Hermann Längle
, Prof. Dr. Hagen Kobor
Rz. 9
Für die Zuordnung zur Steuerklasse I geht es um eine Momentaufnahme (Rz. 2). Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss daher bei Steuerentstehung, also grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw. bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung rechtlich wirksam gewesen sein. Partner einer nichtigen oder aufhebbaren Ehe/Lebenspartnerschaft fallen unter die Steuerklasse I, solange die Ehe nicht für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. Der Zustand der Ehe/Lebenspartnerschaft, wie etwa ein Getrenntleben, beeinträchtigt die Begünstigung – anders als im Einkommensteuerrecht – nicht.
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Partner einer – ggf. auch langjährigen – nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einteilung der Steuerklassen nicht den Ehegatten/Lebenspartnern gleichgestellt werden.
Der in § 15 Abs. 1 und 3 ErbStG verwendete Rechtsbegriff "Lebenspartner" ist i. S. d. LPartG zu verstehen. Das umgangssprachliche Verständnis dieses Begriffs ist nicht maßgebend.
Es ist auch nach anderen Normen des GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner behandelt wird. Die unterschiedliche Behandlung verstößt auch nicht gegen die in Art. 63 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit.
Rz. 10
Nach der Rspr. des BFH führt die gesetzlich vorgeschriebene Anwendung der ungünstigsten Steuerklasse (Steuerklasse III) bei Verlobten zu keiner unbilligen sachlichen Härte, selbst falls der Erbfall nach Bestellung des Aufgebots eingetreten ist.
Rz. 11
Größere Geschenke vor der Ehe/Lebenspartnerschaft sollten unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten hinsichtlich der Wirksamkeit nachweisbar unter die aufschiebende Bedingung der vollzogenen Ehes...