Rz. 24a

  • Geldwäsche

    Da es sich bei den Geldbeträgen, die etwa mittels einer Bestechung erzielt werden, um Gelder aus strafbaren Handlungen handelt, liegt bei Bestechungssachverhalten fast immer auch zugleich der Tatbestand der Geldwäsche gem. § 261 StGB vor.

  • Untreue

    Der Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB ist erfüllt, wenn jemand seine Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt. Bei der Bestechlichkeit in der Privatwirtschaft verletzt ein Angestellter dann die Interessen seines Arbeitgebers, wenn eine Bestechung des Angestellten durch Dritte erfolgt. Aber auch bei Bestechung durch einen Angestellten sind die Vermögensinteressen des Arbeitgebers verletzt, da die entsprechenden Verträge wegen einer strafbaren Handlung nichtig sind und das Risiko der Strafverfolgung besteht.

 
Praxis-Beispiel

Der Leiter Z der Materialbeschaffung des Unternehmens X entscheidet sich dafür, eine Lieferbeziehung mit der Firma Y einzugehen. Die Y zahlt ihm dafür eine Provision in Höhe von 5 % auf Basis des jährlichen Verkaufs an die X, die auf den normalen Preis aufgeschlagen werden. Dadurch kommen die Waren der Y die Firma X deutlich teurer als die Waren von Wettbewerbern zu stehen. Durch die höheren Preise werden die wirtschaftlichen Interessen der Firma X beeinträchtigt. Da Z verpflichtet ist, die Vermögensinteressen seiner Firma zu wahren, ist der Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB erfüllt.

  • Verhängung eines Bußgeldes gegen das Unternehmen

    Eine Verantwortlichkeit für Korruptionsdelikte kommt nicht nur für das handelnde Individuum, etwa ein Vorstandsmitglied einer AG, in Betracht, sondern auch für das Unternehmen selbst. Denn nach den Grundsätzen des Ordnungswidrigkeitenrechts ist eine Bestrafung des Unternehmens im Wege einer sog. Verbandsstrafe möglich, § 30 OWiG. Danach können Geldbußen gegen das Unternehmen verhängt werden, wenn etwa ein vertretungsberechtigtes Organ, Vorstand, vertretungsberechtigter Gesellschafter oder eine sonstige Person in leitender Stellung, die Kontrollbefugnisse ausübt, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Pflichten, die das Unternehmen betreffen, verletzt werden. Nach § 130 OWiG reicht eine Verletzung der betrieblichen Aufsichtspflichten aus, um diese Sanktion gegen das Unternehmen auszulösen. Eine Verletzung der betrieblichen Aufsichts- und Organisationspflichten kann etwa dann vorliegen, wenn in einem Betrieb oder Unternehmen Korruptionsvorfälle und weitere damit verbundene Delikte nicht verhindert werden. Soweit eine Ordnungswidrigkeit bejaht wird, können Geldbußen bis zu 10 Mio. EUR verhängt werden, § 30 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

  • Verfall

    Bei Vorliegen von Korruptionsdelikten kommt auch die Anordnung eines Verfalls gem. §§ 73ff. StGB in Betracht. Bei Anordnung eines Verfalls wird der illegale Vermögensvorteil, der als Entgelt für die Tat oder als Gewinn aus ihr in das Vermögen des Täters, eines Teilnehmers oder auch eines Dritten gelangt ist, abgeschöpft. Maßgeblich für die Höhe der Gewinnabschöpfung ist die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts des Vorteils, den das Unternehmen durch die Tat erzielt hat. Grundsätzlich unterliegt dem Verfall der gesamte Taterlös. Bei einem durch Bestechung erlangten Auftrag würde beispielsweise der gesamte Erlös ohne Abzug von Kosten abgeschöpft werden. Dies bedeutet, dass der gesamte Bruttoerlös einschließlich der investierten Gelder herausgegeben werden müsste.

  • Strafverfolgung durch ausländische Strafverfolgungsbehörden

    Durch den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) werden in den USA Schmiergeldzahlungen an ausländische Beamte, sonstige Amtsträger, Parteien oder Amtsanwärter unter Strafe gestellt. Die Verfolgung erstreckt sich dabei auch auf Ausländer, z. B. Angestellte deutscher Unternehmen, wenn diese solche Taten außerhalb der USA begehen und die Strafverfolgungsbehörden der USA einschließlich der Securities und Exchange Commission (SEC) Zuständigkeiten für den Fall haben. Die Voraussetzungen für eine solche Zuständigkeit sind sehr gering. Es kann z. B. eine E-Mail in die USA ausreichen, um die Zuständigkeit zu begründen. Zudem ist zu beachten, dass Unternehmen, die der Börsenaufsicht der SEC unterliegen, auch bei Fällen von Vorteilsannahme im Ausland in den USA strafrechtlich belangt werden können.

  • Kreditbetrug/Hermes-Deckung

    Wenn ein Auftrag durch Bestechung erlangt wurde, kann dies ein Kreditbetrug gegenüber der finanzierenden Bank darstellen und gleichzeitig die Hermes-Deckung gefährden. Denn sowohl Banken wie auch die Hermes-Versicherung verwenden regelmäßig Klauseln, die die Wirksamkeit der entsprechenden Finanzierung davon abhängig macht, dass die Verträge ohne Bestechung oder ähnliche Delikte zustande gekommen sind. Liegt ein Verstoß vor, so ist der Kreditvertrag in der Regel nichtig und die Bank/der Exportversicherer kann möglicherweise noch zusätzlich Schadensersatz fordern.

  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

    Bei Vorliegen eines Korruptionsdelikts kann das betreffende Unternehmen auch von öffentlichen Aufträgen ausgeschlo...

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