Rz. 311

Nach § 1 Abs. 3 UVG haben Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden ist oder dauernd getrennt lebt, dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der Anspruch entfällt dagegen, wenn der das Kind betreuende Elternteil mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebt. Das kann dann der Fall sein, wenn beide Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Die Differenzierung, die hier vorgenommen wird, ist aber die zwischen dem bloßen Kontakt zu dem unterhaltspflichtigen Elternteil, der der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht einerseits und einem Familienzusammenleben, das etwa angenommen wird, wenn der andere Elternteil in der Wohnung, in der auch das Kind lebt, einen – wenn auch nicht notwendig seinen einzigen – Lebensmittelpunkt hat.[237]

 

Rz. 312

Nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, 21 Satz 1 SGB XII ist bei erwerbsfähigen Bedürftigen, die das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II die Grundform staatlicher nicht beitragsfinanzierter Daseinssicherung. Erwerbsfähige Personen in diesem Alter erhalten im Fall bestehender Hilfebedürftigkeit Arbeitslosengeld, nicht Sozialhilfe.

 

Rz. 313

Arbeitslosengeld wie auch Sozialhilfe werden nur demjenigen gewährt, der hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist jeder, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften, insbesondere nicht durch zumutbare Arbeit oder aus Einkommen oder Vermögen sichern kann.

 

Rz. 314

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Auf diese Weise sollen Besserstellungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber Ehegatten vermieden werden, was dem nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der Ehe dient.

 

Rz. 315

Zur Bedarfsgemeinschaft zählen nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II die Partner, wobei es sich hierbei um die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die Lebenspartner im Sinne des LPartG und der Lebensgefährte handelt. Die Lebenspartner sind solche Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen leben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen.

 

Rz. 316

In § 7 Abs. 3a SGB II enthält das Gesetz eine Vermutungsregel, die den Trägern der Sozialhilfe im Fall des Nachweises einer Haushaltsgemeinschaft die Verpflichtung zum weiteren Nachweis auch des erforderlichen subjektiven Willens erspart. Danach wird der wechselseitige Wille, Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen dann angenommen, wenn:

die Partner länger als 1 Jahr zusammen leben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.
 

Rz. 317

Diese Tatbestandsmerkmale gelten alternativ. Das heißt, dass Leistungen wegen der Vermutung für eine Einstandsgemeinschaft nicht erbracht werden, wenn auch nur eine der Alternativen erfüllt ist. Greift die Vermutung, obliegt es demjenigen, der Leistungen für sich beansprucht, die Vermutung für eine Einstandsgemeinschaft zu widerlegen.

 

Rz. 318

Für das Recht der Sozialhilfe normiert § 20 SGB XII, dass eheähnliche Gemeinschaften hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden können als Ehegatten. Auch im Sozialhilferecht besteht deshalb eine Vermutung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft, indem § 36 SGB XII regelt, dass dann, wenn eine Person, die Sozialhilfe beansprucht und mit einer anderen Person in einer Wohnung lebt vermutet wird, dass sie gemeinsam wirtschaften und diese Person von der anderen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Trennen sich die Partner, führt das nicht ohne weiteres zur Aufhebung der Lebensgemeinschaft. Das gilt etwa dann, wenn die räumliche Trennung ihren Grund darin hat, dass einer der Partner in ein Pflegeheim wechselt.[238] Insoweit gilt nichts anderes als bei Ehegatten.

 

Rz. 319

Zur Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit sowohl im Rahmen des Arbeitslosengeldes II als auch im Rahmen der Sozialhilfe ist deshalb der Bedarf der Einstands- oder Bedarfsgemeinschaft insgesamt zu addieren. Hierauf ist das eventuelle Einkommen des möglicherweise erwerbstätigen Partners anzurechnen. Nur dann, wenn dann noch ein offener Bedarf besteht, ist ein Anspruch auf Sozialleistungen gegeben.

 

Rz. 320

 

Hinweis:

Ist einer der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne eigenes Einkommen und Vermögen, muss er sich das Einkommen des Partners anrechnen lassen, obwohl ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht besteht.

 

Rz. 321

Der Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 86 Abs. 3 VVG im Fall der S...

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