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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. b [Zahl ... / 1.3 Unionsrecht

Ferdinand Huschens
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Rz. 4

§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "Umsätze – einschließlich der Vermittlung –, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken, d. h. Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind". Obgleich § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG die Richtlinienvorschrift nicht wortwörtlich umsetzt, sind keine Umsetzungsmängel erkennbar.

Der EuGH hatte in der Rechtssache C-264/14 zu klären, ob der Umtausch einer virtuellen Währung (Bitcoins) in eine herkömmliche Währung und umgekehrt, eine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. d. Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL darstellt und ob diese Leistung gem. Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL von der MwSt befreit ist. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Absicht des Klägers, über ein Einzelunternehmen Dienstleistungen in Form des An- und Verkaufs der virtuellen Währung Bitcoin anzubieten, d. h. herkömmliche Währung in Bitcoin umzutauschen und umgekehrt. Dabei sollten Bitcoins von Privatpersonen und Unternehmern oder von einem internationalen Umtauschportal angekauft, ggf. zwischengelagert und über die Website des Unternehmens an solche Portale, Privatpersonen oder Unternehmen weiterverkauft werden. Der Preis für die Bitcoins war in schwedischen Kronen angegeben. Er beruhte auf dem Preis, der auf einem bestimmten anderen Umtauschportal gilt, zuzüglich eines bestimmten Prozentsatzes (hierin lag der steuerbare Ertrag). Anders als einige Mitgliedstaaten (u. a. Deutschland), die die Anwendbarkeit einer Steuerbefreiung ausgeschlossen hatten, und wesentlich dezidierter als die EU-Kommission hat sich der ...

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1 Vorbemerkung 1.1 Allgemeines  Rz. 1 § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG befreit die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Nicht unter die Befreiung fallen solche Umsätze, bei denen das Zahlungsmittel wegen seines Metallgehalts ...

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