Rechtsgrundlage

Fünftes Buch (V): Gesetzliche Krankenversicherung

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

 

Rz. 1

Die im Ersten Kapitel genannten Vorschriften umfassten bei Inkrafttreten des SGB V mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 die §§ 1, 2, 3 und 4.

Der § 1 (Solidarität und Eigenverantwortung) enthielt dabei nur die jetzigen Sätze 1, 3 und 4 mit der Zielsetzung, dass die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft die Aufgabe hat, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Versicherten aber sind für ihre Gesundheit mit verantwortlich und sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Den Krankenkassen wurde allgemein die Verpflichtung auferlegt, den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.

Der § 2 (Leistungen) mit den damaligen Abs. 1, 2 bis 4 enthielt und enthält allgemeine Grundsätze für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung. § 2 Abs. 1 hob dabei das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit der Leistungen hervor, welches in § 2 Abs. 4 auch auf die Leistungserbringer und die Versicherten ausgedehnt wurde und wird. Zugleich werden Leistungen, die der Eigenverantwortlichkeit der Versicherten zuzurechnen sind, von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen, ohne dass in § 2 oder anderen Vorschriften Regelungen vorhanden wären, die eindeutig die Zuordnung von bestimmten Leistungen in die "Eigenverantwortlichkeit" der Versicherten stellten. In Abs. 2 wurde und wird das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung statuiert, das auch die Notwendigkeit der Verträge mit Leistungserbringern begründet (§ 2 Abs. 2 Satz 3), zugleich wird aber auch auf mögliche Ausnahmen vom Sachleistungsgrundsatz hingewiesen. Abs. 3 betrifft die Auswahl der Leistungserbringer und die Berücksichtigung der religiösen Bedürfnisse der Versicherten.

Der § 3 (Solidarische Finanzierung), der seit Inkrafttreten des SGB V unverändert gilt, spricht die Finanzierung der Leistungen der Krankenversicherung an, was den ungeschriebenen Grundsätzen der RVO entsprach, die jedoch eine solche generelle Vorschrift nicht enthielt. Hingewiesen wird auf die Beitragsentrichtung durch Versicherte und Arbeitgeber nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Diese Begrenzung der Beitragspflicht auf Mitglieder und Arbeitgeber ist insoweit unvollständig, weil es auch sonstige beitragszahlungspflichtige Dritte (z. B. Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit und der Bund) gibt, die für einen nicht geringen Teil der Pflichtversicherten Beiträge zu entrichten haben. Zusammen mit der Überschrift macht der Verweis auf die beitragspflichtigen Einnahmen jedoch deutlich, dass unter solidarischer Finanzierung die Beitragsbemessung nach Einnahmen und nicht nach dem versicherten Risiko zu verstehen ist. Eher deklaratorisch und die Solidarität ausweitend bestätigend bestimmt § 3 Satz 2, dass für versicherte Familienangehörige Beiträge nicht erhoben werden, was sich der Sache nach auch aus den beitragsrechtlichen Vorschriften (§§ 223 ff.) ergibt, die Beitragspflichten nur für eine Mitgliedschaft vorsehen, nicht jedoch für eine Familienversicherung.

Der § 4 (Krankenkassen) bekräftigte das Gestaltungsprinzip der Selbstverwaltung der Krankenkassen als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Abs. 1), benannte in Abs. 2 die 7 Kassenarten, die bei Erlass des Gesundheitsreformgesetz – GRG vorhanden waren, verpflichtete die Krankenkassen und ihre Verbände zur kassenartübergreifenden Zusammenarbeit (Abs. 3) und zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

Vor diesem Hintergrund führte die Gesetzesbegründung zum Gesundheitsreformgesetz – GRG (BT-Drs. 11/2237 S. 157) aus, dass das erste Kapitel allgemeine Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung enthalte, aber die Grundprinzipien dieses Versicherungszweiges darstelle, die das Wesen der sozialen Krankenversicherung bestimme. Die Vorschriften dieses Kapitels hätten zwar Einweisungscharakter; sie seien aber für die Auslegung und Anwendung des Krankenversicherungsrechts heranzuziehen.

 

Rz. 2

Insbesondere der § 2, der explizit den das Krankenversicherungsrecht prägenden Sachleistungsanspruch benennt und damit auch den Leistungsanspruch der Versicherten prägt und auch begrenzt, hat in der Rechtsprechung, neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot, das auch in den leistungsrechtlichen Vorschriften benannt wird, Beachtung gefunden und letztlich zum sog. Nikolausbeschluss des BVerfG (Beschluss v. 6.12.2005, 1 BvR 347/98, BVerfGE 115 S. 25 ...

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