Fachbeiträge & Kommentare zu Formvorschrift

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Belgien / dd) Verzicht auf die Kürzung einer Schenkung (Art. 918 ZGB)

Rz. 70 Ein mutmaßlicher Erbe in absteigender direkte Linie kann zu Lebzeiten des künftigen Erblassers darauf verzichten, die Kürzung einer oder mehrerer bestimmten Schenkung(en) zu beantragen. Hier kann es sich um Schenkungen gleich welcher Art handeln, unabhängig von der Identität des Beschenkten (der durchaus auch ein nicht-mutmaßlicher Erbe sein kann). Der Erbvertrag muss ...mehr

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Island / 2. Nottestament

Rz. 21 Bei plötzlicher schwerer Krankheit des Testators oder wenn sich der Testator in ernster Gefahr befindet, kann ein Testament auch mündlich vor zwei Zeugen oder einem Notar errichtet werden. Die Zeugen bzw. der Notar müssen so schnell wie möglich eine Niederschrift verfassen und unterschreiben. Soweit möglich, sollen die Formvorschriften für ein ordentliches Testament b...mehr

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Island / 4. Änderung oder Widerruf von Testamenten

Rz. 23 Änderungen können nach den Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments vorgenommen werden. Ein Widerruf muss von dem Testator unmissverständlich erklärt werden (Art. 48 ErbG). Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss dem anderen Testator zugehen, um wirksam zu sein (Art. 48 Abs. 2 ErbG).mehr

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§ 9 Familienrecht / 1. Zugewinngemeinschaft

Rz. 15 Die Zugewinngemeinschaft bildet den gesetzlichen Güterstand , d.h. jede Ehe, die in Deutschland geschlossen wird, unterliegt diesem Güterstand, wenn nicht die Ehepartner sich ausdrücklich und unter Beachtung der jeweiligen Formvorschriften für einen anderen Güterstand entscheiden. In ihrem Wesen entspricht die Zugewinngemeinschaft einer Gütertrennung mit einem später e...mehr

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§ 9 Familienrecht / V. Eheverträge

Rz. 13 Die Ehepartner können ihre Ehe rechtlich selbstständig durch Eheverträge gem. § 1408 BGB ausgestalten. In diesen können sie beispielsweise Unterhaltsansprüche ausschließen oder begründen, den Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung ausschließen – dabei sind allerdings die §§ 1408 Abs. 2, 1587o BGB zu beachten – oder den Güterstand abweichend von dem im Gesetz vorge...mehr

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Irland / 2. Testamentsform

Rz. 63 Einzige ordentliche Testamentsform des irischen Rechts ist das schriftliche Zwei-Zeugen-Testament. Diese Testamentsform ist in Sec. 78 ISA geregelt. Rz. 64 Bei dem Testament muss es sich um ein "eigenes" Schriftstück des Testators handelt. Eine Stellvertretung bei der Errichtung selber ist daher nicht möglich; es handelt sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft.[8...mehr

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Finnland / 2. Form des Testaments sowie Testamentstypen

Rz. 65 Es gibt in Finnland kein notarielles Testament; eine Institution, die mit dem deutschen Notariat vergleichbar wäre, gibt es in Finnland nicht. Die Hinterlegung des Testaments bei Gericht ist möglich, entfaltet aber keine besondere Rechtswirkung. Rz. 66 Die Formvorschriften für die Testamentserrichtung sind im Erbrechtsgesetz im 10. Kapitel festgeschrieben. Verglichen m...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Formgültigkeit außerhalb von Belarus errichteter Testamente

Rz. 12 Trotz der Tatsache, dass das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961[4] (Haager Testamentsformübereinkommen) in der Republik Belarus nicht ratifiziert wurde, trifft Art. 1135 S. 2 ZGB eine Regelung, die der des Art. 1 Abs. 1 lit. a) und Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens entspricht. Demnach ist ein Tes...mehr

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Ungarn / 2. Schenkungsversprechen von Todes wegen

Rz. 195 Das Schenkungsversprechen von Todes wegen[157] (donatio mortis causa) kommt in der Praxis nur selten vor, da das Ptk. seine Anwendbarkeit nur in einem äußerst beschränkten Umfang zulässt. Das Rechtsinstitut gilt als eine (vertragliche) letztwillige Verfügung. Voraussetzung des Schenkungsversprechens von Todes wegen ist, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ande...mehr

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Schweiz / 5. Compte-joint

Rz. 151 Für diese Art des Gemeinschaftskontos ist die Alleinverfügungsberechtigung jedes Kontoinhabers gegenüber der Bank charakteristisch, was ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis unter den mehreren Berechtigten voraussetzt. Gerade Ehegatten verabreden im Rahmen einer sog. Erbenausschlussklausel häufig, dass das Vertragsverhältnis beim Ableben eines Kontoinhabers auss...mehr

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Ungarn / IX. Verfügung über eine erwartete Erbschaft

Rz. 204 Abkömmlinge des Erblassers können untereinander schon zu Lebzeiten des Erblassers einen Vertrag über ihre erwartete Erbschaft abschließen,[162] sonstige Personen nicht. Die Verfügung über die erwartete (erhoffte) Erbschaft ist ein Vertrag zwischen den erbenden Abkömmlingen und steht als solcher außerhalb des Kreises der letztwilligen Verfügungen. Gegenstand des Vertr...mehr

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Österreich / 3. Rechtsnachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen

Rz. 99 Vertragliche Nachfolgeregeln finden sich häufig in Gesellschaftsverträgen. Bei Personengesellschaften (OG, KG) kann durch gesellschaftsvertragliche Bestimmung erreicht werden, dass der Anteil des Verstorbenen nicht in die Verlassenschaft fällt, sondern ohne Zwischenschaltung der Verlassenschaft den übrigen Gesellschaftern, einem zum Eintritt berechtigten Dritten oder ...mehr

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§ 10 Erbrecht / K. Fragen und Antworten

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Belgien / b) Die "institution contractuelle"

Rz. 96 Die gebräuchlichste Form einer Schenkung auf den Todesfall stellt in Belgien zwischen Eheleuten die "institution contractuelle" oder "contractuelle erfstelling" (vertragliche Erbeinsetzung) dar. Praktisch kommt eine solche Regelung einer Alleinerbeinsetzung gleich, wenn sie das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes erfasst. Der entscheidende Unter...mehr

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Norwegen / IV. Erbvertrag

Rz. 64 Das norwegische Recht kennt keinen Erbvertrag gemäß dem deutschen Recht. Erbvertrag bedeutet hier, dass der Testator sich seiner Testierfreiheit begibt. Diese Möglichkeit sieht § 49 Abs. 1 Erbgesetz vor. Rz. 65 Bereits das norwegische Erbgesetz aus dem Jahre 1854 enthielt die Möglichkeit, dass der Testator sich vertragsmäßig binden konnte, das Testament nicht zu ändern...mehr

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Katalonien / c) Kodizille und Nachzetteln

Rz. 36 Das katalanische Testament unterscheidet sich von dem nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch inhaltlich dahingehend, dass in Katalonien die Einsetzung eines Erben Gültigkeitsvoraussetzung ist. Anderenfalls handelt es sich nicht um ein Testament; ferner wird es unwirksam, wenn der eingesetzte Erbe letztlich nicht erbt. Aus diesem Grund lässt das katalanische Erbre...mehr

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Ungarn / I. Einführung

Rz. 42 Das ungarische Erbrecht erhielt im Jahre 2013 seine heutige Form. Die heutige Rechtsquelle des materiellen Erbrechts ist das neue Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. V aus dem Jahre 2013; im Folgenden: Ptk. [43]), welches das frühere Bürgerliche Gesetzbuch[44] außer Kraft gesetzt hat. Die Vorschriften des neuen Ptk. sind auf die ab 15.3.2014 eingetretenen Erbfälle anzuw...mehr

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§ 10 Erbrecht / 7. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 30 Ein Sonderfall des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, das nur von Ehegatten errichtet werden kann (§ 2265 BGB). Ist die Ehe nichtig, so schlägt dies auf das Testament durch. Wird die Ehe geschieden oder die Scheidung der Ehe beantragt, so führt auch dies zu einer Unwirksamkeit des Testaments. Rz. 31 Inhalt dieses Testament ist zumeist, dass die Ehegatten z...mehr

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Polen / IV. Gestaltungsmöglichkeiten/Rechtswahl

Rz. 13 Noch im IPRG 1965 hatte der polnische Gesetzgeber im Bereich der Nachlassangelegenheiten keine Möglichkeit vorgesehen, das Erbstatut zu wählen, wie es z.B. bei Verbindlichkeiten oder Arbeitsverhältnissen gemacht wurde. Das polnische IPRG 1965 beinhaltete insoweit keine Vorschriften wie z.B. Art. 25 Abs. 2 des deutschen EGBGB. Rz. 14 Nunmehr allerdings konnte gem. Art. ...mehr

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Niederlande / IV. Bestimmung des Erbstatuts durch Rechtswahl

Rz. 13 Ausgangspunkt des Haager ErbrechtÜbk. ist die Parteiautonomie des Erblassers. Gemäß Art. 5 Haager ErbrechtÜbk. kann der Erblasser eine Rechtswahl vornehmen. Nicht jedes beliebige Recht kann gewählt werden. Zur Wahl stehen nur Rz. 14 Fall...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Form

Rz. 48 Das Nachlassgericht erteilt gem. § 2353 BGB einen Erbschein nur auf Antrag. Dieser Erbscheinantrag unterliegt gem. § 23 FamFG keinen besonderen Formvorschriften, es genügt die Einreichung in Schriftform. Gem. § 23 FamFG soll der Antrag begründet werden, er soll vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden. Inhaltliche Besonderheiten ergeben sic...mehr

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Schweiz / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 147 Soll ein Schenkungsversprechen erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers vollzogen werden, wird es von Gesetzes wegen den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt (Art. 245 Abs. 2 OR).[234] Das gilt auch bei einer Begünstigung eines Dritten durch Verwendung der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter nach Art. 112 OR.[235] Hier ist in der Praxis oftmals unklar, ob...mehr

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Rumänien / 6. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 23 Art. 1036 CCN bestimmt wie das französische Vorbild (Art. 968 frz. c.c.), dass zwei oder mehr Personen nicht in demselben Testament verfügen können, sei es zugunsten des anderen oder zugunsten eines Dritten. Diese Regelung befand sich im alten CC im Abschnitt zu den Formvorschriften. Daraus wurde von der Rechtsprechung der rumänischen Gerichte abgeleitet, die Wirksamk...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Hinsichtlich des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts folgte Zypern bislang den Kollisionsregeln des englischen common law. [1] Gemäß Sect. 5 des in Chapter 195 der Laws of Cyprus aufgenommenen Wills and Succession Law aus dem Jahre 1945 unterliegen dem Erbrecht von Zypern die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich des in Zypern belegenen unb...mehr

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Schweiz / 4. Transmortale und postmortale Vollmacht

Rz. 149 Zu diesen besonderen Vollmachten gehört zunächst die im Bankgeschäft weit verbreitete Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht), mithin der von Art. 35 Abs. 1 OR u.a. vorgesehene Fall, in welchem eine Vollmacht bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers erteilt wird und dessen Tod überdauern soll. Es handelt sich dabei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden,...mehr

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Schweiz / b) Letztwillige Verfügung (Testament)

Rz. 88 Das Testament kann als einseitiges Rechtsgeschäft durch den Testator jederzeit widerrufen werden (Art. 509 ZGB). Dieser Umstand hat Auswirkungen auf die Zulässigkeit korrespektiver und gemeinschaftlicher Testamente. Bei einem korrespektiven Testament hat der letzte Wille des Erblassers für sich genommen keinen Bestand, sondern ist vom letzten Willen einer anderen Perso...mehr

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Russische Föderation / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Während Art. 35 Abs. 4 der Verfassung der Russischen Föderation aus dem Jahr 1993 bereits das Erbrecht garantiert, dauerte es bis zum 1.3.2002, bis ein modernes Erbrecht im Rahmen der Kodifizierung des Zivilrechts mit dem Dritten Teil des Zivilgesetzbuches[1] in Kraft trat. Der Dritte Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält neben dem Erbrecht auch das Internationale P...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / II. Testamente (IPR)

Rz. 10 Die formelle Gültigkeit der Errichtung eines Testaments richtet sich normalerweise im Anwendungsbereich der EuErbVO nach den Vorgaben des Art. 27 EuErbVO. In Schweden stellt jedoch nunmehr die Vorschrift des 2. Kapitels, § 3 des Gesetzes 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen klar: "Die formelle Gültigkeit eines Testaments ist nach dieser Vorschrift (= ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / e) Das im Ausland errichtete Testament

Rz. 130 Spanier können außerhalb Spaniens ein Testament unter Beachtung der nach Ortsrecht geltenden Formvorschriften errichten. Ein eigenhändiges Testament nach Art. 688 CC können sie selbst dann errichten, wenn das Ortsrecht diese Form nicht vorsieht (Art. 732 Abs. 1, 3 CC). Ein öffentliches oder verschlossenes Testament nach spanischem Recht können Spanier auch im Ausland...mehr

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Kroatien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für nach dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle gilt in Kroatien das nach den Regeln der EuErbVO bestimmte Recht. Zwar ist Kroatien erst nach der Verabschiedung der EuErbVO der EU beigetreten (mit Wirkung zum 1.7.2013). Der Betritt führt aber zur Übernahme des gesamten bestehenden Rechtsrahmens der EU (acquis communitaire) im Beitrittsstaat. Rz. 2 Kroatische Gerichte sind ...mehr

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Ungarn / 6. Herausgabe des Pflichtteils, Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, Verzicht

Rz. 173 Der Pflichtteil ist ohne jede Last und Beschränkung herauszugeben. Würde bei der Herausgabe des Pflichtteils das verbleibende Vermögen nicht einmal den beschränkten Nießbrauch des Ehegatten des Erblassers sichern, so genießt der Anspruch des überlebenden Ehegatten Vorrang: Derjenige Teil des Pflichtteils, der den beschränkten Nießbrauch sichert, kann erst nach Erlösc...mehr

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Ungarn / Literaturtipps

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Ordre public und sonstige sachrechtliche Verbote

Rz. 40 Auch sonstige sachrechtliche Verbote des italienischen Rechts (Verbot des Erbvertrages und des gemeinschaftlichen Testaments, Unzulässigkeit von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie grundsätzliche Unzulässigkeit der Anordnung der Nacherbschaft) sind nicht als Teil des italienischen ordre public zu beachten. Die Frage stellt sich insbesondere bei einer vor Gel...mehr

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Kroatien / I. Allgemeine Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments

Rz. 22 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 26 Abs. 1 ErbG mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein, vorausgesetzt, der Testator ist fähig, ein unabhängiges eigenes Urteil zu bilden. Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als testamentarische und jederzeit widerrufliche Verfügungen möglich. Rz. 23 Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente ist nicht eindeutig geset...mehr

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Serbien / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 16 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Vermächtnis begründet im serbischen Rechtssystem einen schuldrechtlichen Anspruch und lässt den vermachten Gegenstand noch nicht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergehen (Damnationslegat). Schließlich kann der Erblasser einen Erben oder Verm...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VIII. Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 178 Für die Schenkung von Todes wegen, also eher die lediglich versprochene und noch nicht vollzogene Schenkung, sind die (erbrechtlichen) Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden.[220] Durch ein solches Schenkungsversprechen kann der Erblasser seine Vermögensverhältnisse ähnlich wie etwa durch Testament regeln. Er soll damit aber insbesondere nicht d...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 3. Form letztwilliger Verfügungen

Rz. 9 Portugal hat das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 zwar am 29.6.1967 gezeichnet, jedoch bislang nicht ratifiziert. Hinsichtlich der Form letztwilliger Verfügungen gilt vielmehr weiterhin das autonome portugiesische Recht nach dem Código Civil von 1966. Nach Art. 65 CC ist die Verfügung von Todes wegen ...mehr

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Norwegen / 4. Form des Testaments

Rz. 41 Der Erblasser muss das Testament persönlich errichten und nicht etwa über eine Vollmacht. Gemäß § 42 Erbgesetz ist ein Testament grundsätzlich schriftlich zu errichten, soweit nicht die gesetzlich geregelten Ausnahmen vorliegen. Rz. 42 Das Testament selbst muss nicht handgeschrieben sein, ein maschinengeschriebenes Testament erfüllt ebenso die Voraussetzungen. Auch spi...mehr

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§ 8 Sachenrecht / E. Fragen und Antworten

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Belgien / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 14 Vom Erbstatut sind nach Art. 80 ff. IPRG grundsätzlich alle mit dem Erbfall verbundenen Rechtsfragen erfasst, und damit auch solche, die Verfügungen von Todes wegen behandeln.[31] Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung ihrer materiellen Wirksamkeit, da dem belgischen internationalen Erbrecht die Anknüpfung eines Errichtungsstatus für die materielle Wirksamkeit de...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 6 F

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / H. Fragen und Antworten

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Früheres Kollisionsrecht (Erbfälle bis 16.8.2015)

Rz. 14 Für Erbfälle bis zum Ablauf des 16.8.2015 gilt unverändert das bisherige Kollisionsrecht. Dies knüpft gem. Art. 46 Abs. 1 it. IPRG für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit)[15] daran an, welchem Staat der Erblasser im Todeszeitpunkt angehörte.[16] Objektiv wird das Erbstatut an das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes angeknüpft, ohne ...mehr

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Irland / III. Abwicklung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 187 Für die administration und die distribution spielt es keine Rolle, ob der personal representative ein testamentarisch bestimmter executor oder gerichtlich bestellter administrator ist (vgl. dazu Rdn 166 ff.). Rz. 188 Die administration, d.h. die auf Abwicklung und spätere Verteilung gerichtete Nachlassverwaltung, ist in Teil V des ISA (Sec. 45–65) geregelt. Bewegliche...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Vertrag über den Unterhalt zu Lebzeiten (Leibrentenvertrag)

Rz. 82 Der Leibrentenvertrag ist zwar im Erbgesetz in dem Abschnitt Erbverträge geregelt, stellt aber keinen Erbvertrag, sondern einen schuldrechtlichen Vertrag mit gewissen erbrechtlichen Folgen dar. In der Praxis ist er ein gängiger Vertrag. Er ist gegenseitig verpflichtend und entgeltlich. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich eine Partei die andere Vertragspartei bis zu...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / III. Formwirksamkeit des Erbvertrages

Rz. 45 Das Haager Testamentsformübereinkommen (siehe Rdn 12 ff.) gilt für die Formwirksamkeit von Erbverträgen nicht. Über Art. 27 Abs. 1 EuErbVO werden dessen zahlreiche Anknüpfungen aber im Wege autonomen europäischen Verordnungsrechts auf Erbverträge erstreckt. Die dort aus dem Testamentsformübereinkommen entlehnten Anknüpfungen gelten für sämtliche "schriftliche Verfügun...mehr

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Ungarn / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 180 Die Testamentsvollstreckung ist im ungarischen Recht ausschließlich im Verfahrensrecht [144] geregelt, obwohl das Rechtsinstitut auch materiellrechtliche Aspekte beinhaltet. Das Institut des Testamentsvollstreckers kommt in der Praxis nur selten vor. Rz. 181 Für die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers ist vor allem die Verfügung von Todes wegen maßgebend. ...mehr

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Ungarn / 1. Erbvertrag

Rz. 189 In einem Erbvertrag[152] verpflichtet sich der Erblasser, den anderen Vertragspartner im Hinblick auf einen gegenüber ihm bzw. einem im Vertrag bestimmten Dritten zu erbringenden Unterhalt, Leibrente bzw. Pflege – bezogen auf sein Vermögen, einen bestimmten Teil davon oder auf bestimmte Vermögensgegenstände – als Erben einzusetzen.[153] Der Erbvertrag ist im ungarisc...mehr

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Ungarn / VIII. Erbverzicht

Rz. 198 Der Erbverzicht[160] ist ein auf die Erbschaft bezogener Vertrag, der zu Lebzeiten des Erblassers zwischen ihm und seinen künftigen gesetzlichen Erben geschlossen wird.[161] Der Verzicht kann sich auf den ganzen, dem Verzichtenden fallenden Erbteil (voller Verzicht) oder auf einen Teil davon (teilweiser Verzicht) beziehen. Rz. 199 Der Verzicht auf die Erbfolge wirkt s...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Widerruf und Änderung der Rechtswahl

Rz. 105 Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss gem. Art. 22 Abs. 4 EuErbVO den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen. Insoweit wird für die Form also auf die entsprechende Regelung in Art. 2 des Haager Testamentsformübereinkommens bzw. auf Art. 27 Abs. 2 EuErbVO verwiesen. Danach wird der bunte Strauß der ...mehr