Fachbeiträge & Kommentare zu Familienversicherung

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Familienmitversicherung

Rz. 854 Ehegatten, Lebenspartner und Kinder haben nach Maßgabe von § 10 SGB V, § 25 SGB XI[744] Anspruch auf Familienmitversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert. Krank zur Welt gekommene Kinder (Neugeborene) haben trotz der "Vorerkrankung" Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Rz. 855 Beim späteren Ausscheiden aus der Famil...mehr

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Jansen, SGB X § 39 Wirksamk... / 2.2 Dauer der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (Abs. 2)

Rz. 10 Abs. 2 stellt den Grundsatz auf, dass ein VA wirksam bleibt, solange und soweit seine Wirksamkeit nicht ausdrücklich beseitigt oder die darin enthaltene Regelung aus sonstigen Gründen erledigt ist. Durch seine Wirksamkeit erhält der VA seine von der materiellen Rechtslage unabhängige eigene Rechtsqualität als eigenständiger Rechtsgrund und als Rechtsgrundlage für das,...mehr

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Jansen, SGB X § 39 Wirksamk... / 2.1.2 Inhaltliche Wirksamkeit (Satz 2)

Rz. 7 Die Wirksamkeit des VA gilt für den bekannt gegebenen Inhalt. Weicht also die Urschrift des VA in den Verwaltungsvorgängen der Behörde von dem bekannt gegebenen Inhalt ab, so ist nicht die Urschrift maßgeblich, sondern die Fassung des VA, die bekannt gegeben wurde. Auf einen abweichenden Willen der Behörde kommt es daher auch dann nicht an, wenn dieser in den Akten aus...mehr

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Jansen, SGB X § 51 Rückgabe... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 3 Die Vorschrift enthält die Ermächtigung für einen Bescheid über die Rückforderung von Urkunden und Sachen, die aufgrund eines VA ausgestellt oder überlassen wurden. Vorausgesetzt wird daher, dass der zugrunde liegende VA wegen Nichtigkeit, durch Rücknahme oder Widerruf oder in sonstiger Weise seine Wirksamkeit verloren hat und auch die damit zusammenhängend erteilten U...mehr

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Sommer, SGB XI § 13 Verhält... / 2.8 Nichtanrechnung von Pflegeleistungen auf das Einkommen

Rz. 30 Die Zweckgebundenheit der Pflegeleistungen, insbesondere des Pflegegeldes nach § 37, gebietet es, dass diese Leistungen sich nicht in anderer Weise negativ für den Pflegebedürftigen auswirken. Deshalb schreibt Abs. 5 vor, dass die Leistungen der Pflegeversicherung kein Einkommen des Pflegebedürftigen sind und diese Leistungen bei der Berechnung anderer Sozialleistunge...mehr

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§ 4 Ehe / c) Ende der Familienversicherung

Rz. 283 Wenn in einer Ehe ein Ehegatte bei dem anderen gesetzlich krankenversicherten Ehegatten über eine Familienversicherung mitversichert ist, kann unter Umständen bereits durch die Trennung (und nicht erst durch die Scheidung) die Familienversicherung enden, damit also der Krankenversicherungsschutz erlöschen. Das kann der Fall sein, wenn das Einkommen des mitversicherte...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 1. Familienversicherung/Krankenversicherung

Rz. 138 Praktisch relevant ist die Frage, ob bzw. wie die Kinder krankenversichert sind. Sofern Kinder nicht privat über einen Elternteil mitversichert sind, greift die gesetzliche Familienversicherung. Die einschlägigen Regelungen hierzu finden sich in § 10 Abs. 1 SGB V. Danach sind in der gesetzlichen Krankenversicherung über den Versicherungsnehmer mitversichert:mehr

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§ 4 Ehe / bb) Krankenkasse

Rz. 573 Ist ein Ehegatte im Rahmen einer Familienversicherung über den anderen Ehegatten krankenversichert, ist dieser darauf hinzuweisen, dass eben jene Familienversicherung mit Rechtskraft der Ehescheidung endet. Die Voraussetzungen der Familienversicherung sind in § 10 SGB V geregelt. Danach sind von der Familienversicherung Ehegatten und Kinder umfasst, wenn dieselben ni...mehr

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§ 1 Die nichteheliche Leben... / H. Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht

Rz. 311 Nach § 1 Abs. 3 UVG haben Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden ist oder dauernd getrennt lebt, dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der Anspruch entfällt dagegen, wenn der das Kind betreuende Elternt...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- ...mehr

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§ 4 Ehe / VI. Checkliste

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Mindestunterhalts i.S. von § 1612a BGB (= 1. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle) ge...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / II. Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestimmt sich nach der Tabelle zum Kindesunterhalt im Anhang 1 und – unter Verrechnung des Kindergeldes gemäß Nr. 14 – nach der Unterhaltstabelle - Zahlbeträge im Anhang 2 zu diesen Le...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang I). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a I BGB geltend gemacht werden. 11.1 Die T...mehr

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§ 4 Ehe / VIII. Checkliste

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts (Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabe...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Altersstufen 1 bis 3 der Tabelle in Anlage I, die mit denjenigen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB übereinstimmen. Die Tabellensätze sind identisch mit den ab 1. Januar 2016 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Wegen des Bedarfs volljähriger Kin...mehr

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Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätze n der Unterhaltstabelle im Anhang I (Düsseldorfer Tabelle). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder gemäß § 1612 a BGB als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gema...mehr

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Dresden, Unterhaltsleitlini... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Tabelle im Anhang (identisch mit der Düsseldorfer Tabelle). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11....mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1 Die Tabellensätze der ...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.2 Kindesunterhalt

11 Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang I). Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe der ersten drei Alters- stufen entsprechen dem Mindestbedarf gemäß § 1612a Abs.1 BGB (vgl. BGBl. I 201 5, 2188) in der Fassung der Erst...mehr

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Mindestunterhalts i.S. von § 1612a BGB (= 1. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle) ge...mehr

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Schleswig - Holstein, Unter... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1.1.2017

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. 1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. Grundsätzlich sind Abfi...mehr

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Sommer, SGB XI § 33 Leistun... / 2.4 Vorversicherungszeit

Rz. 12 Bei Inkrafttreten des PflegeVG sollten möglichst alle Pflegebedürftigen in den Schutz der Versicherung einbezogen werden (BR-Drs. 505/93). Um die Solidargemeinschaft auf Dauer aber nicht zu überfordern, konnte von der Erfüllung einer Vorversicherungszeit im Weiteren nicht abgesehen werden. Es sollen nämlich grundsätzlich nur solche Pflegebedürftigen Leistungen erhalten...mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / D. Folgen und Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung

Die nach einer Abtrennung ermöglichte sofortige Scheidung – ggf. noch mit einem sofortigen Rechtsmittelverzicht – führt schneller zur Rechtskraft der Scheidung. Dazu sollte der anwaltliche Berater die Rechtsfolgen der Rechtskraft der Scheidung bedacht und ggf. mit der Mandantschaft besprochen haben:mehr

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FF 12/2017, Das Gesetz zur ... / I. Rechtliche Ausgangssituation

In rechtlicher Hinsicht waren diese Ehen in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen, sofern die Ehegatten sie nach ihrem jeweiligen Heimatrecht wirksam geschlossen hatten (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Die Anerkennung konnte nur versagt werden, wenn ein Verstoß gegen den sog. ordre public vorlag (Art. 6 EGBGB) und dieser Verstoß die Unwirksamkeit der Ehe zur Folge hatte. Hierzu hatt...mehr

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Sommer, SGB V § 192 Fortbes... / 2.1 Erhaltung der Mitgliedschaft

Rz. 5 Die Tatbestände des § 192 führen nur bei einer vorherigen Pflichtversicherung zur Erhaltung der mit der Pflichtversicherung verbundenen Mitgliedschaft. Die Erhaltung der Mitgliedschaft tritt dabei, wie die Versicherungspflicht selbst, unabhängig vom Willen des Mitgliedes ein. Demzufolge kann die Vorschrift keine Anwendung für freiwillig Versicherte (so auch Felix, in: ...mehr

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Jansen, SGB X § 37 Bekanntg... / 2.1 Bekanntgabe an Adressaten (Abs. 1)

Rz. 3 Die Bekanntgabe des VA ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für einen VA. Es reicht also nicht aus, dass der VA fertiggestellt und unterschrieben ist. Erst durch die Bekanntgabe wird er erlassen (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 65/11 R). Die Bekanntgabe des verfügenden Teils gehört an sich bereits notwendig zum Begriff des VA selbst, da eine Außenwirkung nur bei e...mehr

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Sommer, SGB V Vorbemerkung zu §§ 1 bis 4a

Rechtsgrundlage Fünftes Buch (V): Gesetzliche Krankenversicherung Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften Rz. 1 Die im Ersten Kapitel genannten Vorschriften umfassten bei Inkrafttreten des SGB V mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 die §§ 1, 2, 3 u...mehr

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Klose, SGB I § 34 Begrenzun... / 2.1.3 Einschränkung: Inländischem Recht vergleichbar

Rz. 9 An die sich nach ausländischem Recht richtenden familienrechtlichen Beziehungen ist zwar grundsätzlich anzuknüpfen, für die Anwendung und Übertragung auf die Vorschriften des SGB ist aber zusätzliche Voraussetzung, dass dieses Rechtsverhältnis einem deutschen Rechtsverhältnis entspricht (3. Prüfungsschritt). Die Vorschrift bezweckt daher die Begrenzung sozialrechtliche...mehr

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Klose, SGB I § 33b Lebenspa... / 2.1 Lebenspartnerschaft

Rz. 4 Das Lebenspartnerschaftsgesetz, als Art. 1 des Gesetzes v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) verkündet, hat ein eigenständiges Rechtsinstitut (Lebenspartnerschaft) begründet, das nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht. Diese Beschränkung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil v. 17.7.2002, 1 BvF 1/01, und 1 BvF 2/01, BVerfGE 105 S. 313). Mit der Begründu...mehr

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Jansen, SGB IV § 7a Anfrage... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Das Anfrageverfahren nach § 7a weicht von den beiden anderen Rechtsgrundlagen zur Feststellung der Versicherungspflicht in § 28h Abs. 2 mit Zuständigkeit der Einzugsstellen und in § 28p Abs. 1 Satz 5 mit Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger in wesentlicher Hinsicht ab. Während Einzugsstelle und Rentenversicherungsträger umfassend über den Beitragstragungstatbest...mehr

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Jansen, SGB IV § 7a Anfrage... / 2.1.1 Optionales Statusfeststellungsverfahren (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 3 Der Antrag auf Feststellung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses kann von den Beteiligten gestellt werden (Antragsbefugnis). Beteiligte i. S. d. Abs. 1 Satz 1 sind der Auftragnehmer und sein Auftraggeber bzw. der mutmaßliche Arbeitgeber und der mutmaßliche Arbeitnehmer. Der Antrag kann allein vom Auftragnehmer, allein vom Auftraggeber oder von beiden Beteil...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / VII. Gestaltungsmöglichkeiten beim Realsplitting

Die Praxis nimmt Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt zum Anlass, auch einkommensteuerliche Randfragen zu vereinbaren. Bei keinem oder geringem Verdienst des Unterhaltsberechtigten bietet sich an, Vereinbarungen zum Realsplitting mit in die Urkunde aufzunehmen. Dabei wird häufig übersehen, dass der einkommensteuerliche Begriff der Unterhaltsleistung nach § 10 Abs. 1a EStG n...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / III. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung (AVB-AR 01/2017)

Rz. 876 Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Würzburger Versicherungs-AG. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung (AVB-AR) Präambel Wir bieten Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere bedingungsgemäße Ereignisse für die im Versicherungsschein benannte(n) Person(en). Wir gewähren bei einem im Ausland eintretenden Versicheru...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / bb) Außerordentliche Kündigung

Rz. 369 Wichtig in der Praxis ist das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 13 Abs. 3 MB/KK, § 205 Abs. 2 S. 1–3 VVG betreffend dem Eintritt der Pflichtversicherung in der GKV. Rz. 370 Gemäß § 205 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer für den Fall, dass eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird, binnen drei Monaten nach Eintrit...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / I. Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand Januar 2017

Rz. 874 Diese Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des PKV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des PKV (www.pkv.de) abgerufen werden. Der Vers...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / II. Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) – Stand Januar 2017

Rz. 875 Diese Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des PKV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des PKV (www.pkv.de) abgerufen werden. Der Vers...mehr

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Sommer, SGB XI § 26a Beitri... / 2.3 Zuwanderer und Auslandsrückkehrer (Abs. 3)

Rz. 26 Abs. 3 bildet eine Mischung zwischen einem Ausschluss- und einem Auffangtatbestand für am 1.7.2002 und zukünftig nicht pflegeversicherte Personen. Die Einschränkung im Sinne eines Ausschlusstatbestandes liegt darin, dass ab 1.7.2002 „nur“ noch für einen begrenzten Personenkreis ein Beitrittsrecht besteht und davon insbesondere die Personen ausgenommen sind, die von de...mehr

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Sommer, SGB XI § 26a Beitri... / 2.4 Rechtsfolgen

Rz. 36 Bei wirksamer Begründung einer freiwilligen Pflegeversicherung nach § 26a treten die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer freiwilligen Weiterversicherung nach § 26, nämlich die ab Beginn der Mitgliedschaft bestehende Beitragszahlungs- und Tragungspflicht. Diese Beiträge richten sich bei den Pflegekassen nach § 57 Abs. 4 i. V. m. § 240 SGB V i. V. m. den Grundsätzen des...mehr

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Sommer, SGB XI § 26a Beitri... / 2.2 Personen ohne Versicherungsschutz nach dem 1.1.1995 (Abs. 2)

Rz. 16 Neben dem Personenkreis der schon am 1.1.1995 nicht der Pflegeversicherungspflicht unterlag (Abs. 1), gab und gibt es auch Personen, die erst später zu den Nichtversicherten zu zählen waren. Diesen Personen gewährt Abs. 2 ein befristetes Beitrittsrecht zur sozialen Pflegeversicherung oder den Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages. Zu diesem Kreis gehör...mehr

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Sommer, SGB V § 3 Solidaris... / 2.2 Beitragsfreie Familienversicherung

Rz. 16 Die Nichterhebung von Beiträgen für Familienversicherte hat lediglich deklaratorischen Charakter. Die Beitragspflicht knüpft an eine Mitgliedschaft an (§ 223 Abs. 1). Die Familienversicherung begründet zwar ein eigenständiges Versicherungsverhältnis, aber eben keine Mitgliedschaft, so dass dafür keine Beiträge zu erheben sind (vgl. Komm. zu § 10). Die Aussage dient er...mehr

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Sommer, SGB V § 3 Solidaris... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 3 bestimmt als Grundsatz- und Einweisungsvorschrift die solidarische Finanzierung der Krankenkassen durch Beiträge. Dabei umfasst die Finanzierung sowohl die Leistungsausgaben für die Versicherten als auch die sonstigen notwendigen Aufwendungen für Personal und Verwaltung und die Zuführungen zu den Rückstellungen. Dies entspricht den Grundsätzen der RVO, die jedoch e...mehr

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Sommer, SGB V § 3 Solidaris... / 2.1 Solidarische Finanzierung

Rz. 4 Die Vorschrift verweist einleitend auf die Finanzierung der Leistungen und Ausgaben der Krankenkassen als Sozialversicherungsträger durch Beiträge der Mitglieder und Arbeitgeber hin. Diese Begrenzung der Beitragspflicht durch Mitglieder und Arbeitgeber ist unvollständig, weil sonstige beitragszahlungspflichtige Dritte (Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbei...mehr

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Sommer, SGB V § 232 a Beitr... / 2.1.2 Bezieher von Arbeitslosengeld II (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 11 Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, beträgt die beitragspflichtige Einnahme nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den 30. Teil der 0,2060-fachen monatlichen Bezugsgröße. Abweichend von dem Grundsatz in § 223 Abs. 1, der eine kalendertägliche Zahlung der Beiträge vorsieht, sind die Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II damit für jeden Kalendermonat zu zahlen, in ...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- ...mehr

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anlage 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Mindestunterhalts i.S.v. § 1612a BGB (= 1. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle) gelt...mehr

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Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Unterhaltstabelle im Anhang I (Düsseldorfer Tabelle). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder gemäß § 1612 a BGB als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemac...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang I). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a I BGB geltend gemacht werden. 11.1 Die T...mehr