Fachbeiträge & Kommentare zu Geldwäsche

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Tatobjekt

Rz. 1193 [Autor/Stand] Mit der Gesetzesnovelle 2021 erfolgte eine Reduktion des Kreises der tauglichen Tatobjekte.[2] So fielen aufgrund der Änderung des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB a.F. als geldwäschetaugliche Tatobjekte insbesondere die durch gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen (d.h. eine Steuerersparnis etwa aufgrund der Nichterklärung ... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Typologien

Rz. 1890 [Autor/Stand] Den Großteil der kryptowert-bezogenen Straftaten machen Anschlussdelikte, insbesondere Geldwäsche aus.[2] Die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) eingegangenen Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Kryptowerten sind im aktuellen Berichtsjahr 2021 auf 5.230 (Vorjahr: 2.050) gestiegen, wobei 92 % der Meldungen von Kreditinst... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Altenburg, Anmerkung zu einer Entscheidung des BGH – Zur Steuerhinterziehung in "großem Ausmaß", NJW 2016, 967; Bilsdorfer/Kaufmann, Leicht oder schwer – das ist auch bei der Steuerhinterziehung die Frage, DStR 2025, 2180; Burger, Die Einführung der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung sowie aktuelle Änderungen im Bereich der Geldwäsche, wistra 2002, 1; El Mourabit... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Allgemeines

Rz. 1889 [Autor/Stand] Eine erhebliche Bedeutung im strafrechtlichen Diskurs von Kryptowährungen kommt dem Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB sowie den weiteren geldwäscherechtlichen Regularien zu. Die Legaldefinition von Kryptowerten des § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG geht auf die Definition der 5. EU-Geldwäscherichtlinie zurück (vgl. bereits Rz. 1853), weshalb die Bekä... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einführung

Rz. 1852 [Autor/Stand] Mit Kryptowährungen, insbesondere mit ihrer bekanntesten, dem Bitcoin, konnten Anleger in den vergangenen Jahren teilweise beträchtliche Gewinne erzielen. Aus dem Verkauf von Kryptowährungen, dem Tausch von Kryptowährungen gegen Waren, dem Schürfen von Kryptowährungen (sog. Mining[2]) oder dem Erhalt von Prämien (Staking) können sich steuerrechtliche u... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Konsumtion, mitbestrafte Nachtat und mitbestrafte Vortat

Rz. 885 [Autor/Stand] Das konsumierende Gesetz erfasst zwar nicht zwingend, aber doch in aller Regel den Unrechtsgehalt des verdrängten Gesetzes, so etwa der Einbruchsdiebstahl den regelmäßig gleichzeitig verwirklichten Hausfriedensbruch[2] oder nach früher überwiegender Meinung die durch das gewaltsame Öffnen der Räumlichkeit begangene Sachbeschädigung.[3] Hier spricht ande... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / e) Beispiele für Tatmehrheit (§ 53 StGB)

Rz. 915 Unternehmer U beschäftigt S in den Jahren 09–11 "schwarz". U führt keine Sozialversicherungsbeiträge für S ab und meldet ihn nicht zur Lohnsteuer an. Der Betrieb des U ist darauf angelegt, S wie auch weitere Personen illegal zu beschäftigen. Es liegt Realkonkurrenz zwischen § 370 AO und § 266a StGB vor. Allein durch den Gewerbebetrieb wird auch keine prozessuale Tate... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Auswirkungen für die Rechts- und Steuerberatung

(1) Strafbarkeitsrisiko wegen Geldwäsche Rz. 1196 [Autor/Stand] Die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als taugliche Vortat zur Geldwäsche hat tiefgreifende Einschränkungen der Rechtsberatung in Steuer- und Steuer strafsachen zur Folge. Vor allem das Strafbarkeitsrisiko für den Strafverteidiger bei Annahme von Honoraren ist seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 4.7.2001[2... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Wahlfeststellung und Postpendenz

Rz. 920 [Autor/Stand] Ergibt sich nach Ausschöpfung aller Beweis- und Erkenntnismittel (§ 244 Abs. 2 StPO), dass zwar nicht der Nachweis einer bestimmten Tat erbracht werden kann, jedoch sicher feststeht, dass von zwei (oder mehreren) in Betracht kommenden Straftaten der Angeklagte notwendig eine begangen haben muss, kommt eine Wahlfeststellung [2] in Betracht. Verfassungsrec... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Transparenz und Anonymität von Kryptowährungen

Rz. 1880 [Autor/Stand] Mit Kryptowährungen werden häufig die Attribute "intransparent", "privat" und "anonym" in Verbindung gebracht, so dass manch ein Steuerpflichtiger auf die Idee kommen könnte, dass diese virtuellen Währungen sich gut zur Steuerhinterziehung oder Geldwäsche eignen könnten. Diese Annahme ist allerdings so nicht zutreffend. Rz. 1881 [Autor/Stand] Privatsphä... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Tatbestandsmerkmale

Rz. 1891 [Autor/Stand] Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder vermögenswerte Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt.[2] Der Gegenstandsbegriff ist dabei sehr weit zu verstehen, so dass auch Kryptowährungen hierunter zu fassen sind.[3] In Rahmen des Merkmals des "Herrührens" stellt sich die äußerst umstrittene Frage der Kontamination bei Vermischung v... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Alexander, Zollzuschlag im grünen Ausgang, DDZ 2007, F. 55; Allgayer/Sackreuther, §§ 52 ff. StGB: Konkurrenzen bei illegaler Einfuhr von Zigaretten, PStR 2009, 44; Allgayer/Sackreuther, Anm. zum Beschluss des BFH v. 12.12.2012 – VII R 44/22 – Zum Empfängerbegriff i.S.v. § 19 TabStG a.F., NZWiSt 2014, 235; Bauer, Praktische Fragen im Zusammenhang mit dem "organisierten Schmug... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Selbstanzeige

Rz. 1195 [Autor/Stand] § 261 Abs. 8 StGB normiert eine geldwäscherechtliche Selbstanzeige. Wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst und die Sicherstellung des Gegenstandes erwirkt, wird nicht nach § 261 Abs. 1–6 StGB bestraft. Voraussetzung ist hierfür, dass die Tat zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht ganz ode... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (2) Beratungsempfehlung für Steuerberater

Rz. 1198 [Autor/Stand] Ein Steuerberater, der von Berufs wegen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Mandanten Bescheid weiß, kann allzu leicht in den Verdacht eines leichtfertigen oder bedingt vorsätzlichen Verhaltens geraten. Die notwendige Einschränkung kann deshalb nur auf der objektiven Tatbestandsebene ansetzen. Zunächst einmal gilt m.E. nicht das gesamt... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Europäische Agenturen

Rz. 1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Diese Agenturen sind EU-Einrichtungen, die spezifische fachliche, wissenschaftliche oder administrative Aufgaben wahrnehmen. Sie sind in den Verträgen nicht vorgesehen, sondern wurden durch besondere Rechtsakte geschaffen. Die EU unterscheidet dabei drei Arten: Exekutivagenturen, die gemäß VO (EG) Nr 58/2003 (ABl EU L 11 vom 16.01.2003) mit b... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Ankersen, Neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz seit 1.3.2003 bundesweit in Kraft, NZA 2003, 421; Bauer/Heimann, Leiharbeit und Werkvertrag – Achse des Bösen?, NJW 2013, 3287; Benkert, Änderungen im AÜG durch Hartz III, BB 2004, 998; Boemke/Lembke, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 2013; Brand, Novellierung des AÜG, ZTR 2013, 59; Feldkamp, Die Arbeitnehmer-Überlassung, NWB Fach... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5 Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 25c Abs. 6 UStG)

Rz. 27 Stand: 06/03 – 07/2025 Für Umsätze mit Anlagegold gelten zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes (nachfolgend kurz "GwG") entsprechend. Angesichts der möglichen Verwendung von Gold sowohl zu gewerblichen als auch zu Anlagezwecken und um der Geldwäsche entgegenzuwirke... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

App, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, StB 1993, 189; Aulinger/Weinreich/Park, Die anwaltliche Betreuung von Kreditinstituten vor, bei und nach Durchsuchungen und Beschlagnahmen wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, Der Fachanwalt für Steuerrecht im Rechtswesen, 1999, S. 645 ff.; Behr, Die Strafbarkeit von Bankmitarbeitern als Steuerhinterziehungsgehilfen... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Apitz, Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern, AO-StB 2003, 97; Arconada Valbuena/Rennar, EStB 2023, 194; Bruschke, Benennungsverlangen nach § 160 AO, StB 2001, 42; Bruschke, Benennungsverlangen nach § 160 AO, AO-StB 2019, 86; Caspari, Hinterziehung im gordischen Knoten der Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG – Von finanziellen Risiken, Ordnungswidrigkeiten, Beihilfe... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) "Neutrale" Beihilfe

Rz. 165 [Autor/Stand] Problematisch und umstritten ist nach wie vor, inwieweit auch äußerlich neutrale, unauffällige, berufstypische oder alltägliche Handlungen, die eine fremde Haupttat vorsätzlich fördern, als Beihilfe nach § 27 StGB strafbar sind. Im Steuerstrafrecht waren diese Fragen insb. im Hinblick auf die sog. "Bankenfälle" (s. Rz. 171) von praktisch großer Bedeutun... mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.3.4 ESRS G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung

Rz. 32 Die Angabepflicht ESRS G1-3 umfasst – sofern wesentlich – Informationen zum System der Aufdeckung und Verhinderung, Untersuchung als auch Verfolgung betreffend Vorwürfe und Vorfälle [1] im Zusammenhang mit Korruption und Bestechung inkl. zugehöriger Schulungen des Unternehmens (ESRS G1.16). Die Angabepflicht bezieht sich somit auf den durch die CSRD neu hinzugefügten A... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VIII. Hindernisse bei der Identifizierung nach GwG

Rz. 37 Bei der Identifizierung nach GwG ergeben sich Hindernisse häufig daraus, dass ein Beteiligter zwar einen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Identifizierung gem. § 10 GwG genügenden Lichtbildausweis vorlegen kann, dieser aber nicht den höheren Anforderungen des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GwG genügt (Beispiel: Führerschein, abgelaufener Personalausweis oder Reisepass)... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Erkennbar missbilligter Zweck

Rz. 20 Im Interesse der Glaubwürdigkeit des Notaramtes darf der Notar keine Amtshandlungen vornehmen, deren rechts- oder sittenwidrigen Zweck er bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen muss.[36] Das Amtsverbot gilt insbesondere, freilich nicht ausschließlich, bei einem Verdacht von Straftaten.[37] Ob der Notar amtlich oder privat Kenntnis von dem missbilligten Zweck erlangt hat,... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten

Rz. 30 Der Notar hat gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und bejahendenfalls diesen nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 GwG zu identifizieren sowie sich gemäß § 12 Abs. 3 GwG durch risikogemäß angemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die erhobenen Daten zutreffend sind ("Überprüfungspflicht"). Der Begriff de... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 Die vielfältigen Risiken bei der Abwicklung und leider auch die Gefahren des Missbrauchs machen es erforderlich, die Führung von Notaranderkonten strengen Regeln zu unterwerfen. So wird die Dienstaufsicht erleichtert, Fehler werden schneller entdeckt und Manipulationen von Anfang an erschwert. Gerade die Anforderungen des § 58 BeurkG sollen Notaranderkonten transparent... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Anhaltspunkte für die Mitwirkung an der Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke (Nr. 1)

Rz. 4 Nr. 1 regelt die zu § 4 BeurkG "komplementäre Situation", dass auf die Ausführungen zu § 4 BeurkG (siehe § 4 BeurkG Rdn 20 ff.) verwiesen werden kann. Nach § 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 BNotO hat der Notar bereits die Beurkundung abzulehnen. In den Fällen des Nr. 1 erfährt er erst nach Vorliegen der Verwahrungsanweisung bzw. dem Eingang des Geldes von der mutmaßlichen Mitwirk... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Sachverhaltsklärung

Rz. 18 Der Notar hat den Sachverhalt zu klären. Nur wenn er das getan hat, kann er den Willen der Beteiligten richtig erfassen und in die passende rechtliche Form bringen.[50] Die Pflicht zur Sachverhaltsklärung ist insofern die notwendige inhaltliche Voraussetzung für die Belehrungspflicht.[51] Die Pflicht zur Sachverhaltsklärung trifft den Notar allerdings nur insoweit, al... mehr

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Einleitung / I. Europa

Rz. 38 Die europäische Integration macht auch vor dem Notariat nicht halt. Erste Fixpunkte setzte der EuGH in einem Beschluss von 2002[79] und einem Urteil von 2007.[80] Dabei stand in diesen Entscheidungen keineswegs die Organisation des staatlichen Notariats als solche auf dem Prüfstand. In der Sache ging es um die von einem Amtsnotar erhobene Beurkundungsgebühr für die Gr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Einsichtsrecht sonstiger Behörden und von Gerichten

Rz. 41 Auch soweit den Notar Mitteilungs-, Anzeige oder Auskunftspflichten gegenüber Behörden treffen, bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass diese Stellen ein Einsichtsrecht in die Nebenakte haben.[53] Die Durchbrechung der notariellen Verschwiegenheitspflicht reicht nur genau so weit wie die jeweilige gesetzliche Mitteilungs-, Anzeige- oder Auskunftspflicht, so dass der In... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Den Notar nach dem GwG treffende Pflichten

Rz. 24 Das GwG erstreckt den Pflichtenkreis der Verpflichteten auf ein sog. Risikomanagement, welches unabhängig von der Begründung einer konkreten Geschäftsbeziehung als allgemeine Organisationsstruktur der Notarstelle einzurichten ist. Gemäß § 5 GwG müssen die Notare hierzu eine Risikoanalyse im Hinblick auf die von ihnen allgemein betriebenen Geschäfte durchführen und die... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XII. Abs. 2 Nr. 13

Rz. 60 Nach § 50 Nr. 5 GwG ist ausschließlich der Präsident des Landgerichts zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Geldwäschegesetzes. Ein besonderes Augenmerk wird seitens der Dienstaufsicht künftig zunehmend darauf gerichtet sein, ob der Notar die erforderlichen geldwäscherechtlichen Maßnahmen ergriffen hat, was auf den allgemeinen politischen Trend zurückzuführen ist, ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

I. Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Notaren Begriffsbestimmungen Kontoeröffnung mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Allgemeines (Nr. 2)

Rz. 18 Die Regelungen in Nr. 2 hatten in den älteren Fassungen der NotAndKont keinen Vorläufer. In ihnen werden die Bestimmungen des GwG umgesetzt, das erstmals 1993 in Kraft trat und 2008 grundlegend geändert wurde. Dieses wurde in den letzten Jahren ebenfalls immer wieder geändert. Sein Zweck ist nicht allein die Bekämpfung der Geldwäsche im klassischen Sinne, sondern auch... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XIX. Abs. 3 Nr. 19

Rz. 148 Der Notar kann seine hoheitliche Amtstätigkeit im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege nur erfüllen, wenn er Vertrauen genießt. Vertrauen kann der Notar nur erwarten, wenn er über das ihm Anvertraute schweigt. Die Wahrung der Vertraulichkeit ist daher eine seiner wichtigsten Amtspflichten. Ein Verstoß hiergegen zieht in der Regel schwere Sanktionen nach sich.[121] Fo... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Rz. 32 Hier sind wirtschaftlich Berechtigte nicht die juristische Person oder die Personengesellschaft, sondern diejenigen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Art und Weise Kontrolle ausüben (§ 3 Abs. 2 GwG).[57] Lässt sich eine solche Person nicht ermitteln oder bestehen Zweifel daran, dass die ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Sonstige Mitteilungspflichten gegenüber Gerichten und Behörden

Rz. 30 Dem Registergericht hat der Notar nach § 379 Abs. 1 FamFG Mitteilung zu machen, wenn er von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister erfährt. Hiervon zu unterscheiden ist die Einreichungspflicht nach § 40 Abs. 2 GmbHG. Die Vorschrift verpflichtet den Notar, nach dem Wirksamwerd... mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / 23 StrEG-Entschädigung, Deliktsspezifika [Rdn 471]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 472 Literaturhinweise: Siehe die Hinweise bei →... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 33 Ausländer, Freizügigkeitsrecht/Unionsbürger, Verlustfeststellung [Rdn 397]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 90 Rechtsanwälte, Berufsrechtliche Verfahren, Allgemeines [Rdn 999]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 49 Führungsaufsicht, Eintritt [Rdn 531]

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Gründung einer GmbH / 5 Eintragung der GmbH

Bei vollständiger und richtiger Anmeldung soll die Eintragung der GmbH binnen 10 Werktagen in das Handelsregister erfolgen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Handelsregisterverordnung). Die Eintragung wird so dann im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Nun ist die GmbH als juristische Person entstanden. Achtung Vorsicht bei Fake-Rechnungen! Leider gibt es kriminelle Akteure, die i... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.5.1 Geldwäsche (Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 1. Alt.)

Rz. 35 § 31b Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO i. V. m. § 1 Abs. 1 GwG knüpft an den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB an. Abs. 1 dieser Strafnorm droht demjenigen eine Freiheitsstrafe an, der einen aus einer beliebigen Vortat herrührenden Gegenstand (z. B. Bargeld, Forderung) verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

1 Allgemeines 1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 31b AO ist in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO [1] eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis des § 30 AO zugunsten der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung 2002 in die AO eingefügt worden. Mitteilungsbefugnis und -pflicht nach § 31b AO s... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.2 Praktische Anwendung und verfassungsrechtliche Problemstellungen

Rz. 2 Seitens der Rechtsliteratur wird vielfach eingewendet, dass § 31b AO zu unbestimmt erscheine[1] und seine Anwendung durch hierfür nicht geschulte Finanzbeamte im Massenvollzug der Steuergesetze wenig praktikabel sei.[2] Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überforderten angesichts der knappen Zeitfenster für die eigentlich... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.8 Zweckbestimmung der offenbarten Daten

Rz. 63 Soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche in den notwendig relevanten Fällen (Rz. 4ff., 24, 59) oder wegen Terrorismusfinanzierung dient, ist die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden geschützten Daten der betroffenen Person zulässig. Die Erkenntnisse unterliegen der Auswertung für die Strafverfolgung wegen der Terrorismusfinanzie... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 31b AO ist in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO [1] eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis des § 30 AO zugunsten der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung 2002 in die AO eingefügt worden. Mitteilungsbefugnis und -pflicht nach § 31b AO sind durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz[2] auf die Be... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Mitteilungspflicht gegenüber der FIU (Abs. 2 S. 1)

Rz. 67 Abs. 1 der Vorschrift erklärt die Offenbarung von geschützten Daten der betroffenen Person in den in Nr. 1 und 2 aufgeführten Fallgruppen für zulässig, Abs. 2 statuiert die entsprechenden Pflichten. Die Offenbarungsbefugnisse und -pflichten des § 31b AO dienen speziellen Schutzzwecken und sind dadurch begrenzt (vgl. Rz. 64). Abs. 2 bezieht sich dazu auf Meldungen an d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 18 § 31b AO steht in der Reihe der Öffnungsnormen zum Steuergeheimnis nach §§ 31 und 31a AO.[1] Diese Öffnungsnormen wurden in der Vergangenheit immer weiter ausgebaut.[2] Damit hat der Gesetzgeber für – für sich gesehen i. d. R. wichtige und sinnvolle – außersteuerliche Zwecke immer größere Eingriffe in den Schutzbereich des § 30 AO geschaffen und so den Gehalt dieses f... mehr