Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuerreform

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Vereinbarungen über die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs

Rz. 27 Die Ehegatten bzw. Lebenspartner können in einem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 1408 Abs. 1 BGB bzw. § 7 LPartG Vereinbarungen über die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs treffen. Dabei kann der Ausgleichsanspruch auch erhöht werden, weil die §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB dispositives Recht darstellen. Fraglich ist, ob und gegebenenfalls welche zivilrech...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 5 Europarechtliche Vorgaben

Rz. 44 Die Diskriminierung von Steuer-Ausländern (exakt: von beschränkt Steuerpflichtigen) bzw. von Inländern mit Auslandsvermögen steht im Fokus des Gemeinschaftsrechts, wobei sich die Beschränkungsverbote des EG-Vertrages nicht ausdrücklich auf das ErbSt-Recht erstrecken. Während die drastische Reduzierung des persönlichen Freibetrages nach § 16 Abs. 2 ErbStG (ausländische ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Hinzurechnungen

Rz. 10 Ausführungen zu ausgewählten Hinzurechnungen: a) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BewG Bei der Berechnung des vereinfachten Ertragswerts sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Sonderabschreibungen dürfen sich nicht auf den vereinfachten Ertragswert auswirken. Hiervon betroffen sind bspw. auch die Sonderabschreibungen für Mi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.3 Schwierige Auslegungsfragen (drei Fallgruppen)

Ausgewählte Literaturhinweise: Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Wälzholz, Erbauseinandersetzung und Teilungsanordnung nach der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 113. Rz. 130 Weitaus schwieriger als die richtige Benennung des Erblassers ist die Auslegung der einzelnen testamenta...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Voraussetzungen der Stundung

Rz. 20 Eine Stundung kommt in Betracht, wenn zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Dann ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Das erste Jahr ist zinslos zu stunden und der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig. Nach § 28 Abs. 1 ErbStG k...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 95 BewG Begriff des Betriebsvermögens

Ausgewählte Literaturhinweise: Bergan/Lätsch, Das Jahressteuergesetz 2024 im Überblick – Teil 2: Die Änderungen außerhalb des Einkommensteuerrechts, DStR 2024, 2849; Bron/Bellgardt, Der Brexit und die Nachfolgeplanung. Erbschaft-, schenkung- und wegzugsteuerliche Implikationen durch den Austritt Großbritanniens aus der EU, ErbStB 2021, 186; Große, Unternehmensbewertung und St...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Tilgung in Jahresbeträgen (§ 28 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ErbStG)

Rz. 29 Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer zu tilgen. Die weiteren Jahresbeträge sind dann jeweils im folgenden Jahr zu demselben Zeitpunkt zur Tilgung fällig. Hier ist auch davon auszugehen, dass die Zinsen für den jeweiligen Jahresbetrag ebenfalls fällig sind, sodass nicht ein Zinseffekt auf die noch nicht getilgten Zinsen entsteht. Nachdem d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Allgemeines für sämtliche Steuerklassen

Rz. 21 Die genannten Beträge sind bei allen Steuerklassen als Freibetrag und nicht als Freigrenze ausgestaltet. Sie stehen jedem Erwerber (d. h. auch einem Vermächtnisnehmer) in voller Höhe gesondert zu (vgl. Gesetzesbegründung zum ErbStRG, s. Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 175). Ein möglicher Freibetragsüberschuss ist jedoch nicht auf andere Erwerber übertragbar. Bisla...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5.2 Steuerliche Behandlung

Rz. 34 Schenkungen und unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern unterliegen grds. bei Ausführung zu Lebzeiten der Schenkungsteuer (s. § 7 Rn. 59). Werden diese Schenkungen und Zuwendungen dann aber auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet (§ 1380 Abs. 1 BGB), muss es zur Wirksamkeit der Regelungen des § 5 ErbStG (Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.4 Missbrauchsklausel nach dem ErbStRG (§ 37 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 15 Mit Abs. 3 Satz 1 wurde die im Zuge der Erbschaftsteuerreform neu konzipierte Verschonung für BV und Anteile an KapG der §§ 13a, 13b, 19a Abs. 5 ErbStG (s. § 13a, § 13b Rn. 1 ff.) sowie die durch das WaBeschG weiter verbesserten Teilbereiche – insoweit rückwirkend – auf Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 ausgeweitet. Zumindest im Wortlaut nicht umfasst ist die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XIV. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 1515 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer hat seit jeher wegen ihrer weniger fiskalischen (0,74 Prozent des Gesamtsteueraufkommens) als vielmehr rechtspolitischen Bedeutung eine bewegte Geschichte. Zu früheren verfassungsrechtliche Bedenken im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für die Jahre 1987–1996 vgl. den Beschl. des BVerfG vom 22.6.1995[2]. Mit Blick auf die vergleic...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / 4. Familienpool in der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

Rz. 25 Bis zur Erbschaftsteuerreform im Jahre 2009 wurden Familienpools in der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG verwendet, um die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen zu erhalten. Seit dem Jahr 2009 erhalten Familienpools in der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG zwar regelmäßig nicht mehr die erbschaftsteuerrechtlichen V...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / Literaturtipps

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Planung und Sicherung der U... / 7.1.2 Betriebsvermögen und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer

Das BVerfG hat im Dezember 2014 nach mehrjähriger Verfahrensdauer seine Entscheidung zum derzeitigen ErbStG getroffen und festgestellt, dass das ErbStG teilweise verfassungswidrig ist (Begünstigung von Betriebsvermögen).[1] Allerdings hatte das BVerfG das ErbStG nicht für ungültig erklärt, sondern den Gesetzgeber aufgefordert, die verfassungswidrigen Regelungen neu zu formul...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Sonderregelung betr. § 13a ErbStG bei Ausübung eines Rückforderungsrechts (§ 37 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 15 § 37 Abs. 3 ErbStG ist durch das ErbStRG eingefügt und durch das WachstBeschlG (im Hinblick auf die durch dieses Gesetz geänderten §§ 13a und 19a ErbStG) durch Einfügung des § 37 Abs. 3 S. 1 ErbStG und redaktionelle Anpassung des § 37 Abs. 3 S. 2 ErbStG geändert worden. Die aufgrund des WachstBeschlG geänderten §§ 13a und 19a ErbStG hätten an sich der allgemeinen Anwe...mehr

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Grundstücke in der betriebl... / 1. Einführung

Um die Problematik zu verstehen, hilft ein Blick in die Vergangenheit. Bis 2008 gehörte es zum Standardfall, dass der Vermögende sein privates Grundvermögen nicht einfach nur übertrug (volle Steuerpflicht), sondern es zuvor in eine gewerblich geprägte KG oder in eine eigens dafür gegründete Kapitalgesellschaft einbrachte, um sodann Kommanditanteile unentgeltlich zu übertrage...mehr

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Nachfristverstoß nach § 13a... / 3. Rechtliche Würdigung

Die Entscheidung des FG Münster erging zu § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG a.F. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG a.F. wurde jedoch i.R.d. Erbschaftsteuerreform 2016 unverändert in § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG n.F. übernommen (Stalleiken in v. Oertzen/Loose/Stalleiken, ErbStG3, § 13a Rz. 133). Die zum alten Recht ergangene Entscheidung ist daher auf die gege...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 ErbStG (Satz 3)

Rz. 595 [Autor/Stand] Ist im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft oder einer GmbH bestimmt, dass der (die) Erbe(n) eines Gesellschafters gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden hat (haben), zählt der Abfindungsanspruch anstelle der (höherwertigen) Beteiligung des Erblassers zum Vermögensanfall i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, der als Erwerb von Todes w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendung der Vorschrift

Rz. 504 [Autor/Stand] § 7 Abs. 5 Satz 1 ErbStG erlaubt eine der Höhe nach nicht gerechtfertigte Steuererhebung. Satz 2 stellt es den Steuerpflichtigen anheim, dem Schenkungsteuerfinanzamt die Beute später wieder wegzunehmen, per Antrag auf Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung (§ 5 Abs. 2 BewG). Bislang wurden, ebenso wie zu § 7 Abs. 6 ErbStG (s. Rz. 537), keine ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 551 [Autor/Stand] § 7 Abs. 7 wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Die Norm bestand damals aus einem Satz: Als Schenkung gilt auch der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden auf die anderen Gesellschafter oder die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Besteuerung des Anwachsungserwerbs

Rz. 563 [Autor/Stand] Die mit dem gesetzlichen Anteilserwerb nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB einhergehende Bereicherung der "übrigen" Gesellschafter führt zwar zu einer Werterhöhung ihrer Beteiligungen (s. Rz. 557), ist jedoch nicht als solche in Höhe des Unterschiedsbetrags ihrer Beteiligungswerte vor und nach der Anwachsung zu erfassen.[2] Stattdessen gibt § 7 Abs. 7 Satz 1 E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ziel der Vorschrift

Rz. 501 [Autor/Stand] § 7 Abs. 5 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 6 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Ziel war zu vermeiden, dass durch bestimmte gesellschaftsvertragliche Gestaltungen bei Auflösung oder Ausscheiden aus einer Personengesellschaft die Schenkungsteuer umgangen wird.[3] Speziell mit § 7 Abs. 5 ErbStG fokussierte ma...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ziel der Vorschrift

Rz. 531 [Autor/Stand] § 7 Abs. 6 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Der BFH vertrat in den Jahren zuvor den Standpunkt, dass der Anspruch eines Gesellschafters auf künftige Gewinnbeteiligung, als Rechtsfrucht der Mitgliedschaft i.S.d. § 99 Abs. 2 BGB,[3] den Wert des Gesellschaftsanteils beeinfl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand]"Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen ..." In knapper Form sorgte so schon § 55 ErbStG i.d.F. v. 3.6.1906[2] reichseinheitlich dafür, dass die Erbschaftsteuer nicht durch lebzeitige Zuwendungen umgangen werden konnte. Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung wurde erst in § 40 ErbStG i.d.F. v. 10.9.1919[...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendung der Vorschrift

Rz. 555 [Autor/Stand] Im Gegensatz zu § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG findet man zu § 7 Abs. 7 ErbStG (und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG) eine Reihe von Präzedenzfällen, die relativ rasch zum BFH gelangten.[2] Er markierte im Sommer 1992 mit fünf wichtigen Urteilen[3] die Eckpunkte, an denen sich die Praxis fortan orientierte.[4] Ob das "Problemfeld" tatsächlich durch die An...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 251 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 1.1.1974 in das ErbStG eingefügt.[2] Der Gesetzgeber beendete die zuvor bestehende Rechtsunsicherheit darüber, ob die Bereicherung, die ein Ehegatte mit dem Eintritt der Gütergemeinschaft erlangt, nur dann der Schenkungsteuer unterliegt, wenn der Ehevertrag primär aus erbrechtlichen Motiven geschlossen wird.[3] Du...mehr

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Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Wesen und Ausgestaltung der Erbschaftsteuer

Rz. 4 Die nach dem ErbStG erhobene Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst den außerordentlichen Vermögenszugang beim Erwerber. Gegenstand der Besteuerung ist zunächst der unentgeltliche Übergang von Vermögen von Todes wegen. Die Schenkungsteuer – sie ist der Erbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich gleichgestellt – besteuert den Vermögensanfall unter Lebenden. Da...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erbersatzsteuer für Familienstiftungen (§ 13d Abs. 4 ErbStG)

Rz. 120 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erbersatzsteuer für Familienstiftungen (§ 13c Abs. 3 ErbStG)

Rz. 78 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers,Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Feld...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Billig, Die neuere Rechtsprechung zum steuerbegünstigten Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, UVR 2014, 208; Brüggemann, Bestandsaufnahme: Steuerbefreiung für Wohnimmobilien, Erbstg 2017, 72; Curdt/Kepper, ZEV...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Kamps, Einführung ins Verschonungssystem für Betriebsvermögen, LuF-Wirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften (§§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG), ErbR 2023, 355; Korezkij, Erbschaftsteuerreform: Finger weg vom Abschmelzungsmodell bei Erwerben begünstigten Vermögens ab 51 Mio. EUR!, DStR 2017, 189; Thonemann-Mickers...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift eröffnet den Dritten Abschnitt "Berechnung der Steuer" und regelt die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, die von derselben Person innerhalb von 10 Jahren anfallen. Rz. 2 Zweck der Vorschrift ist es nach der Vorstellung des Gesetzgebers, Vorteile auszuschließen, die durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich aufeinanderfolgende...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Die steuerrechtliche Regelung

Rz. 74 § 15 Abs. 3 ErbStG mildert die Besteuerung des Schlusserbenerwerbs, mit der Anweisung, dass "auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen (ist), soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartne...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Die gesetzlichen Leitideen und deren verfassungsrechtlicher Rahmen

Rz. 4 Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch den Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert[1] – aber mit unterschiedlichen Steuersätzen und Freibeträgen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrads und der Höhe des Erbes[2] – zu belasten. In dem der Erbschaftsteuerreform 2008 zugrunde liegenden Bes...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.2 Zuwendung des Familienheims von Todes wegen an Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)

Rz. 36 § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erweitert die Steuerfreiheit für die Zuwendung des Familienheims gegenüber der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F.[1] auf entsprechende Zuwendungen von Todes wegen i. S. d. § 3 ErbStG zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft – es ist ausreichend, wenn dem überleben...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.2.1 Wesentliche Grundsätze

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen 3 Monate durch den Erwerber dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen. Soweit das Nachlassgericht das Testament/den Erbvertrag öffnet, entfällt diese Pflicht, weil das Finanzamt automatisch informiert wird. Den Testamentsvollstrecker trifft die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Personenbezogenheit

Rz. 2 Die Freibeträge des § 16 ErbStG sind Freibeträge, die sich an der Person des Erwerbers orientieren, d. h. es handelt sich um persönliche Freibeträge. Anders als bei den sachlichen Freibeträgen[1], die an die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B. Hausrat) oder an den Zweck einer Zuwendung (z. B. Gemeinnützigkeit) anknüpfen, orientiert § 16 ErbStG die Höhe des Freibet...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Der Tarif in der Ausprägung nach dem ErbStRG und der Modifikation nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Rz. 8 § 19 Abs. 1 ErbStG stellt nach wie vor – basierend auf § 15 Abs. 1 ErbStG – auf 3 Steuerklassen ab. Die Vorschrift enthält auch nach der Reform 21 Steuersätze. Der bisherige Steuertarif der Steuerklasse I bleibt nach der Reform von den anzuwendenden Steuersätzen her unverändert; angeordnet ist dort wie bisher ein Anstieg in Stufen von 4 %. Allerdings wurden die jeweili...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Erhöhung der Freibeträge durch das Erbschaftsteuerreformgesetz/Jahressteuergesetz 2010

Rz. 5 Die persönlichen Freibeträge wurden mit der Erbschaftsteuerreform 2008 durchweg erhöht.[1] Sie sollen – entsprechend der bisherigen Rechtslage – kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen. Die Anhebung der nach Steuerklassen gegliederten Freibeträge dient gleichzeitig der Verwaltungsökonomie, da sich die FinVerw nicht mit einer Vielzahl unbedeutenderer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit der Tarifbegrenzung gem. § 19a ErbStG soll die Unternehmensnachfolge steuerlich in den Fällen zusätzlich entlastet werden, in denen der Erblasser oder Schenker keine Nachfolger in der Steuerklasse I (z. B. Kinder) hat.[1] Rz. 2 Für den Erwerb von begünstigtem (unternehmerischem) Vermögen soll nach § 19a ErbStG im Ergebnis immer die günstige Steuerklasse I gelten. Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG

Rz. 9 Zunächst ist in den Fällen unbeschränkter Steuerpflicht für Ehegatten und für Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Freibetrag von 500.000 EUR vorgesehen, ergänzt um einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR nach § 17 ErbStG. Zur rückwirkenden Anwendbarkeit der erhöhten Freibeträge für eingetragene Lebenspartner vgl. oben Rz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20; Eisele, Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009,...mehr