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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 3 Hinzurechnungen

Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
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Rz. 10

Ausführungen zu ausgewählten Hinzurechnungen:

a) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BewG

Bei der Berechnung des vereinfachten Ertragswerts sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Sonderabschreibungen dürfen sich nicht auf den vereinfachten Ertragswert auswirken. Hiervon betroffen sind bspw. auch die Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG. Die Absetzungen für Abnutzungen sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist.

Bzgl. der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG geht die Hinzurechnungsregelung u. E. ins Leere, da diese Beträge außerhalb der Bilanz abgezogen werden und somit im Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht enthalten sein können. Welche Investitionsabzugsbeträge dann überhaupt unter die Hinzurechnung fallen sollen, ist klärungsbedürftig; z. B. könnten Beträge gemeint sein, die i. R. einer Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgabe behandelt wurden (s. R B 202 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 ErbStR). Fraglich erscheint auch die Behandlung der sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter und gebildeter Sammelposten (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG). U.E. sollten diese ertragsteuerlichen Vereinfachungsregelungen für Zwecke des § 202 BewG beibehalten und nicht durch § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BewG konterkariert werden.

b) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b BewG

Hinweis zur Handhabung von Geschäftswert, Firmenwert oder Praxiswert im Substanzwertverfahren: Gemäß R B 11.5 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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