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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / a) Allgemeines

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 1889

[Autor/Stand] Eine erhebliche Bedeutung im strafrechtlichen Diskurs von Kryptowährungen kommt dem Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB sowie den weiteren geldwäscherechtlichen Regularien zu. Die Legaldefinition von Kryptowerten des § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG geht auf die Definition der 5. EU-Geldwäscherichtlinie zurück (vgl. bereits Rz. 1853), weshalb die Bekämpfung der Geldwäsche als Katalysator, wenn nicht gar als Ursprung der staatlichen Regulierung von Kryptowerten gesehen werden kann. Die erhöhte Geldwäschegefahr wird häufig auf zwei Grundeigenschaften des Blockchain-Systems, die Dezentralität und ihre vermeintliche[2] Anonymität, zurückgeführt. Ein schnelles Wechseln z.B. der Bitcoin-Adressen macht die Verwendung von Bitcoins scheinbar deutlich anonymer als die Nutzung gesetzlicher Zahlungsmittel. Die Verwendung von Anonymisierungsdiensten – bspw. sog. Tumbler/Mixer[3] aber auch von sog. Privacy Coins wie Monero (XMR) – kann zur weiteren Verschleierung des Geldflusses beitragen. Innovative Lösungen, die u.a. eine schnelle Übertragbarkeit über nationale Grenzen hinweg ermöglichen, sowie der hohe monetäre Wert machen Kryptowerte für Geldwäscher interessant.[4] Die Dezentralität machte es erforderlich, die Identifizierungsvorschriften zu modifizieren. Seit dem Inkrafttreten der Geldwäschereform sind die Identifizierungsvorschriften nun nicht nur auf Banken anwendbar, sondern erstrecken sich u.a. auch auf Börsen, bei denen Kryptowährungen gehandelt werden.

[Autor/Stand] Autor: Heuel
[2] 1 So auch Grzywotz/Köhler/Rückert, StV 2016, 753 (757).
[3] 2 Zur Funktionsweise s. Möser/Böhme/Breuker, An Inquiry Into Money Laundering Tools in the Bitcoin Ecosystem, in eCrime Researchers Summit (eCRS), 2013.
[4] 3 FIU, Jahresbericht 2021, S. 48, https://www.zoll.de/Shar...

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