor/Stand] Aus der Vortat muss das Tatobjekt herrühren. Als Tatobjekte kommen jegliche "Gegenstände" mit Vermögenswert in Betracht. Also nicht nur Geld, Grundstücke, Edelmetalle/Steine, Wertpapiere, sondern bspw. auch Forderungen, insbesondere Bankguthaben/Giralgeld[2] usw. Rz. 722 [Autor/Stand] Diese Gegenstände müssen auch aus der Vortat "herrühren". Herrühren se...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung etc. (§§ 100a ff. StPO)

Schrifttum: Bäumerich, Verschlüsselte Smartphones als Herausforderung für die Strafverfolgung, NJW 2017, 2718; Fahr, Die Neuregelung der Telekommunikation, DStR 2008, 375; Meyer-Mews, Die Verwendung im Strafverfahren erlangter Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung im Besteuerungsverfahren, DStR 2015, 204; Rebehn, Abhören, Mitlesen, Lauschen, Spähen, AnwBl. 2011, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Vortat

Rz. 711 [Autor/Stand] § 261 StGB kommt zur Anwendung, wenn eine rechtswidrige Vortat im Raum steht; diese bedarf keiner besonderen Qualifikation, der frühere Vortatenkatalog wurde zugunsten eines All-crime-Ansatzes abgeschafft. Neben sämtlichen Verbrechen werden seither auch sämtliche Vergehen (Taten mit Mindeststrafen unter einem Jahr, § 12 StGB) erfasst. Rz. 712 [Autor/Stan...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Tätige Reue und Bruch des Anwaltsgeheimnisses

Rz. 731 [Autor/Stand] § 261 Abs. 8 StGB sieht einen neben § 46b StGB anwendbaren und über diesen hinausgehenden Strafaufhebungsgrund für den Fall der sog. "tätigen Reue" vor. Dem Geldwäscher wird ein Ausweg aus seiner strafbaren Tat geboten, weil er neben der Selbstbezichtigung auch zur Sicherstellung der inkriminierten Gegenstände und damit regelmäßig auch zur Aufklärung de...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Honorierung durch Dritte

Rz. 691 [Autor/Stand] Es wird immer wieder vorkommen, dass entweder der Mandant nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung der Verteidigung verfügt oder sich der Berater – z.B. vor dem Hintergrund denkbarer Geldwäsche – nicht von seinem Mandanten bezahlen lassen möchte. In diesen Fällen kommt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung (sei es in gesetzlicher oder darübe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 392 Verteidigung

Schrifttum: 1. Allgemeines Schrifttum (insbesondere zu §§ 137 ff. StPO): Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren, 1980; Bundesrechtsanwaltskammer, Thesen zur Strafverteidigung; Strafrechtsausschuss der BRAK, Schriftenreihe, Bd. 8, 1992; Eylmann, Die Interessenkollision im Strafverfahren, AnwBl. 1998, 359; Frye, Die Ausschließung des Verteidigers, wistra 2005, 86; Gatzweiler...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Honorar

Rz. 676 [Autor/Stand] Die Frage der Honorierung wird regelmäßig ebenfalls Gegenstand des ersten Gesprächs sein, zumal sich die Frage nach einer Honorierung als Pflichtverteidiger (Rz. 31 ff.) nur ausnahmsweise und dann regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt stellen wird. Im Falle eines Präventivmandats wird man zu schnellem Handeln genötigt, so dass man auch schnell auf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Steuerliche Implikationen

Rz. 701 [Autor/Stand] Die steuerlichen Implikationen der Vergütung sind zu beachten. Insoweit ist zwischen den Kosten für das steuerliche Verfahren und jenen für das strafrechtliche Verfahren zu unterscheiden. Rz. 702 [Autor/Stand] Soweit Kosten im steuerlichen Verfahren anfallen, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen steuerlich mehr oder minder berücksichtigungsfähig. Rz...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Das erste Gespräch

Rz. 636 [Autor/Stand] Das erste Gespräch mit dem Mandanten ist zumeist der Dreh- und Angelpunkt einer vertrauensvollen künftigen Zusammenarbeit. Ohne Vertrauensverhältnis, wird man die Verteidigung zumeist nicht erfolgversprechend durchführen können. Rz. 637 [Autor/Stand] Der Verteidiger ist aber für den Mandanten ein Fremder. Um sich in einer fremden Situation abzusichern, b...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Die wichtigsten Ausschließungsgründe

a) Beteiligung an der Tat (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO) Rz. 191 [Autor/Stand] Nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist der Verteidiger auszuschließen, wenn ein – primär[2] – dringender oder ein die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender (= hinreichender) Verdacht einer vorwerfbaren [3] Tatbeteiligung i.S.d. §§ 25–27 StGB besteht (s. dazu grundlegend § 370 Rz. 80 ff.). Voraussetz...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 251 [Autor/Stand] Mit Ausnahme des § 1 BRAO, der die Stellung des Rechtsanwalts allgemein in der Rechtspflege dahin gehend definiert, dass dieser ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, findet sich keine nähere Definition der Rechtsstellung des Strafverteidigers. Mangels konkreter gesetzlicher Ausgestaltung – die StPO enthält hierzu nur vereinzelte Bestimmungen (etw...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.2 Anforderungen von EBA und EZB an die Geschäftsleitung

Rz. 46 Nach dem in Deutschland vorherrschenden dualistischen System der Verwaltungsorgane unterscheidet das KWG (und damit auch die MaRisk) zwischen der Geschäftsleitung gemäß § 25c KWG und dem Aufsichtsorgan gemäß § 25d KWG. Die Anforderungen der EBA an Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane decken vor dem Hintergrund unterschiedlicher Unternehmensführungsstrukturen in den EU-...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.2 (Fehl-)Verhaltensrisiken

Rz. 24 Unter dem "Verhaltensrisiko" ("Conduct Risk") wird das bestehende oder künftige Risiko von Verlusten eines Institutes aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens verstanden, einschließlich der unangemessenen Erbringung von Finanzdienstleistungen.[1] Da es insofern hauptsächlich um ein mögliches Fehlverhalten geht, wird diese Risikoart in verschiedene...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6.1 Reputationsrisiken

Rz. 30 Unter "Reputation" versteht man den aus der Wahrnehmung verschiedener Anspruchsgruppen resultierenden öffentlichen Ruf eines Institutes hinsichtlich seiner Kompetenz, Integrität und Vertrauenswürdigkeit. Zu den Anspruchsgruppen zählen z. B. Kunden, Mitarbeiter, Eigen- und Fremdkapitalgeber, andere Institute, Ratingagenturen, die Presse oder Politiker. Die Gefahr von R...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.6.2 Sicherungsmaßnahmen gemäß § 25h KWG bzw. Geldwäschebeauftragter nach GwG

Rz. 239 Gemäß § 25h Abs. 4 Satz 1 KWG dürfen Institute interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Institutes führen können, nach vorheriger Anzeige bei der BaFin auslagern.[1] Im Fall der Auslagerung ist das Auslagerungsunternehmen mit der erforderlichen ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7 Umgang mit operationellen Risiken im SREP

Rz. 70 Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen des SREP auf Basis eines tiefgreifenden Verständnisses vom Geschäftsmodell, den Geschäften und der Risikokultur des Institutes sowie vom Umfeld, in dem das Institut operiert, die Quellen und die wesentlichen Treiber des operationellen Risikos sowie deren Wechselwirkungen ermitteln. Zudem sollten sie die Art und den Umfang des...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6.2 Integritätsrisiken

Rz. 36 Die Niederländische Zentralbank (De Nederlandsche Bank, DNB) beschäftigt sich seit einigen Jahren intensiv mit dem "Integritätsrisiko" ("Integrity Risk") und seinem Management durch die Institute. Die DNB definiert "Integrität" als die Vermeidung von Interessenkonflikten und einer Verwicklung in kriminelle Handlungen und andere Delikte sowie gesellschaftlich unangemes...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.8 Zusätzliche Vorgaben

Rz. 18 Die deutsche Aufsicht hat die Textziffern 34 bis 36 aus Abschnitt 4.3 der Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung nicht in die MaRisk übertragen, weil diese Vorgaben im Regelungstext bereits enthalten sind. Zusammengefasst geht es dabei um die hier geforderte Einrichtung angemessener Prozesse im Kreditgeschäft, die dokumentiert (→ AT 6 Tz. 2) und regelmäßig a...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1 Benennung eines Compliance-Beauftragten

Rz. 91 Das Institut hat einen Compliance-Beauftragten zu benennen, der für die Erfüllung der Aufgaben der Compliance-Funktion verantwortlich und damit auch der natürliche Ansprechpartner für die Geschäftsleitung ist. Zusätzlich ist ein Stellvertreter zu bestellen, auch wenn die MaRisk dies nicht ausdrücklich verlangen. Die Anforderung ergibt sich aus der Notwendigkeit angeme...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Einschaltung der betroffenen Organisationseinheiten

Rz. 58 Die Anforderungen des Moduls AT 8.1 zielen darauf ab, dass die sich aus Aktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten ergebenden Risiken vom Institut sachgerecht gehandhabt werden können (→ AT 8.1 Tz. 1 und 6). Diese Zielsetzung wird möglicherweise verfehlt, wenn von den neuartigen Aktivitäten betroffene Organisationseinheiten vollständig ausgeklammert werden....mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3 Erklärung zum Risikoappetit

Rz. 36 In verschiedenen Ausarbeitungen der Aufsichtsbehörden wird eine förmliche Erklärung zum Risikoappetit ("Risk Appetite Statement", RAS) gefordert, in der die Geschäftsleitung ihre Einschätzung zu den Risikoarten und -beträgen zum Ausdruck bringt, die das Institut zur Erfüllung seiner strategischen Ziele zu übernehmen bereit ist.[1] Im weiteren Sinne werden sowohl quali...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Compliance-Funktion

Die Diskussionen während der Konsultation bezüglich des neuen Untermoduls AT 4.4.2 haben gezeigt, dass in der Praxis noch viel Unsicherheit hinsichtlich der aufsichtlichen Erwartungshaltung herrscht. Dies betrifft sowohl den Umfang der rechtlichen Regelungen und Vorgaben, die diese Funktion im Fokus haben soll, als auch die organisatorische Einordnung und den konkreten Aufga...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3. Anwendungsbereich; Umfang der abzudeckenden rechtlichen Regelungen und Vorgaben

Anknüpfend an den einleitenden Ausführungen zeigt die BaFin auf, welche rechtlichen Regelungen und Vorgaben in jedem Fall in den Anwendungsbereich der Compliance-Funktion fallen. Hierzu gehören zunächst die Vorgaben des WpHG, die schon Gegenstand der MaComp sind, weiterhin die Vorgaben zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Vorgaben zur Vermeidung sonstig...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.3 Rahmen zum Risikomanagement

Rz. 18 Ein Institut sollte über einen ganzheitlichen institutsweiten Rahmen für das Risikomanagement ("Risk Management Framework", RMF) verfügen, der sich auf alle Geschäftsbereiche und internen Einheiten, einschließlich der internen Kontrollfunktionen, erstreckt und dem ökonomischen Gehalt aller Risikopositionen voll und ganz Rechnung trägt. Der RMF sollte das Institut in d...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.6 Compliance-Risiken

Rz. 51 Das Compliance-Risiko bezeichnet das Risiko, dass gegen Gesetze, Vorschriften oder interne Regelungen verstoßen wird und daraus ein Vermögensschaden für das Institut resultiert (→ AT 4.4.2 Tz. 2). Die EBA hat unter dem Compliance-Risiko in älteren Ausarbeitungen das bestehende oder zukünftige Ertrags- oder Kapitalrisiko infolge von Verletzungen oder der Nichteinhaltun...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5. Organisatorische Einbindung

Die organisatorische Einbindung der Compliance-Funktion wirft bei den Teilnehmern eine Reihe von Fragen auf, auf die die BaFin im Folgenden weiter eingeht. In der aufsichtlichen Praxis existieren bereits Vorgaben zur aufbauorganisatorischen Einbindung von Compliance-Einheiten (z. B. nach WpHG/MaComp). Daher scheint es sowohl aus institutsinterner als auch aufsichtlicher Pers...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1 Internationale und europäische Vorgaben

Rz. 11 Etwa zeitgleich mit der Veröffentlichung der EBA-Leitlinien zur internen Governance im Jahr 2011 hat sich der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) mit der Rolle der Internen Revision auseinandergesetzt.[1] Das im Dezember 2011 zur Konsultation gestellte Papier wurde im Juni 2012 in seiner endgültigen Fassung veröffentlicht. Darin beschreibt der BCBS das Verhält...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.2 Regelmäßige Abstimmung

Rz. 96 Die regelmäßige Abstimmung der Positionen trägt dazu bei, dass Abweichungen sowie damit einhergehende Konsequenzen weitgehend ausgeschlossen werden können. Der konkrete Turnus für die Abstimmung hängt von der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Handelsgeschäfte ab. Es liegt demnach im Ermessen des Institutes, einen angemessenen Turnus festzulegen. Soll...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Interessenkonflikte

Rz. 2 Die Konzentration verschiedener Aufgaben auf einzelne Personen kann bei Instituten zu mehr oder minder stark ausgeprägten Interessenkonflikten führen, die sich negativ auf die Ziele des Institutes auswirken können. Interessenkonflikte sind grundsätzlich auf allen Hierarchiestufen möglich und können verschiedene Abläufe innerhalb einer Organisation berühren. Mit besonde...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Verständnis von den betriebenen Geschäftsaktivitäten

Rz. 2 Diverse Probleme während der Finanzmarktkrise waren darauf zurückzuführen, dass bestimmte Geschäftsaktivitäten und insbesondere die damit verbundenen Risiken nicht von allen Marktteilnehmern vollständig verstanden wurden. So wurde u. a. von einigen Instituten in großem Stil in strukturierte Produkte investiert, da diese von den maßgeblichen Agenturen lange Zeit mit aus...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2. Allgemeine Anmerkungen zum Thema Compliance-Funktion

Die BaFin fasst zu Beginn der Sitzung kurz ihre Sichtweise zum Thema Compliance-Funktion zusammen, wie sie sie im Ansatz auch schon im Anschreiben zur Endfassung zur MaRisk-Novelle zum Ausdruck gebracht hat. Die neu in die MaRisk eingefügten Anforderungen zur Compliance-Funktion basieren schwerpunktmäßig auf einschlägigen Passagen in den "EBA Guidelines on Internal Governanc...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Anforderungen der EBA an interne Governance- und Kontrollrichtlinien

Rz. 52 Die EBA verlangt von den Instituten die Erarbeitung eines Rahmenwerkes für die interne Governance, wobei für die jeweiligen Anforderungen (z. B. organisatorische und operative Struktur des Institutes, Auslagerungen, Risikokultur, Verhaltenskodex, Umgang mit Interessenkonflikten, Whistleblowing-Verfahren) Richtlinien vorgehalten werden sollen.[1] In den von der EBA im ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Allgemeine Compliance nach § 25a Abs. 1 Satz 1 KWG

Rz. 1 Der aus dem angelsächsischen "to comply with" stammende Begriff "Compliance" bedeutet ein Handeln in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften. In der Literatur und in der Praxis wird der Compliance-Begriff sehr unterschiedlich verwendet. Zum Teil wird Compli­ance als die Einhaltung von gesetzlichen Regelungen und Vorgaben des Wertpapieraufsichtsrecht...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Rechtliche Regelungen und Vorgaben im Sinne des Moduls AT 4.4.2

Rz. 14 Dem ersten Entwurf der vierten MaRisk-Novelle vom 26. April 2012 zufolge hatte die neu einzurichtende Compliance-Funktion die Aufgabe, die institutsinternen Regelungen, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Vorgaben gewährleisten, zu bewerten und ihre Einhaltung zu überwachen. Ferner hatte sie die Risiken zu beurteilen, die sich aus der Nicht...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.4 Anzeige bei der Aufsicht

Rz. 260 Die Anzeige einer Auslagerung der Risikocontrolling- und Compliance-Funktion sowie der Internen Revision bei der Aufsicht war seit der Streichung des § 25a Abs. 2 Satz 3 KWG a. F. durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) zum 1. November 2007 nicht mehr erforderlich. Anders als bei der Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Ge...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.5 Zuständigkeit von BaFin und Deutscher Bundesbank im Single Supervisory Mechanism

Rz. 131 Die direkte Aufsicht über bedeutende Institute im SSM wird von gemeinsamen Aufsichtsteams ("Joint Supervisory Teams", JST) der EZB und der nationalen Aufsichtsbehörden durchgeführt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank (Bundesbank) sind somit unter der Federführung der EZB in die Beaufsichtigung der bedeutenden Insti...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Leitlinien der EBA zum SREP

Rz. 68 Die EBA hat im Jahr 2014 erstmals Leitlinien für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) herausgegeben. Im Rahmen der Weiterentwicklung des SREP hat sie am 19. Juli 2018 überarbeitete SREP-Leitlinien veröffentlicht, die seitdem auch die Anforderungen an die aufsichtlichen Stresstests enthalten.[1] Mit di...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Organisation der Compliance-Funktion

Rz. 60 In der Sondersitzung des MaRisk-Fachgremiums zur Compliance-Funktion am 24. April 2013 hat die Aufsicht nochmals deutlich gemacht, dass die Institute nicht zwingend eine eigenständige Organisationseinheit einrichten müssen, unter der alle wesentlichen Compliance-Themen gebündelt sind. Die Institute haben vielmehr bei der aufbauorganisatorischen Umsetzung der Complianc...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.6 Auslagerung der Compliance-Funktion

Rz. 74 Ein Institut kann die Compliance-Funktion oder einzelne Teilbereiche daraus grundsätzlich auf ein anderes Unternehmen auslagern. Die Geschäftsleitung bzw. die zuständigen Geschäftsbereiche bleiben im Fall der Auslagerung für die Einhaltung der rechtlichen Regelungen und Vorgaben verantwortlich. Das Institut hat auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4.4 Bedeutung der Risikokultur für den SREP

Rz. 100 Im Rahmen des SREP sollten die zuständigen Aufsichtsbehörden prüfen, ob das Institut eine angemessene und transparente Unternehmensstruktur aufweist, die geeignet und solide ist, sowie über kohärente Unternehmenswerte und eine Risikokultur verfügt, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell und den Aktivitäten des Institutes innewohnenden Ris...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Maßnahmen zur Reduzierung operationeller Risiken

Rz. 92 Zunächst kann sich ein Institut bewusst dafür entscheiden, bestimmte Risiken zu tragen, weil sich z. B. entsprechende Gegensteuerungsmaßnahmen aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen als unbrauchbar erweisen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Erträge aus der jeweiligen Geschäftstätigkeit die potenziellen Verluste aus damit verbundenen operationelle...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.7 Zuordnung zu den Modulen der MaRisk

Rz. 86 In der folgenden Übersicht wird im Einzelnen dargestellt, welche Abschnitte bzw. Textziffern von der deutschen Aufsicht an welcher Stelle und auf welche Weise in die MaRisk überführt worden sind. Damit soll ein Auffinden der entsprechenden Kommentierung erleichtert werden. In den ersten drei Spalten sind die Nummerierung und die Überschriften der einzelnen Abschnitte ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen

Rz. 6 Die Anforderungen des Moduls AT 4.3.5 sind technologieneutral formuliert und regeln den Einsatz sowohl einfacher als auch fortgeschrittener Modelle, darunter auch Modelle im Bereich der künstlichen Intelligenz und des maschinellen Lernens. Die BaFin definiert den Begriff der "künstlichen Intelligenz" als Kombination aus großen Datenmengen ("Big Data"), Rechenressourcen...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.1 Relevante Informationen für bestimmte Kundengruppen

Rz. 7 Die grundsätzlichen Informationen, die für alle Kreditarten herangezogen werden, unterscheiden sich naturgemäß vor allem hinsichtlich der Kundengruppen.[1] So hängt die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers in erster Linie von seinem Einkommen und Vermögen sowie seinen Verbindlichkeiten und finanziellen Verpflichtungen ab. Bei einer Kreditvergabe an Verbraucher können da...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Rz. 115 Am 1. Januar 2011 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mit Sitz in London ihre Arbeit aufgenommen. Aufgrund des EU-Austrittes von Großbritannien hat die EBA ihren Standort inzwischen von London nach Paris verlegt.[1] Die EBA hat einen Doppelstatus: Sie ist eine europäische Behörde mit eigener Rechtspersönlichkeit und gleichzeitig ein Kooperationsgremium f...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.2 Geschäftsmodellanalyse im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP)

Rz. 78 Als Orientierungshilfe für die institutsinterne Geschäftsmodellanalyse empfiehlt sich ein Studium der Vorgehensweise der zuständigen Behörden im Rahmen des SREP. Die Geschäftsmodellanalyse im Rahmen des SREP bezieht neben einer Bewertung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells auch eine Bewertung der Nachhaltigkeit der Geschäftsstrategie des Institutes ein. Damit solle...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Bedeutung der operationellen Risiken

Rz. 1 Operationelle Risiken werden im Gegensatz zu Adressenausfallrisiken oder Marktpreisrisiken vom Institut zwar grundsätzlich nicht bewusst eingegangen, um daraus Erträge zu generieren. Allerdings müssen sich die Institute z. B. bei der Einführung neuer (komplexer) Produkte oder bei Änderungen betrieblicher Prozesse und Strukturen der damit verbundenen prozessualen, recht...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 5.3.9 Niederländische Antillen

Die Niederländischen Antillen waren ein niederländisches Überseegebiet in der Karibik. Bis zu ihrer Auflösung am 10. Oktober 2010 bildeten sie einen Landesteil innerhalb des Königreiches der Niederlande, neben den (europäischen) Niederlanden und Aruba. Nach der Neuordnung der politischen Situation sind die Inseln Curaçao und Sint Maarten autonome Länder innerhalb des Königre...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 5.3.1 Bahamas

Die Bahamas sind ein Inselstaat in der Karibik zwischen Florida und Kuba. Die ehemalige britische Kolonie hat 350.000 Einwohner und ist Mitglied des Commonwealth. Der König von England ist nach wie vor Staatsoberhaupt. Durch die günstige Steuergesetzgebung erreichten die Bahamas den Status eines internationalen Finanzzentrums mit Sitz vieler Banken, Investment- und Treuhandg...mehr