Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 16 Freibeträge / 1.2 Personenbezogenheit

Hermann Längle
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 2

Die Freibeträge des § 16 ErbStG sind Freibeträge, die sich an der Person des Erwerbers orientieren, d. h. es handelt sich um persönliche Freibeträge. Anders als bei den sachlichen Freibeträgen[1], die an die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B. Hausrat) oder an den Zweck einer Zuwendung (z. B. Gemeinnützigkeit) anknüpfen, orientiert § 16 ErbStG die Höhe des Freibetrags nach persönlichen Eigenschaften. Diese sind:

  • Die persönliche Steuerpflicht[2], und zwar die unbeschränkte Steuerpflicht für die Anwendung des § 16 Abs. 1 ErbStG und die beschränkte Steuerpflicht als Tatbestandsmerkmal des § 16 Abs. 2 ErbStG.
  • Die Ehegatteneigenschaft bzw. seit Inkrafttreten des JStG 2010[3] zum 8.12.2010 auch die Lebenspartnereigenschaft für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
  • Die Kindeseigenschaft entsprechend der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 I Nr. 2 ErbStG (vgl. § 15 ErbStG Rz. 13 ff.) für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG.
  • Die Enkeleigenschaft nach Vorversterben der Kinder für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, bzw. ohne Vorversterben der Kinder für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
  • Die Lebenspartnereigenschaft für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG bis zum Inkrafttreten des JStG 2010.[4]
  • Die persönliche Steuerklasse, entsprechend der Legalzuordnung des § 15 Abs. 1 II ErbStG, für die verbleibenden Stufen der Nrn. 4, 5 und 7.
 

Rz. 3

In § 16 ErbStG wird damit dem Angehörigenverhältnis, also einem formal persönlichen Verhältnis, hohe Bedeutung zuerkannt. Die Familienprivilegierung wird von der Rspr. des BVerfG nicht nur anerkannt, sondern für die Kernfamilie sogar gefordert. Das BVerfG hat schon mehrfach ausgeführt, dass der Gesetzgeber, die familiären Bezüge der nächsten Familienangehörigen zum Nachlass erbschaftsteuerrechtlich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    471
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    326
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    301
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    271
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    248
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    245
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    216
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    175
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    156
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    147
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    144
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    142
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    140
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    137
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    129
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    127
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    125
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    123
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    119
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2025
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren