Rz. 9
Zunächst ist in den Fällen unbeschränkter Steuerpflicht für Ehegatten und für Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Freibetrag von 500.000 EUR vorgesehen, ergänzt um einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR nach § 17 ErbStG.
Zur rückwirkenden Anwendbarkeit der erhöhten Freibeträge für eingetragene Lebenspartner vgl. oben Rz. 6a. Gerechtfertigt wird die Höhe dieser Freistellung mit der angezeigten Verschonung des Gebrauchsvermögens, dem Umstand, dass es sich häufig nur um einen Zwischenerwerb handelt und schließlich verwaltungstechnischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Erwerbs.
Rz. 10
Der Freibetrag wird gewährt, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Erwerbs besteht. Wie bei § 15 ErbStG (§ 15 ErbStG Rz. 9) kann es sich auch um eine nichtige oder aufhebbare Ehe/Lebenspartnerschaft handeln, sofern und solange die Nichtigerklärung oder Aufhebung noch nicht erfolgt ist. Auch die zivilrechtlichen Einschränkungen der Erbberechtigung von Ehegatten/Lebenspartnern im Hinblick auf Scheidungs-, Aufhebungs-, Auflösungs- bzw. Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der Ehe sind für die Anwendung des § 16 ErbStG ohne Bedeutung, solange die Ehe/Lebenspartnerschaft formal (noch) fortbesteht bzw. bis zum Tod des Ehegatten/Lebenspartners fortbestanden hat. Allerdings können diese Einschränkungen selbstverständlich zivilrechtlich und damit auch steuerlich zu einer Minderung des Erwerbs führen.
Demgegenüber reicht auch eine noch so beständige nichteheliche Partnerschaft für eine Freibetragsgewährung genauso wenig aus wie die Rückkehr des geschiedenen Partners in eine Haushaltsgemeinschaft ohne erneute formelle Bindung.
Rz. 11
Der Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt sich nach § 9 ErbStG. Deshalb kann bei Zuwendungen zeit...